Schulbegleitung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Schulbegleitung wird oft auch Inklusionsassistenz genannt und ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Oft ist auch die Rede von Integrationshilfe. Bei seelischen Behinderungen wird sie für Kinder und Jugendliche und teils auch für junge Erwachsene über die Jugendhilfe finanziert. Bei körperlichen und geistigen Behinderungen sowie bei Mehrfachbehinderungen und bei Erwachsenen sind die Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Die Schulbegleitung ist nicht dafür da, Lerninhalte zu vermitteln, sondern soll Schülern mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und damit Inklusion ermöglichen.

2. Aufgaben der Schulbegleitung

Die Schulbegleitung soll Schülern Inklusion ermöglichen und nur außerhalb des sog. Kernbereichs der pädagogischen Arbeit tätig sein. Das heißt, Schulbegleiter sollen nicht die Aufgaben der Schule übernehmen, also insbesondere nicht die Vermittlung des Unterrichtsstoffs.

Aufgaben sind insbesondere:

  • Pflegerische Unterstützung
  • Soziale Unterstützung
  • Emotionale Unterstützung
  • Hilfe bei der Kommunikation

3. Ziele der Schulbegleitung

3.1. Gleichberechtigte Teilhabe

Die Schulbegleitung ist dafür da, Menschen mit Behinderungen im Bereich der Schule eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Sie soll nicht nur eine Teilnahme am Unterricht ermöglichen, sondern auch die Teilhabe am schulischen Leben außerhalb des Unterrichts. Schulbegleitung gibt es daher auch z.B. für die Pausen, für unterrichtsergänzende Arbeitsgemeinschaften, für Ganztagsangebote, für Ausflüge, für Klassenfahrten, für Schulfeste und für Klassenfahrten.

3.2. Integration oder Inklusion

Die Schulbegleitung wird oft als Integrationsassistenz oder Inklusionsassistenz bezeichnet. Obwohl die Begriffe ähnlich klingen und oft synonym verwendet werden, bedeuten sie nicht dasselbe, weil sich die Ziele unterscheiden:

  • Schulbegleitung zur Integration zielt darauf ab, das Kind oder den Jugendlichen mit Behinderung bei der Anpassung an die Umstände im Unterricht zu unterstützen.
    Beispiele:
    • Die Schulbegleiterin eines Jungen mit ADHS kümmert sich darum, dass er im Unterricht nicht aufsteht oder dazwischenredet.
    • Der Schulbegleiter einer stark schwerhörigen Schülerin unterstützt diese beim Lippenlesen.
  • Schulbegleitung zur Inklusion zielt darauf ab, die Umstände im Unterricht so zu verändern, dass gleichberechtigte Teilnahme am Unterricht für den begleiteten jungen Menschen mit Behinderung möglich ist.
    Beispiele:
    • Die Schulbegleiterin eines Jungen mit ADHS vermittelt der Klasse und der Lehrkraft immer wieder, dass er nicht immer wieder aufsteht, um zu stören, sondern um sich besser konzentrieren zu können. Da auch den anderen Kindern mehr Bewegung im Unterricht gut tut, kümmert sie sich gemeinsam mit der Lehrkraft darum, mehr Bewegung in den Unterricht einzubauen.
    • Der Schulbegleiter einer stark schwerhörigen Schülerin ist Gebärdensprachedolmetscher und übersetzt für sie sowohl im Unterricht als auch in den Pausen.

Die Eingliederungshilfe geht vom Prinzip der Inklusion aus. Dennoch kommt es in der Praxis oft zu Schwierigkeiten bei der Frage, ob Inklusion oder nicht doch Integration das Ziel der Schulbegleitung ist. Denn die Begriffe Inklusion und Integration werden oft gleichbedeutend verwendet, verwechselt oder vermischt.

Näheres unter Behinderung > Inklusion.

