Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen

Das Wichtigste in Kürze

Für die Eingliederungshilfe fällt bei zu hohem Einkommen ein finanzieller Eigenbeitrag an. Vermögen über den Vermögensfreibeträgen der Eingliederungshilfe muss eingesetzt werden, bevor der Träger der Eingliederungshilfe zahlt, außer es ist als sozialhilferechtliches Schonvermögen geschützt. Es gibt aber beitragsfreie Leistungen für die auch kein Vermögen eingesetzt werden muss.

Die Freibeträge der Eingliederungshilfe sind viel höher als bei der Sozialhilfe. Für die Hilfe zur Pflege gelten zum Teil die höheren Freibeträge der Eingliederungshilfe, wenn sie gemeinsam mit Eingliederungshilfe geleistet wird.

Hinweis: Für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen gelten zum Einsatz von Einkommen und Vermögen die Regeln der Jugendhilfe und nicht die folgenden Regeln. Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.

Was ist Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderungen für ein selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe, das heißt um am Leben genauso aktiv teilnehmen zu können, wie Menschen ohne Behinderungen. Beispiele sind Assistenzleistungen zum Wohnen in einer eigenen Wohnung, Schulbegleitung oder der behindertengerechte Umbau eines Autos. Eingliederungshilfe wird vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert, wenn kein anderer Reha-Träger (z.B. die Rentenversicherung oder Unfallversicherung) dafür zuständig ist. Näheres unter Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX integriert. Seither gelten dafür nicht mehr die engen Einkommensgrenzen der Sozialhilfe.

Auch bei durchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Einkommen haben Menschen mit Behinderungen heute häufig Anspruch auf staatlich finanzierte Eingliederungshilfe. Es soll sich für Leistungsberechtigte trotz des Eingliederungshilfebedarfs lohnen, durch Arbeit ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Wer Einkommen über der Einkommensgrenze der Eingliederungshilfe hat, muss aber in vielen Fällen einen finanziellen Eigenbeitrag leisten. Das Partnereinkommen wird nicht berücksichtigt.

Bei der Eingliederungshilfe wird das Einkommen berücksichtigt, das einkommensteuerpflichtig ist. Bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und/oder selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn. Bei Arbeitseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die Werbungskosten abgezogen, mindestens die Werbungskostenpauschale. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige einkommensteuerpflichtige Einkünfte werden berücksichtigt. Bei Renteneinkünften zählt die Bruttorente.

Berücksichtigt werden dabei normalerweise die Einkünfte des jeweils vorletzten Jahres. Nur bei erheblichen Abweichungen werden stattdessen die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres ermittelt und zu Grunde gelegt. Für Betroffene macht das die Antragstellung oft leichter als früher: Die Vorlage des letzten vorhandenen Steuerbescheids reicht für die Einkommensprüfung oft aus, wo früher umfangreiche Formulare ausgefüllt und zahlreiche Belege vorgelegt werden mussten.

Ein Eigenbeitrag ist ab folgendem Jahreseinkommen zu leisten:

Das Einkommen stammt überwiegend aus ...

Jahreseinkommen

... einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. 40.341 €
(= 85 % der jährlichen Bezugsgröße)
... einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Beamtengehalt) oder anderen nicht ausdrücklich genannten Einkünften. 35.595 €
(= 75 % der jährlichen Bezugsgröße)
... Renteneinkünften. 28.476 €
(= 60 % der jährlichen Bezugsgröße)

 

Diese Freibeträge erhöhen sich ggf. um folgende Beträge:

  • 7.119 € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) für den nicht getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • 4.746 € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße) für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt

Hat der (Ehe-)Partner ein Einkommen, das höher ist als das oben in der Tabelle genannte Einkommen, entfällt der Erhöhungsbetrag. Für jedes unterhaltspflichtige Kind gibt es dann auch nur noch eine Erhöhung um 2.373 € (= 5 % der jährlichen Bezugsgröße).

2026 liegt die Bezugsgröße für ganz Deutschland einheitlich bei 47.460 €.

Berechnung des Einkommens für Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter im Haushalt

Eltern müssen für ihr minderjähriges Kind im selben Haushalt ab folgendem gemeinsamen Einkommen einen Eigenbeitrag leisten:

Das Einkommen stammt überwiegend aus ...

Jahreseinkommen

... einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. 75.936 €
(= 160 % der jährlichen Bezugsgröße)
... einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Beamtengehalt) oder anderen nicht ausdrücklich genannten Einkünften. 71.190 €
(= 150 % der jährlichen Bezugsgröße)
... Renteneinkünften. 64.071 €
(= 135 % der jährlichen Bezugsgröße)

 

In diesem Fall gibt es keine Erhöhungsbeträge für Angehörige im Haushalt.

Höhe des Eigenbeitrags

Der monatliche Eigenbeitrag wird aus dem Teil des Jahreseinkommens berechnet, der über der jeweiligen Einkommensfreigrenze liegt (siehe oben: Berechnung des Einkommens). Von diesem Teil sind monatlich rund 2 % als Eigenbeitrag zu zahlen.

