Das Wichtigste in Kürze
Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte, unbezahlte Auszeit vom Beruf, die Eltern nach der Geburt eines Kindes nehmen können, um dieses selbst zu betreuen und zu erziehen.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Jeder Elternteil kann längstens 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche ist möglich.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Eltern (Mütter, Väter oder andere Berechtigte) haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- mit dem Kind im selben Haushalt leben,
- das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen und
- nicht bzw. nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten (bzw. 30 Stunden bei Geburten vor dem 1.9.2021).
Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für befristet oder Teilzeit-Beschäftigte oder geringfügig Beschäftigte (Minijobs). Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn Mutter oder Vater sich in Ausbildung befinden.
Ein Anspruch besteht für
- leibliche Kinder, für die die Personensorge zusteht,
- Kinder des Ehepartners
- Kinder des unverheirateten Partners (mit Zustimmung des Sorgeberechtigten)
- adoptierte oder zur Adoption aufgenommene Kinder (auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft)
- in Vollzeitpflege aufgenommene Kinder
Gleichgeschlechtliche Paare und andere Regenbogenfamilien haben grundsätzlich unter denselben Bedingungen Anspruch auf Elternzeit wie verschiedengeschlechtliche Paare. Allerdings gibt es in der Praxis oft mehr zu beachten: Wer Elternzeit nehmen kann, hängt z.B. davon ab, ob man rechtlich als Elternteil gilt, mit dem Kind zusammenlebt, es selbst betreut oder ob eine Adoption geplant ist. Auch der Familienstand (verheiratet, verpartnert oder unverheiratet) spielt eine Rolle. Nähere Informationen bietet der Verband Queere Vielfalt unter https://www.lsvd.de > Politik > Lebensrealitäten > Regenbogenfamilien anerkennen.
Auch Großeltern können Elternzeit für ihr Enkelkind, mit dem sie in einem Haushalt leben und das sie selbst erziehen und betreuen, beantragen, wenn
- ein Elternteil des Kindes minderjährig ist
oder - ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.
Diese Möglichkeit gibt es nur, solange die Eltern des Kindes nicht selbst Elternzeit beanspruchen.
In Härtefällen, z.B. bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern, können auch andere Verwandte bis zum dritten Grad Elternzeit übernehmen.
Beginn, Dauer und Verteilung der Elternzeit
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. für die Mutter frühestens nach dem Mutterschutz. Für Pflege- und Adoptiveltern beginnt die Elternzeit in der Regel an dem Tag, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf höchstens 3 Jahre Elternzeit. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden abwechselnd oder gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet.
Die Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers in 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Ausnahme: Arbeitgeber können die Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der 3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.
Elternzeit bei weiterer Geburt
Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit besteht Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind, wiederum bis zu maximal 3 Jahren. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt an die abgelaufene erste Elternzeit an. Dies gilt nicht, wenn die Elternzeit vorzeitig beendet wird.
Beispiele
- Mutter und Vater nehmen je 3 Jahre Elternzeit.
- Die Mutter nimmt im ersten Jahr Elternzeit, der Vater im zweiten Jahr, und die Mutter nimmt Elternzeit während des ersten Schuljahres des Kindes.
- Mutter und Vater nehmen beide im ersten Jahr Elternzeit, die Mutter nimmt weiterhin im zweiten und dritten Jahr noch Elternzeit.
Kündigungsschutz, Teilzeitarbeit
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht ab Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch
- 8 Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit im Zeitraum vor dem 3. Geburtstag liegt
- 14 Wochen vor Beginn, wenn sie zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt.
Der Kündigungsschutz endet nach der Elternzeit. Für Zeiten zwischen mehreren Abschnitten gilt er nicht.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden (für Geburten vor 1.9.2021: 30 Stunden) wöchentlich zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.
Krankenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit sind gesetzlich Versicherte weiterhin beitragsfrei krankenversichert, wenn schon vorher eine Pflichtmitgliedschaft bestand. Allerdings darf in dieser Zeit kein Einkommen über 603 € (= Geringfügigkeitsgrenze) erzielt werden (Minijobs Geringfügige Beschäftigung).
Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die gesetzliche Krankenversicherung.
Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge sowie ggf. der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung selbst bezahlt werden. Die finanzielle Belastung von privat Versicherten wird jedoch teilweise ausgeglichen, indem bei der Berechnung des Elterngelds ein höheres Einkommen zugrunde gelegt wird. Dadurch erhalten privat Versicherte in der Regel ein höheres Elterngeld im Vergleich zu gesetzlich Versicherten.
Anmeldefristen
Arbeitnehmende müssen die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn in Textform (z.B. per Mail) beim Arbeitgeber anmelden.
Bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Die Eltern müssen bei der ersten Anmeldung die Elternzeit(en) für die ersten beiden Jahre festlegen. Diese Anmeldung ist in der Regel bindend. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zum 1. Geburtstag des Kindes, ist eine Verlängerung bis zum 2. Geburtstag nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Praxistipps
- Weitere Informationen und ein Musterformular zur Mitteilung der Elternzeit bietet das Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.familienportal.de > Familienleistungen > Elternzeit.
- Auch Wehrdienstleistende können Anspruch auf Elternzeit haben, Auskünfte gibt der Sozialdienst der Bundeswehr. Weitere Informationen unter www.bundeswehr.de > Selbstverständnis > Betreuung und Fürsorge > Der Sozialdienst der Bundeswehr.
- Beamte können ebenfalls Anspruch auf Elternzeit haben, es gelten jedoch besondere Regelungen. Die Personalabteilung informiert dazu.
Wer hilft weiter?
Auskünfte für Eltern und Arbeitgebende geben die Stellen, bei denen im jeweiligen Bundesland das Elterngeld beantragt wird.
Verwandte Links
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 15–21 BEEG