Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt und wird nicht auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) oder Sozialhilfe angerechnet.
In Bayern wurde das Landeserziehungsgeld 2018 vom Familiengeld abgelöst.
Das Landeserziehungsgeld wird entweder beginnend im 2. Lebensjahr oder im 3. Lebensjahr des Kindes gewährt.
Voraussetzung dafür ist, dass für das Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Ansonsten gilt die gleiche Bezugsdauer wie bei Kindern im 2. Lebensjahr.
Das Landeserziehungsgeld wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
Bis zu diesen Einkommensgrenzen (es gilt das pauschalierte Jahres-Nettoeinkommen) wird das Landeserziehungsgeld in voller Höhe ausbezahlt:
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140 €. Ab dem 3. Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig gezahlt.
Das Landeserziehungsgeld kann erst im Anschluss an das Basiselterngeld, jedoch parallel zum ElterngeldPlus, in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen siehe Elterngeld.
Elterngeld- und Erziehungsgeldstellen des Freistaates Sachsen. Adressen finden Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter www.familie.sachsen.de > Leistungen und Förderungen > Leistungen des Freistaates Sachsen > Landeserziehungsgeld.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)