 

Berechnungsbeispiel: Verheirateter erwerbstätiger Leistungsberechtigter mit 2 Kindern

Jahreseinkommen

60.000 €

Freibetrag bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

- 40.341 €

Freibetrag für Ehefrau

- 7.119 €

Freibetrag für 2 Kinder

- 9.492 €
(2 x 4.746 €)

Differenz zwischen Einkommen und Freibeträgen

= 3.048 €

davon 2 %

= 60,96 €

 

Der monatliche Eigenbeitrag wird auf volle 10 € abgerundet, sodass der Leistungsberechtigte in diesem Fallbeispiel einen monatlichen Beitrag von 60 € zu leisten hat. Der Beitrag wird direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Für weitere Eingliederungshilfe-Leistungen im gleichen Zeitraum oder für Leistungen an Kinder im gleichen Haushalt ist kein weiterer Beitrag zu zahlen.

Bei Bedarfsgegenständen (z.B. Prothese, behinderungsgerechte Kleidung), die mindestens für 1 Jahr bestimmt sind, muss der Leistungsberechtigte einmal höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags bezahlen.

Praxistipps

  • Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und ist der Erfolg der Eingliederungshilfe-Maßnahme gefährdet, weil z.B. ein Elternteil den Beitrag nicht oder nur teilweise bezahlt, kann die Leistung dennoch in vollem Umfang erbracht werden. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dann einen Kostenersatz-Anspruch gegen den Elternteil.
  • Sollte der Beitrag durch das neue Recht seit 2020 höher sein als der vorher bezahlte Beitrag, muss weiterhin nur der niedrigere Beitrag geleistet werden.

Einsatz von Vermögen

Der Träger der Eingliederungshilfe finanziert die Leistungen erst, wenn nicht mehr zu viel Vermögen vorhanden ist. Wer Eingliederungshilfe beziehen möchte, darf das Schonvermögen der Sozialhilfe besitzen, z.B. Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und angemessenes selbstbewohntes Wohneigentum. Der Freibetrag für Geld ist allerdings bei der Eingliederungshilfe viel höher als bei der Sozialhilfe:

2026 liegt er bei 71.190 € (= 150 % der jährlichen Bezugsgröße). Außerdem gilt dieser Freibetrag bei der Eingliederungshilfe nicht nur für Geld, sondern auch für Geldwerte, die nicht zum Schonvermögen gehören, z.B. für Gegenstände (wie ein für Sozialhilfeempfänger unangemessen teures Auto) und Immobilien (z.B. einen Kleingarten). Dabei wird berechnet, wie viel Geld deren Verwertung einbringen würde.

Fallbeispiel: Frau Bauer hat 30.000 € auf ihren Bankkonten. Außerdem hat sie ein Auto, das noch 30.000 € Wert ist. Die kleine Eigentumswohnung, in der Sie mit Ihrer Partnerin lebt, wird nicht auf den Freibetrag angerechnet, weil sie zum Schonvermögen der Sozialhilfe zählt. Das Auto zählt aber nicht zu diesem Schonvermögen, weil ihr als Empfängerin von Sozialhilfe nur ein Gebrauchtwagen mit einem Restwert von ca. 7.500 € zustehen würde. Also wird der Wert des Autos auf Frau Bauers Vermögensfreibetrag der Eingliederungshilfe angerechnet. Mit einem Vermögen von insgesamt 60.000 € liegt sie immer noch deutlich unter dem Freibetrag und bekommt die Eingliederungshilfe vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert.

Wer einzusetzendes Vermögen über den Freibeträgen hat, aber es nicht sofort verbrauchen oder verwerten kann, soll die beantragte Leistung der Eingliederungshilfe als Darlehen bekommen.

Fallbeispiel: Herr Yilmaz muss sein Auto nach einem Unfall behindertengerecht umbauen lassen und hat dafür Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe beantragt. Er hat 100.000 € als Festgeld angelegt. Zusammen mit seinem Geld auf dem Girokonto liegt er um 40.000 € über dem Vermögensfreibetrag der Eingliederungshilfe und kann den Autoumbau eigentlich mit den 40.000 € selbst bezahlen. Er kann auf das Geld aber erst nach dem Ende des Festgeldzeitraums zugreifen. Deswegen kann er ein Darlehen vom Träger der Eingliederungshilfe bekommen, damit er mit dem Autoumbau nicht länger warten muss und schnell wieder die Möglichkeit hat, am sozialen Leben teilzunehmen.

 

Das Vermögen des (Ehe-)Partners wird nicht berücksichtigt.

Beitragsfreie Leistungen

Per Gesetz sind folgende Leistungen der Eingliederungshilfe beitragsfrei und es muss kein Vermögen dafür eingesetzt werden:

Gleichzeitig Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und zusätzlich Hilfe zur Pflege, gilt das sog. Lebenslagenmodell:

  • Wurden Leistungen der Eingliederungshilfe bereits vor der Regelrentenaltersgrenze gewährt, gelten die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe (siehe oben) auch für die Hilfe zur Pflege.
  • Werden Leistungen der Eingliederungshilfe erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze benötigt, gelten für die Hilfe zur Pflege die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen der Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.

Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.

Wer hilft weiter?

Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist der Eingliederungshilfe-Träger zuständig. Allgemeine Informationen bietet die unabhängige Teilhabeberatung.

Eingliederungshilfe

Bundesteilhabegesetz

Sozialhilfe

Medizinische Rehabilitation

Berufliche Reha > Leistungen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Persönliches Budget

Budget für Arbeit

Budget für Ausbildung

Werkstätten für behinderte Menschen WfbM

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Teilhabeplanverfahren

 

Rechtsgrundlagen: §§ 135–142, 150 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 09.09.2026

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