Ambulante Pflegedienste (auch Sozialstation genannt) unterstützen pflegebedürftige oder schwer kranke Menschen zu Hause: z.B. bei der Körperpflege, beim Essen, beim Aufstehen und im Haushalt. So können auch Pflegebedürftige ohne pflegende Angehörige zu Hause wohnen bleiben. Pflegedienste müssen Qualitätsstandards erfüllen, wenn sie mit der Pflege- oder Krankenkasse abrechnen wollen. Ein schriftlicher Pflegevertrag ist nötig, bevor die Leistung beginnt. Pflegedienste können auch Ersatzpflege (Verhinderungspflege) und Alltagsunterstützung und Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag abdecken. Die Leistungen der Pflege reichen oft nicht, aber wer den Rest nicht selbst bezahlen kann, kann Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bekommen.
Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste werden je nach Kostenträger (Krankenkasse oder Pflegekasse) unterschiedlich behandelt und abgerechnet. Grundsätzlich wird zwischen "Grundpflege" und "Behandlungspflege" unterschieden:
Außerdem führen ambulante Pflegedienste sog. "Beratungseinsätze" (früher "Pflegeeinsatz") durch. Diese sind verpflichtend für Menschen ab Pflegegrad 2, die Pflegegeld beziehen und keine Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegediensts in Anspruch nehmen. Näheres unter Pflegegeld.
Ambulante Pflegedienste sind entweder einem Wohlfahrtsverband (z.B. Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband) angeschlossen oder sie arbeiten eigenständig (sog. private Anbieter). Im Bedarfsfall arbeiten ambulante Pflegedienste mit anderen ambulanten Diensten zusammen, z.B. ambulanten Hospizdiensten, ambulanten Palliativdiensten und der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV).
Viele ambulante Pflegedienste schließen mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag ab (nach § 72 SGB XI). Mit diesem Vertrag verpflichten sie sich, die verbindlichen Qualitätsstandards der Pflegekassen einzuhalten. Beispiele:
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hat den Ratgeber "Ambulante Pflege – Gute professionelle Pflege erkennen" herausgegeben. Dieser bietet Informationen darüber, was gute Pflegedienste leisten und wie Sie qualitativ gute Pflege erkennen können.
Kostenloser Download oder Bestellung unter www.zqp.de > Bestellen > Ambulante Pflege - Gute professionelle Pflege erkennen.
Die Vereinbarung über die erwünschte Unterstützung durch den Pflegedienst wird in einem Pflegevertrag festgehalten, aus dem auch die Kosten für die häusliche Pflege hervorgehen. Dieser Pflegevertrag kann jederzeit geändert werden, wenn sich herausstellt, dass der Pflegedienst zusätzliche oder weniger Leistungen erbringen soll.
Pflegebedürftige können den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Beim Abschluss eines Pflegevertrags sollten folgende Punkte beachtet werden:
Ein Pflegedienst kann seine Leistungen mit verschiedenen Kostenträgern abrechnen:
Pflegeleistungen, die über die gesetzlich finanzierten Leistungen hinausgehen, müssen privat bezahlt werden. Der gesamte Umfang der Pflegeleistungen, die Aufteilung zwischen externen Pflegepersonen und Angehörigen sowie insbesondere zusätzlich privat zu bezahlende Pflegeleistungen sollten vorher mit dem Pflegedienst besprochen und im Pflegevertrag (s.o.) festgehalten werden.
Soll die pflegebedürftige Person zum Teil von privaten Pflegepersonen (z.B. Angehörige), zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, sollte bei der Pflegekasse eine sog. Kombinationsleistung beantragt werden.
(§ 89 SGB XI)
Ambulante Pflegedienste erbringen und berechnen ihre Leistungen anhand sog. Leistungskomplexe. Dabei wählt die pflegebedürftige Person entsprechend ihres Hilfebedarfs die Leistungskomplexe aus, die der Pflegedienst erbringen soll. Grundsätzlich werden alle Verrichtungen, die in einem Leistungskomplex zusammengefasst sind, erbracht. In Ausnahmefällen sind auch Einzelleistungen möglich. Alle durchgeführten Leistungen werden monatlich in einem Leistungsnachweis dokumentiert, den die pflegebedürftige Person unterschreibt. Anschließend rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Neben den Leistungskomplexen können auch sog. Zeitkontingente vereinbart werden. Dabei wird die Zeit berechnet, die der Pflegedienst für die jeweilige Pflegeleistung aufwendet. Welche Leistungen der Pflegedienst innerhalb eines Zeitkontingentes erbringt, sollen Pflegebedürftige frei auswählen können.
