1. Das Wichtigste in Kürze
Kinderbetreuungskosten können im Rahmen einer medizinischen oder beruflichen Reha unter bestimmten Voraussetzungen als ergänzende Leistungen zur Reha erstattet werden. Die Unterstützung beträgt bis zu 200 € pro Monat und soll sicherstellen, dass die Teilnahme an der Reha auch bei bestehender Betreuungspflicht für Kinder möglich ist.
2. Voraussetzungen und Höhe
Kinderbetreuungskosten als ergänzende Leistungen zur Reha erhalten Menschen meist im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur beruflichen Reha. Auch bei Vorsorgekuren (§ 14 SGB VI), Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) sowie Nachsorgekuren (§ 17 SGB VI) können Kinderbetreuungskosten ersetzt werden. Auf diese ergänzenden Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Der zuständige Reha-Träger erstattet die Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von maximal 200 € je Kind und Monat während einer Reha unter folgenden Voraussetzungen:
- Anstelle einer Haushaltshilfe werden Leistungen zur Kinderbetreuung in Anspruch genommen.
- Die Kinder sind jünger als 18 Jahre.
- Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuung ist unvermeidbar.
- Der Antrag muss vor Beginn der Reha-Maßnahme gestellt werden.
Mitnahme in die Reha-Einrichtung oder anderweitige Unterbringung:
- Sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe erfüllt, kann das Kind auch in die Reha-Einrichtung mit aufgenommen werden. Dann übernimmt der Reha-Träger die Kosten für Unterbringung und Betreuung des Kindes.
- Bei anderweitiger Unterbringung (z.B. bei Verwandten oder in Kindertagesstätten) übernimmt der Reha-Träger die nachgewiesenen Unterbringungskosten höchstens bis zu den anfallenden Kosten für eine Haushaltshilfe.
- Nicht übernommen werden Verpflegungskosten, weil diese auch unabhängig von der Betreuung entstehen.
- Wird in einer bereits bestehenden Betreuung (z.B. Kita oder Tagesmutter) die Unterbringungszeit wegen der Reha verlängert, übernimmt der Reha-Träger die gesamten Kosten, allerdings maximal bis zu 200 € je Monat.
3. Praxistipps
- Wenn Kinder während einer Reha in einer Betreuungseinrichtung untergebracht werden müssen, die nur Monatsverträge anbietet, können die Kosten dafür auch dann bezuschusst werden, wenn das Kind nur für einen Teil des Monats betreut wird.
- Wenn die Betreuung nur an einzelnen Tagen innerhalb eines Monats erfolgt, also nicht über den gesamten Monat oder über mehr als einen ganzen Monat hinweg, wird der Erstattungsbetrag anteilig berechnet.
- Steuerpflichtige Elternpaare und Alleinerziehende können über den Kinderfreibetrag hinaus zusätzlich nachgewiesene Kinderbetreuungskosten absetzen. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Geburtstag oder Kinder, die sich wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten können. Es können bis zum Steuerjahr 2024 zwei Drittel der Kosten abgesetzt werden, maximal 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Ab Steuerjahr 2025 sind es 80 % und maximal 4.800 €. Näheres unter Steuervorteile für Eltern.
4. Wer hilft weiter?
Der zuständige Reha-Träger, Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
5. Verwandte Links
Tagespflege von Kindern
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Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha
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Behinderung > Steuervorteile
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 74 SGB IX, § 43 SGB V