3.3. Schulbegleitung an Förderschulen

Schulbegleitung soll nicht nur bei gemeinsamer Beschulung von Schülern mit und ohne Behinderung in "normalen" Schulen für gleichberechtigte Teilhabe sorgen, sondern immer.

Darum muss unter Umständen auch an Förderschulen Schulbegleitung eingesetzt werden, wenn sie benötigt wird. Auch wenn Förderschulen dafür gedacht sind, ein geeignetes Lernumfeld für Kinder und Jugendliche mit bestimmten Behinderungen zu schaffen, sind es doch Schulen, in denen in aller Regel mehrere Kinder/Jugendliche zugleich unterrichtet werden. Auch wenn oft ähnliche Behinderungen vorliegen, haben die Einzelnen bisweilen so unterschiedliche Bedürfnisse, dass die Schule ohne Schulbegleitung für Einzelne keine für alle geeignete Lernumgebung schaffen kann.

4. Finanzierung der Schulbegleitung

4.1. Schulbegleitung als Jugendhilfeleistung (§ 35a SGB VIII)

Ist die Schulbegleitung allein wegen einer sog. seelischen Behinderung erforderlich, sind die Jugendämter für die Finanzierung zuständig. Rechtsgrundlage ist dann der § 35a SGB VIII, der Bezug auf die Teilhabeleistungen des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) nimmt. Die Schulbegleitung gehört zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese sind eines der Gebiete, für die das SGB IX Teilhabeleistungen gewährt.

Die vom Jugendamt finanzierte Schulbegleitung ist eine ambulante Leistung der Jugendhilfe, deshalb müssen Schüler, Eltern oder sonstige Unterhaltspflichtige keinen Kostenbeitrag zahlen. Das gilt für alle Schularten. Weitere Informationen unter Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

4.2. Schulbegleitung als Leistung der Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX)

Ist die Schulbegleitung wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder wegen einer Mehrfachbehinderung erforderlich, sind die Träger der Eingliederungshilfe für die Finanzierung zuständig. Rechtsgrundlage sind dann direkt die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im SGB IX, ohne Umweg über eine andere Norm.

Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe. Auch wenn die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz aus der Sozialhilfe ausgegliedert wurde, ist zum Teil das Sozialamt zuständig. Denn die Sozialämter übernehmen oft nicht nur die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe, sondern auch des Trägers der Eingliederungshilfe. Die Regelungen in den Bundesländern sind verschieden und im Umbruch: aktuelle Zuständigkeiten unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de > Gesetz > Umsetzungsstand in den Ländern beim jeweiligen Bundesland.

Für die Schulbegleitung an allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen (z.B. Grundschulen, Mittel/Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien) müssen Schüler, Eltern oder sonstige Unterhaltsverpflichtete keinen Kostenbeitrag leisten. Für Schulbegleitung an beruflichen Schulen fällt hingegen in der Regel ein Kostenbeitrag an. Zur Höhe des Kostenbeitrags siehe Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.

4.3. Finanzierung über das Persönliche Budget

Schulbegleitung kann auch über das Persönliche Budget finanziert werden. Eltern, Sorgeberechtigte oder volljährige Schüler selbst bekommen dann z.B. vom Jugendamt oder Sozialamt eine festgelegte Summe, von der sie die Schulbegleitung bezahlen. Wenn sie das Geld nicht vollständig für die Schulbegleitung ausgeben, müssen sie den Rest zurückzahlen. Oft treten dann z.B. die Eltern als Arbeitgeber der Schulbegleitung auf (sog. Arbeitgebermodell). Näheres unter Persönliches Budget.

5. Antrag

Die Schulbegleitung muss beantragt werden. Bei welcher Behörde der Antrag gestellt werden muss, hängt davon ab, welche Behörde zuständig ist.

