Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden voll erwerbstätig sind und eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, im häuslichen Umfeld pflegen. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung und sichert die Pflegeperson über die Unfallversicherung ab, zum Teil gibt es Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Bei Erhalt von Pflegeunterstützungsgeld (Näheres unter Pflegezeit) und in der Familienpflegezeit gelten andere Regelungen.
Die Pflegeperson steht während der pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die Wegzeiten, also den Hin- und Rückweg zur oder von der pflegebedürftigen Person. Betreuungsleistungen, wie z.B. ein Spaziergang, werden hingegen nicht von der Unfallversicherung abgedeckt.
Die Pflegeperson muss bei der Pflegekasse gemeldet sein, ein Antrag ist nicht notwendig. Die Pflegekasse muss die Pflegeperson beim kommunalen Unfallversicherungsträger melden, für die es pro Bundesland meist eine Anlaufstelle gibt. Adressen unter www.dguv.de > Suchbegriff: "Unfallkassen".
Die Pflegeversicherung zahlt für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Versicherungsschutz durch die Rentenversicherung tritt automatisch ein, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Pflegeperson ihre Arbeit aufnimmt. Es ist keine Anmeldung notwendig, das übernimmt die Pflegekasse. Zur Ermittlung der Beträge erhält die Pflegeperson von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen". Der Fragebogen steht bei vielen Pflegekassen als pdf-Download zur Verfügung. Pflegepersonen können den Antrag auch selbstständig ausfüllen und zur Pflegekasse schicken.
Erhält eine pflegebedürftige Person Hilfe zur Pflege von der Sozialhilfe, so werden unter Umständen die Beiträge zur Alterssicherung für die Pflegeperson vom Sozialamt übernommen.
Pflegepersonen müssen auf ihre Krankenversicherung achten, denn es gilt eine generelle Krankenversicherungspflicht.
Wer keinen dieser Punkte erfüllt, muss sich freiwillig krankenversichern. In den meisten dieser Fälle bezuschusst die Pflegekasse auf Antrag die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, z.B. bei voller Pflegezeit oder bei einem Minijob neben der Pflege.
Für Pflegende, die eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens 2 Tagen in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen und deshalb ihre Berufstätigkeit aufgeben mussten, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Pflegetätigkeit. Es besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung, wenn nach der Pflegezeit ein lückenloser Einstieg in ein Arbeitsverhältnis nicht möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Pflegepersonen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. Näheres unter Arbeitslosenversicherung.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger, die Pflegekassen, das Sozialamt oder die örtliche Agentur für Arbeit.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Pflegestützpunkte Pflegeberatung
Rechtsgrundlagen: § 44 SGB XI, § 166 Abs. 2 SGB VI