Ein ambulanter Pflegedienst (auch Sozialstation genannt) kommt zu pflegebedürftigen oder schwer kranken Menschen nach Hause und pflegt sie. Er hilft z.B. bei der Körperpflege, beim Essen, beim Aufstehen und im Haushalt. Dadurch wird Pflegebedürftigen ermöglicht, möglichst lange in ihrem Zuhause zu bleiben, auch wenn die Unterstützung durch Angehörige nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Pflegedienste, deren Kosten von der Pflegekasse oder der Krankenkasse übernommen werden, müssen bestimmte Qualitätsstandards erfüllen. Der Pflegevertrag, der mit dem Pflegedienst abgeschlossen wird, sollte alle notwendigen Leistungen und die Kosten genau beschreiben.
Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste werden je nach Kostenträger (Krankenkasse oder Pflegekasse) unterschiedlich behandelt und abgerechnet. Im Allgemeinen wird zwischen "Grundpflege" und "Behandlungspflege" unterschieden:
Außerdem führen ambulante Pflegedienste sog. "Beratungseinsätze" (früher "Pflegeeinsatz") durch. Diese sind verpflichtend für Menschen ab Pflegegrad 2, die nur Pflegegeld beziehen und eventuell noch Leistungen zur Alltagsunterstützung, aber keine Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegediensts in Anspruch nehmen. Näheres unter Pflegestützpunkte Pflegeberatung.
Ambulante Pflegedienste sind entweder einem Wohlfahrtsverband (z.B. Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband) angeschlossen oder sie arbeiten eigenständig (sog. private Anbieter). Im Bedarfsfall arbeiten ambulante Pflegedienste mit anderen ambulanten Diensten zusammen, z.B. ambulanten Hospizdiensten, ambulanten Palliativdiensten und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Viele ambulante Pflegedienste haben mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag (nach § 72 SGB XI) abgeschlossen und sich dadurch verpflichtet, die von den Kassen vorgegebenen Qualitätsstandards in der ambulanten Pflege zu erbringen. Das umfasst unter anderem:
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hat den Ratgeber "Ambulante Pflege – Gute professionelle Pflege erkennen" herausgegeben. Dieser bietet Informationen darüber, was gute Pflegedienste leisten und wie Sie qualitativ gute Pflege erkennen können.
Kostenloser Download oder Bestellung unter www.zqp.de > Wissensangebot > Ratgeber & Hilfe > Alle Ratgeber > Ambulante Pflege.
Die Vereinbarung über die erwünschte Unterstützung durch den Pflegedienst wird in einem Pflegevertrag festgehalten, aus dem auch die Kosten für die häusliche Pflege hervorgehen. Dieser Pflegevertrag kann jederzeit geändert werden, wenn sich herausstellt, dass der Pflegedienst zusätzliche oder weniger Leistungen erbringen soll.
Pflegebedürftige können den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Beim Abschluss eines Pflegevertrags sollten Sie auf folgende Punkte achten:
Ist die pflegebedürftige Person in einen Pflegegrad eingeordnet, rechnet der Pflegedienst seine Einsätze bis zum Höchstsatz des jeweiligen Pflegegrads direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegeleistungen, die darüber hinausgehen, werden der pflegebedürftigen Person privat berechnet. Der gesamte Umfang der Pflegeleistungen, die Aufteilung zwischen externen Pflegepersonen und Angehörigen sowie insbesondere zusätzlich privat zu bezahlende Pflegeleistungen sollten vorher mit dem Pflegedienst besprochen und im Pflegevertrag (s.o.) festgehalten werden.
Soll die pflegebedürftige Person zum Teil von privaten Pflegepersonen (z.B. Angehörige), zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, sollte bei der Pflegekasse eine sog. Kombinationsleistung beantragt werden.
Wird häusliche Krankenpflege ärztlich verordnet, rechnet der Pflegedienst mit der Krankenkasse ab. In der Regel ist eine Zuzahlung zu leisten, Näheres unter Häusliche Krankenpflege.
(§ 89 SGB XI)
Die Pflegeeinrichtungen erbringen und berechnen ihre Leistungen anhand sog. Leistungskomplexe. Dabei wählt die pflegebedürftige Person im Rahmen ihres Hilfebedarfs diejenigen Leistungskomplexe aus, die der ambulante Pflegedienst erbringen soll. Grundsätzlich werden alle Verrichtungen, die in einem Leistungskomplex zusammengefasst sind, erbracht. In Ausnahmefällen sind auch Einzelleistungen möglich. Alle durchgeführten Leistungen werden monatlich in einem Leistungsnachweis von der pflegebedürftigen Person unterschrieben und dann vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Es können neben den verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen auch sog. Zeitkontingente in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Zeit berechnet, die der Pflegedienst für die jeweilige Pflegeleistung aufwendet. Welche Leistungen der Pflegedienst innerhalb eines Zeitkontingents erbringt, sollen die Pflegebedürftigen frei auswählen können.
Im Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür vereinbarten Zeitvergütungen (Zeitkontingente) und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung (Leistungskomplexe) gesondert zu beschreiben.
Zudem haben Pflegedienste eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht: Sie müssen eine pflegebedürftige Person schriftlich darüber unterrichten, wie sich die jeweilige Vergütung darstellt, und sie auf ihre Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinweisen. Bei wesentlichen Veränderungen muss erneut informiert werden. Im Pflegevertrag wird die Entscheidung dokumentiert (§ 120 Abs. 3 SGB XI).
Da die Vergütung der Leistungskomplexe pro Punkt zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten verhandelt wird, ist sie unterschiedlich hoch. Lassen Sie sich deshalb vor Abschluss eines Pflegevertrags von mehreren Pflegediensten einen Kostenvoranschlag über die gewünschten Pflegeleistungen geben und vergleichen Sie die Angebote.
Die Vergütung von Pflegeleistungen der ambulanten Pflege ist in jedem Bundesland in Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen geregelt.
Die Vereinbarungen folgender Bundesländer können bei der jeweiligen Landesvertretung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) heruntergeladen werden:
Baden-Württemberg: www.vdek.com/LVen/BAW.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Bayern: www.vdek.com/LVen/BAY.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Bremen: www.vdek.com/LVen/BRE.html > Themen > Pflege
Berlin und Brandenburg: www.vdek.com/LVen/BERBRA.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Hessen: www.vdek.com/LVen/HES.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Niedersachen: www.vdek.com/LVen/NDS.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Nordrhein-Westfalen: www.vdek.com/LVen/NRW.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Rheinland-Pfalz: www.vdek.com/LVen/RLP.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Saarland: www.vdek.com/LVen/SAA.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Schleswig-Holstein: www.vdek.com/LVen/SHS.html > Themen > Download-Center > Pflege > Downloads Ambulante Pflege
Thüringen: www.vdek.com/LVen/THG.html > Themen > Pflege > Ambulante Pflege
Pflegedienste, die mit Pflegekassen keinen Vertrag geschlossen haben, können trotzdem gegen Privatrechnung an die pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen erbringen. Die pflegebedürftige Person hat gegenüber der Pflegekasse dann einen Anspruch auf Erstattung von höchstens 80 % des jeweiligen Höchstbetrags, den die Pflegekasse für den jeweiligen Pflegegrad für ambulante Pflegedienste zahlen muss. Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Der Pflegedienst ist verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen (§ 91 SGB XI).
Häusliche Pflege > 24-Stunden-Pflege
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs. 1 SGB XI