Pflegedienste müssen im Pflegevertrag genau beschreiben, welche Leistungen sie erbringen. Dazu gehören die Art, der Inhalt und der Umfang der Leistungen. Sie müssen auch angeben, wie viel Zeit sie für jede Leistung einplanen (Zeitkontingente) und welche Vergütungen unabhängig vom Zeitaufwand gelten, entweder für einzelne Leistungen oder für ganze Leistungskomplexe.
Außerdem sind Pflegedienste verpflichtet, wirtschaftlich aufzuklären. Sie müssen die pflegebedürftige Person schriftlich informieren, wie sich die Vergütung zusammensetzt. Dabei müssen sie auch auf die Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung der Vergütungsformen hinweisen. Wenn sich die Vergütung wesentlich verändert, müssen sie erneut informieren (§ 120 Abs. 3 SGB XI).
Da die Vergütung der Leistungskomplexe pro Punkt zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten verhandelt wird, ist sie unterschiedlich hoch (siehe Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen der Bundesländer).
Die Vergütung von Pflegeleistungen der ambulanten Pflege ist in jedem Bundesland in Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen geregelt.
Die Vereinbarungen folgender Bundesländer können bei der jeweiligen Landesvertretung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) heruntergeladen werden:
Baden-Württemberg: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Baden-Württemberg > Ambulante Pflege
Bayern: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Bayern > Ambulante Pflege
Bremen: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Bremen > Ambulante Pflege
Berlin und Brandenburg: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Berlin/Brandenb. > Ambulante Pflege
Hamburg: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Hamburg > Ambulante Pflege
Hessen: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Hessen > Ambulante Pflege
Mecklenburg-Vorpommern: https://www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Pflege/Ambulante_Pflege/mv_pflege_ambulant_rahmenvertrag.pdf
Niedersachen: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Niedersachsen > Ambulante Pflege
Nordrhein-Westfalen: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > NRW > Ambulante Pflege
Rheinland-Pfalz: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Rheinland-Pfalz > Ambulante Pflege
Saarland: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Saarland > Ambulante Pflege
Sachsen: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Sachsen > Ambulante Pflege
Sachsen-Anhalt: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Sachsen-Anhalt > Ambulante Pflege
Schleswig-Holstein: www.vdek.com > Themen > Pflegeversicherung > Verträge im Pflegebereich > Schleswig-Holstein > Ambulante Pflege
Pflegedienste, die keinen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse abgeschlossen haben, dürfen nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Sie können jedoch Privatrechnungen an die pflegebedürftige Person stellen. Die pflegebedürftige Person hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Pflegekasse, aber nur bis zu 80 % des Höchstbetrags, den die Pflegekasse für den jeweiligen Pflegegrad zahlen würde. Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Der Pflegedienst ist verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen (§ 91 SGB XI).
AAPV umfasst die Palliativversorgung durch Haus- und Fachärzte sowie ambulante Pflegedienste mit palliativmedizinischer Basisqualifikation. Die AAPV richtet sich an Palliativpatienten mit mäßiger Symptomlast, die keine spezialisierte Versorgung benötigen. Sie ermöglicht eine Versorgung in der gewohnten häuslichen Umgebung, in Pflegeeinrichtungen oder Hospizen. Die Mehrzahl schwerkranker Menschen kann durch AAPV ausreichend palliativ versorgt werden. In der AAPV widmen Haus- und Fachärzte sowie Pflegedienste nur einen kleinen Teil ihrer Zeit der Palliativversorgung. Die Behandlung folgt palliativmedizinischen Therapiezielen. Ehrenamtliche Hospizkräfte von ambulanten Hospizdiensten werden je nach Bedarf eingebunden. Wenn die AAPV nicht ausreicht, kann eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) notwendig werden.
Häusliche Pflege > 24-Stunden-Pflege
Rechtsgrundlagen: §§ 71 Abs. 1, 120 SGB XI