Krankengeld der Sozialen Entschädigung

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung (früher Versorgungskrankengeld) ist eine Entgeltersatzleistung bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung. Es wird u.a. an Opfer bestimmter Gewalttaten, Kriegsopfer aus den 2 Weltkriegen und Impfgeschädigte gezahlt. Es beträgt 80 % des Regelentgelts, jedoch nicht mehr als das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt.

2. Voraussetzungen des Krankengelds der Sozialen Entschädigung

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung sind:

  • anerkannte Schädigungsfolge, d.h. eine gesundheitliche Schädigung durch eines der folgenden Ereignisse:
    • im SGB XIV genannte Gewalttat (z.B. körperlicher Angriff, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Menschenhandel, Geiselnahme, Vergiftung, erhebliche Vernachlässigung von Kindern)
    • 1. oder 2. Weltkrieg
    • Ereignis im Zusammenhang mit dem Zivildienst (z.B. Unfall oder durch die Arbeit verursachte Krankheit)
    • Schutzimpfung oder Gabe von Antikörpern bzw. Medikamenten zum Infektionsschutz
      und
  • Arbeitsunfähigkeit
    oder
    stationäre Behandlung, d.h. Maßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder Reha-Maßnahme (Medizinische Rehabilitation)

Wer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) bezogen hat, erhält kein Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

3. Höhe des Krankengelds der Sozialen Entschädigung

Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, jedoch nicht mehr als das entgangene regelmäßige Nettoarbeitseinkommen. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Bei Selbstständigen orientiert sich die Berechnung des Regelentgelts an den Einkünften des letzten Kalenderjahres, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 2024 höchstens 201,33/198,67 € (West/Ost) täglich.

Wird von einem anderen Reha-Träger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und besteht anschließend Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung, so wird dieses von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt berechnet.

Wer vor dem Bezug von Krankengeld der Sozialen Entschädigung Arbeitslosengeld erhalten hat, erhält in der Regel Krankengeld der Sozialen Entschädigung auf der Basis von 10/8 des Arbeitslosengelds.

Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst (§ 70 Abs. 3 SGB IX), entsprechend der Anpassung beim Krankengeld. Näheres zur Anpassung unter Krankengeld > Höhe.

4. Dauer des Krankengelds der Sozialen Entschädigung

Krankengeld der Sozialen Entschädigung wird gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen (siehe oben), jedoch maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.

Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet, wenn

  • ein Dauerzustand festgestellt wird, d.h. die Arbeitsunfähigkeit wird in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich noch bestehen.
  • eine Altersrente bewilligt wurde.
  • Vorruhestandsgeld gezahlt wird.

Besteht nach einer Heil- oder Krankenbehandlung Anspruch auf Berufliche Reha-Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben), wird für die Zeit zwischen den Maßnahmen Krankengeld der Sozialen Entschädigung weitergezahlt, wenn

  • Arbeitsunfähigkeit vorliegt und kein Anspruch auf Krankengeld besteht
    oder
  • eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.

5. Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung

Der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung ruht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Mutterschaftsgeld und Kurzarbeitergeld. Auch während der Elternzeit ruht der Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist.

6. Antrag auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung

Krankengeld der Sozialen Entschädigung muss beantragt werden. Wer regional zuständig ist, entscheiden die Bundesländer. In der Regel ist es das Versorgungsamt.

7. Wer hilft weiter?

In der Regel das Versorgungsamt, Krankenkassen.

8. Verwandte Links

Krankengeld

Merkzeichen

Soziale Entschädigung

 

Rechtsgrundlagen: § 47 SGB XIV

Letzte Bearbeitung: 09.01.2024

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