Das Wichtigste in Kürze
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt und wird nicht auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) oder Sozialhilfe angerechnet.
In Bayern wurde das Landeserziehungsgeld 2018 vom Familiengeld abgelöst. Das Familiengeld läuft aus und wird nur noch für Kinder gezahlt, die bis zum 31.12.24 geboren sind.
Voraussetzungen für sächsisches Landeserziehungsgeld
Das Landeserziehungsgeld Sachsen wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
- Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen
- Sorgerecht für das Kind
- Zusammenleben in einem Haushalt mit dem Kind
- Betreuung und Erziehung wird selbst übernommen
- Wöchentliche Arbeitszeit unter 30 Stunden
- keine Unterbringung des Kindes in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung/Tagespflege (Ausnahmen in besonderen Fällen möglich)
Höhe und Bezugsdauer
Landeserziehungsgeld Sachsen wird in Höhe von höchstens 300 € pro Monat für 5–12 Monate im Zeitraum zwischen dem 1. und 3. Geburtstag des Kindes gezahlt:
- Wer das Landeserziehungsgeld erst nach dem 2. Geburtstag des Kindes beantragt, bekommt es länger als sonst, wenn das Kind schon seit dem Ende des 14. Lebensmonats weder in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung noch in staatlich geförderter Tagespflege war.
- Wer das Landeserziehungsgeld vor dem 2. Geburtstag beantragt, bekommt es nur, wenn kein Anspruch mehr auf Basiselterngeld besteht. ElterngeldPlus-Bezug ist aber möglich. Näheres zum Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus unter Elterngeld.
Die Höhe und die jeweils mögliche Bezugsdauer hängen von der Kinderzahl ab:
| Höchstbetrag pro Monat |
Bezugsdauer |
Bezugsdauer in allen anderen Fällen |
|
| 1. Kind | 150 € | 9 Monate | 5 Monate |
| 2. Kind | 200 € | 9 Monate | 6 Monate |
| Ab dem 3. Kind | 300 € | 12 Monate | 7 Monate |
Voraussetzung: Einkommensgrenzen
Bis zu diesen jährlichen Einkommensgrenzen wird der Höchstbetrag ausbezahlt:
- Alleinerziehende: 21.600 €
- Paare: 24.600 €
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140 €.
Als Jahreseinkommen zählt nicht das steuerrechtliche Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern es gilt eine spezielle Berechnungsmethode mit pauschalen Abzügen.
Wer die Einkommensgrenzen überschreitet, bekommt weniger oder gar kein Landeserziehungsgeld. Das Einkommen über der Einkommensgrenze wird in Höhe von 5,2 % angerechnet. Die Stadt Chemnitz bietet unter www.chemnitz.de > Leben in Chemnitz > Soziale Leistungen und Hilfen > Elterngeld/Erziehungsgeld als Orientierungshilfe einen Rechner fürs Landeserziehungsgeld zum Download an.
Ab dem 3. Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig gezahlt.
Wer hilft weiter?
Elterngeld- und Erziehungsgeldstellen des Freistaats Sachsen. Adressen finden Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter www.familie.sachsen.de > Leistungen und Förderungen > Leistungen des Freistaates Sachsen > Landeserziehungsgeld.
Verwandte Links
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)