Elternzeit können Mütter und/oder Väter in Anspruch nehmen, um ihr Kind zu betreuen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Jeder Elternteil kann längstens 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche ist möglich.
Unter folgenden Voraussetzungen haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Elternzeit:
Auch Großeltern können Elternzeit für ihr Enkelkind, mit dem sie in einem Haushalt leben und das sie selbst erziehen und betreuen, beantragen, wenn
Diese Möglichkeit gibt es nur, solange die Eltern des Kindes nicht selbst Elternzeit beanspruchen.
Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für befristet oder Teilzeit-Beschäftigte oder Minijobs (geringfügig Beschäftigte). Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn Mutter oder Vater sich in Ausbildung befinden.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf höchstens 3 Jahre Elternzeit.
Davon können
zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Die Elternzeit kann für Geburten seit 1.7.2015 von jedem Elternteil ohne Zustimmung des Arbeitgebers in 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden (bis 30.6.2015 nur 2 Zeitabschnitte und nur mit Zustimmung).
Ausnahme: Arbeitgebende können die Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der 3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.
Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden abwechselnd oder gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden.
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann direkt nach der Geburt schon während der Mutterschutzfrist beginnen.
Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit besteht Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind, wiederum bis zu maximal 3 Jahren. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt an die abgelaufene erste Elternzeit an. Dies gilt nicht, wenn die Elternzeit vorzeitig beendet wird.
Während der gesamten Elternzeit bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem sie angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen vor Inanspruchnahme besteht gesetzlicher Kündigungsschutz.
Bei Geburten ab dem 1.7.2015 besteht der Kündigungsschutz für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag frühestens 14 Wochen vor deren Beginn.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden (für Geburten vor dem 1.9.2021: 30 Stunden) wöchentlich zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.
Während der Elternzeit sind gesetzlich Versicherte weiterhin beitragsfrei krankenversichert, wenn schon vorher Pflichtmitgliedschaft bestand. Allerdings darf in dieser Zeit kein Einkommen über 520 € (= Geringfügigkeitsgrenze) erzielt werden (Minijobs Geringfügige Beschäftigung).
Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die gesetzliche Krankenversicherung.
Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge sowie ggf. der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung selbst bezahlt werden. Die finanzielle Belastung von privat Versicherten wird jedoch teilweise ausgeglichen, indem bei der Berechnung des Elterngelds ein höheres Einkommen zugrunde gelegt wird. Dadurch erhalten privat Versicherte in der Regel ein höheres Elterngeld im Vergleich zu gesetzlich Versicherten.
Arbeitnehmende müssen die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.
Bei Geburten seit 1.7.2015 beträgt die Anmeldefrist für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag 13 Wochen.
Die Eltern müssen bei der ersten Anmeldung die Elternzeit(en) für die ersten beiden Jahre festlegen. Diese schriftliche Anmeldung ist in der Regel bindend. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zum 1. Lebensjahr des Kindes, ist eine Verlängerung bis zum 2. Lebensjahr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Auskünfte für Mütter, Väter und Arbeitgebende geben die Stellen, bei denen im jeweiligen Bundesland das Elterngeld beantragt wird.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 15–21 BEEG