Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt und wird nicht auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe angerechnet. In Bayern wurde das Landeserziehungsgeld 2018 vom Familiengeld abgelöst.
Zum 1.8.2018 wurde das Bayerische Landeserziehungsgeld vom Bayerischen Familiengeld abgelöst.
Das Landeserziehungsgeld wird entweder beginnend im 2. Lebensjahr oder im 3. Lebensjahr des Kindes gewährt.
Voraussetzung dafür ist, dass für das Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Ansonsten gilt die gleiche Höhe wie bei Kindern im 2. Lebensjahr.
Das Landeserziehungsgeld kann erst im Anschluss an das Basiselterngeld, jedoch parallel zum ElterngeldPlus, in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen siehe Elterngeld.
Elterngeldstellen der Landratsämter bzw. Stadtverwaltungen. Adressen unter www.elterngeld.net/elterngeldstellen/sachsen.html.