Die Bezugsgröße wird unter anderem zur Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung verwendet.
Die Bezugsgröße errechnet sich aus dem Durchschnittseinkommen aller Rentenversicherten aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Sie wird jedes Jahr neu ermittelt und beträgt 2021:
In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es keine West/Ost-Differenzierung. Es gilt einheitlich die Zahlenangabe "West" für das gesamte Bundesgebiet. Ab 2025 gibt es insgesamt nur noch eine Bezugsgröße für Deutschland.
Beitragsbemessungsgrenzen Beitragssätze
Übersicht Sozialgesetzbücher und Leistungsträger
Gesetzesquelle: § 18 SGB IV