Das Wichtigste in Kürze
Die Sozialgesetzbücher, kurz SGB, regeln einen großen Teil des deutschen Sozialrechts. Sie bestimmen unter anderem, wer Anspruch auf Sozialleistungen hat, welche Voraussetzungen gelten und welche Behörde oder Sozialversicherung für die Leistung zuständig ist.
Sozialgesetzbücher und Anlaufstellen im Überblick
Die meisten Sozialgesetzbücher enthalten spezielle Regeln. Aber manche enthalten allgemeine Vorschriften, die für mehrere Behörden und Sozialversicherungsträger gelten.
Allgemeine und übergreifende SGB
| SGB | Inhalt | Gilt für... |
| SGB I | Allgemeiner Teil: soziale Rechte, Grundsätze, allgemeine Regeln zu Sozialleistungen und Leistungsträgern | alle Ämter und Sozialversicherungen, die Leistungen nach einem SGB gewähren |
| SGB IV | Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: z.B. Begriffe, Beiträge, Organisation und Meldepflichten | gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie für die Arbeitsförderung |
| SGB X | Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz | alle Ämter und Sozialversicherungen, die Leistungen nach einem SGB gewähren |
Leistungsbezogene SGB
Welche Leistungen nach welchem SGB einem Menschen zustehen und wer dafür zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab, z.B. vom Alter, Versicherungsstatus, Einkommen, Beschäftigungsverhältnis oder von der Ursache einer Erkrankung oder Behinderung.
Warum gibt es kein SGB XIII?
Ein SGB XIII (13) existiert derzeit nicht. Auf das SGB XII (12) folgt deshalb das SGB XIV (14). Die Nummer XIII (13) wurde bei der Einführung des Sozialen Entschädigungsrechts nicht verwendet. Opferverbände hatten darauf hingewiesen, dass manche Betroffene die Zahl 13 als Unglückszahl empfinden. Daher wurde aus Rücksicht auf diese Empfindungen direkt die Nummer XIV (14) gewählt.
Was tun, wenn die zuständige Stelle unklar ist?
Welcher Sozialversicherungsträger wofür und unter welchen Umständen zuständig ist, steht unter Zuständigkeit der Versicherungsträger. Dort steht auch, wann kein Versicherungsträger zuständig ist, sondern eine Stelle, die für steuerfinanzierte Sozialleistungen zuständig ist.
Anträge auf Sozialleistungen sollten möglichst beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.
Aber auch andere Sozialleistungsträger, Gemeinden, deutsche Botschaften und deutsche Konsulate im Ausland müssen einen Antrag entgegennehmen. Geht der Antrag bei einer unzuständigen Stelle ein, muss diese ihn unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Oft ist es wichtig, wann ein Antrag eingegangen ist. Wenn ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wird, gilt er als eingegangen, sobald er die unzuständige Stelle erreicht hat.
Für sog. Rehabilitationsträger gelten zusätzliche Regeln: Wenn sie einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe eines Menschen mit Behinderung verspätet weiterleiten, werden sie selbst für die Leistung zuständig, Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
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