Um Leistungen der Eingliederungshilfe, z.B. einen Fahrdienst oder Assistenzleistungen zu erhalten, muss ab einem bestimmten Einkommen ein finanzieller Beitrag geleistet werden.
Die Eingliederungshilfe umfasst besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen, um diesen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Eingliederungshilfe bekommen nur Betroffene, welche die erforderliche Leistung nicht von einem anderen Reha-Träger erhalten. Weitere Informationen siehe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX als neuer Teil 2 (§§ 90–150) integriert. Ist das Einkommen des Leistungsberechtigten höher als die Einkommensgrenze, muss er einen finanziellen Beitrag leisten. Das Partnereinkommen wird nicht berücksichtigt.
Als Einkommen werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG berücksichtigt.
Ein Beitrag ist ab folgendem Einkommen zu leisten:
Diese Beträge erhöhen sich um:
Hat der (Ehe-)Partner ein Einkommen, das höher ist als das oben genannte Einkommen, entfällt der Erhöhungsbeitrag. Für jedes unterhaltspflichtige Kind gibt es dann nur eine Erhöhung um 1.974 € (= 5 % der jährlichen Bezugsgröße).
Ein Beitrag von Eltern für ihr minderjähriges Kind im selben Haushalt ist ab folgendem gemeinsamen Einkommen zu leisten:
In diesem Fall gibt es keine Erhöhungsbeträge.
Die Höhe des Beitrags wird aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Leistungsberechtigten und der jeweiligen Freigrenze (siehe oben: Berechnung des Einkommens) berechnet. Der monatliche Beitrag beträgt 2 % dieser Differenz.
Berechnungsbeispiel: Verheirateter erwerbstätiger Leistungsberechtigter mit 2 Kindern
Jahreseinkommen | 57.000 € |
Freibetrag bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung | - 33.558 € |
Freibetrag für Ehepartnerin | - 5.922 € |
Freibetrag für 2 Kinder | - 7.896 € (2 x 3.948 €) |
Differenz zwischen Einkommen und Freibeträgen | = 9.624 € |
davon 2 % | = 192,48 € |
Der monatliche Beitrag wird auf volle 10 € abgerundet, sodass der Leistungsberechtigte in diesem Fallbeispiel einen monatlichen Beitrag von 190 € zu leisten hat. Der Beitrag wird direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Für weitere Eingliederungshilfe-Leistungen im gleichen Zeitraum oder für Leistungen an Kinder im gleichen Haushalt, ist kein weiterer Beitrag zu zahlen.
Bei Bedarfsgegenständen (z.B. Prothese, behinderungsgerechte Kleidung), die mindestens für 1 Jahr bestimmt sind, muss der Leistungsberechtigte einmal höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags bezahlen.
Per Gesetz muss kein Beitrag für folgende Maßnahmen bezahlt werden:
Der Vermögensbegriff ist derselbe wie in der Sozialhilfe, siehe Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen. Nur beim Schonvermögen gibt es für Barbeträge höhere Freigrenzen in der Eingliederungshilfe. Die Höhe des Schonvermögens beträgt 2021 59.220 € (150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das Vermögen des (Ehe-)Partners wird nicht berücksichtigt.
Für die oben genannten beitragsfreien Maßnahmen muss kein Vermögen eingesetzt werden.
Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und zusätzlich Hilfe zur Pflege, gilt das sog. Lebenslagenmodell:
Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und zusätzlich Grundsicherung, gelten folgende Regelungen:
Erhält ein Mensch mit Behinderungen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege und zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, gelten die Vermögensfreigrenzen der Grundsicherung, Näheres siehe Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen. Bei der Anrechnung des Einkommens gilt das sog. Lebenslagenmodell. Wurden Leistungen der Eingliederungshilfe bereits vor der Regelaltersrente gewährt, gelten die Einkommensregelungen der Eingliederungshilfe, siehe oben. Werden Leistungen der Eingliederungshilfe erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze benötigt, gelten die Regelungen der Hilfe zur Pflege.
Für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, die Grundsicherung erhalten, gelten andere Regelungen. Näheres siehe Werkstätten für behinderte Menschen WfbM und andere Leistungsanbieter.
Das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz NITSA e.V. bietet einen Online-Rechner zur Höhe des Eigenbetrags je nach Einkommen: https://nitsa-ev.de > Service > Recht > BTHG-FAQ unter "Was ändert sich für mich beim Einkommen?".
Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist der Eingliederungshilfe-Träger oder das Sozialamt zuständig. Allgemeine Informationen bietet die unabhängige Teilhabeberatung.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Werkstätten für behinderte Menschen WfbM und andere Leistungsanbieter
Gesetzesquellen: §§ 135–142, 150 SGB IX