5.1. Pflicht zur Weiterleitung

Es ist nicht schlimm, den Antrag bei der falschen Behörde zu stellen, also z.B. beim Sozialamt statt beim Jugendamt. In diesem Fall muss nämlich die nicht zuständige Behörde den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten. Macht sie das nicht oder nicht innerhalb von 2 Wochen, so muss die unzuständige Behörde die Schulbegleitung finanzieren. Sie kann sich dann hinterher das Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

Beispiel: Eltern beantragen wegen einer körperlichen Behinderung Schulbegleitung beim Jugendamt. Das Jugendamt ist zwar nicht zuständig, sondern das Sozialamt, aber das Jugendamt muss die Schulbegleitung trotzdem finanzieren, wenn es den Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen dem Sozialamt zuschickt.

5.2. Praxistipps

  • Es ist ratsam, dass Sie den Antrag schriftlich stellen, persönlich bei der Behörde abgeben und sich auf einer Kopie das Eingangsdatum des Antrags bestätigen lassen. Dann können Sie nämlich beweisen, wann der Antrag eingegangen ist. Das kann wichtig werden, wenn sich die Behörde für eine Entscheidung zu viel Zeit lässt.
  • Wenn der Träger der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe über den Antrag auf Schulbegleitung lange nicht entscheidet und eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt oder den Antrag zu Unrecht ablehnt, können Sie unter Umständen zunächst selbst eine Schulbegleitung bezahlen und sich die Kosten dafür nachträglich vom Träger erstatten lassen.
    Vorab sollten Sie sich anwaltlich oder durch die unabhängige Teilhabeberatung genau beraten lassen, weil hier immer das Risiko besteht, dass die Erstattung nicht geleistet wird. Alternativ kann ein gerichtliches Eilverfahren helfen.
    Näheres unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen.
  • Gegen eine Ablehnung hilft ggf. ein Widerspruch und nötigenfalls danach eine Klage. Anwaltliche Hilfe dafür und auch für ein ggf. nötiges gerichtliches Eilverfahren erhalten Sie bei finanzieller Bedürftigkeit über die Beratungshilfe und/oder die Prozesskostenhilfe.

6. Schulbegleitung in der Praxis

Schulbegleitung wird immer häufiger bewilligt. In der Praxis gibt es zu wenige Menschen, die als Schulbegleitung arbeiten, sodass es nicht immer gelingt, zu Schuljahresbeginn eine Schulbegleitung für alle Schüler zu finden, die darauf angewiesen sind.

Folge ist, dass manche Kinder und Jugendlichen trotz Schulpflicht den Unterricht nicht besuchen dürfen oder dass Berufsschüler den schulischen Teil ihrer Ausbildung trotz Berufsschulpflicht nicht fortsetzen können.

Der Mangel an Schulbegleitern rührt auch daher, dass dieser Beruf für viele nicht so attraktiv ist, insbesondere aus folgenden Gründen:

  • Verträge werden oft befristet für einzelne Schuljahre nur in der Schulzeit vergeben. In den Sommerferien tritt dann Arbeitslosigkeit ein. Da kein ganzes Kalenderjahr Beschäftigungszeit zusammenkommt, jedoch 12 Monate Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung Leistungsvoraussetzung ist, erhalten Menschen, die als Schulbegleitung gearbeitet haben, dann ggf. kein Arbeitslosengeld, sondern sind in den Sommerferien auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld, früher umgangssprachlich "Hartz IV" genannt) angewiesen.
  • Die Vergütung der Schulbegleitung ist meist gering.
  • Die Schulbegleitung wird von den Schulen zum Teil als störend empfunden, was ein negatives Arbeitsklima schaffen kann.
  • Etwaige Konflikte mit den Eltern können unangenehm sein.

7. Wer hilft weiter?

Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) der Jugendämter, die Träger der Eingliederungshilfe und die unabhängige Teilhabeberatung.

8. Verwandte Links

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Teilhabe an Bildung

Behinderung > Schule

Behinderung > Inklusion

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: § 35a SGB VIII - §§ 112, 75 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 04.07.2023

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