Schwerstkranke Menschen mit begrenzter Lebenserwartung erhalten bei besonders aufwendiger Versorgung die von der Krankenkasse finanzierte spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Ziel ist, dass sie auch in der letzten Lebensphase, wenn die Pflege und Symptomlinderung komplex werden, zu Hause oder im Heim bleiben können und nicht in ein Krankenhaus müssen. Ein Team aus Ärzten und Pflegekräften mit palliativen Kenntnissen koordiniert die Palliativversorgung und unterstützt Sterbende und Angehörige umfassend.
In Deutschland gibt es laut kassenärztlicher Bundesvereinigung (Stand 2024) 403 SAPV-Teams, 36 davon für Kinder und Jugendliche.
Ziel der SAPV ist, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern oder zu verbessern. Im Vordergrund steht die Linderung von Symptomen und Leiden. Der individuelle Wille und die Bedürfnisse des schwerstkranken Menschen sind stets zu beachten.
Die besonderen Belange von Kindern sind zu berücksichtigen, z.B.:
Die SAPV soll ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in vertrauter Umgebung, z.B. zu Hause, in einem Hospiz oder Pflegeheim ermöglichen. Möglich ist auch eine Begleitung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder Kinder- und Jugendhilfe, sofern dort eine zuverlässige Versorgung sichergestellt ist.
Betroffene können zusätzlich die Leistungen der Pflegeversicherung nutzen. Für Beratung stehen Pflegestützpunkte, ambulante Hospizdienste oder Krebsberatungsstellen (Näheres unter Psychoonkologie) zur Verfügung.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte,
Ein Bedarf besteht, wenn andere ambulante Maßnahmen, z.B. hausärztliche Versorgung, ambulanter Pflegedienst und ambulanter Hospizdienst nicht ausreichend sind. Aufwendige Versorgung heißt, dass ein komplexes Symptomgeschehen vorliegt, das spezifische palliativmedizinische und palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen eines interdisziplinären Teams (Palliativmediziner und speziell geschulte Pflegekräfte) erfordert. Neben Hospizdiensten werden auch andere Berufsgruppen hinzugezogen die organisatorische Unterstützung leisten, z.B. beim Stellen von Anträgen bei der Pflegekasse.
Dieses Team wird als "Palliative Care Team" (PCT) bezeichnet.
Die SAPV wird individuell auf die Situation des schwerstkranken Menschen abgestimmt.
Die SAPV kann folgende Leistungen umfassen:
Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung sind nicht Bestandteil der SAPV. Nähere Informationen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit unter Pflegeleistungen.
Inhalte der SAPV sind z.B.:
Die SAPV muss ärztlich verordnet werden (Formular Muster 63):
Kontaktaufnahme: Sie selbst, Ihre Arztpraxis oder das Krankenhaus nehmen Kontakt mit einem SAPV-Team auf.
Terminvereinbarung: Das SAPV-Team vereinbart einen Termin mit Ihnen.
Verordnung und Antrag: Das Krankenhaus oder der niedergelassene Arzt stellt eine Verordnung (Muster 63) für die SAPV aus.
Genehmigung durch die Krankenkasse: Innerhalb weniger Tage erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von Ihrer Krankenkasse, ob die SAPV genehmigt oder abgelehnt wurde.
Die SAPV wird von Teams erbracht, die ausschließlich auf Palliativversorgung spezialisiert sind, sog. Palliative Care Teams (PCT). Alle in der SAPV Tätigen müssen durch Weiterbildung und Erfahrung in der Palliativversorgung qualifiziert sein. Das PCT koordiniert alle Beteiligten und gewährleistet eine 24/7-Erreichbarkeit. Beteiligte sind u.a. Palliativmediziner, Palliative-Care-Pflegekräfte, ambulante Hospize,Hausärzte und weitere Fachkräfte (z.B. aus Physiotherapie oder Sozialarbeit).
PCTs in der SAPV arbeiten regelmäßig in einem Netzwerk verschiedenster Anbieter: allgemeine Gesundheitsversorgung, therapeutisches Fachpersonal, Notfallapotheken, soziale Dienste, Kirchen, Sozialstationen, Pflegedienste, Hospiz- und Palliativdienste sowie stationäre Einrichtungen. Damit im Bedarfsfall die Zusammenarbeit schnell funktioniert, bestehen Kooperationsvereinbarungen. Die SAPV koordiniert und organisiert die Zusammenarbeit, sodass möglichst alle beteiligten Dienste Hand in Hand arbeiten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur SAPV sog. Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinien/SAPV-RL erstellt, Richtlinien-Download unter www.g-ba.de > Themen > SAPV.
Dazu gibt es Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zur Ausgestaltung der SAPV, Download unter www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Hospiz- und Palliativversorgung > Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).
Am 1.1.2023 ist der Bundesrahmenvertrag für die SAPV und die SAPV bei Kindern und Jugendlichen (SAPV-KJ) in Kraft getreten. Er soll sicherstellen, dass schwerstkranke und sterbende Menschen in ganz Deutschland eine einheitliche und qualitativ hochwertige Versorgung erhalten. Der Bundesrahmenvertrag regelt, welche Voraussetzungen Anbieter von SAPV erfüllen müssen, damit sie Leistungen erbringen dürfen. Dazu gehören Anforderungen an die Ausstattung (sachliche Anforderungen) und an die Qualifikation des Personals (personelle Anforderungen). Außerdem regelt der Vertrag Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Vergütung der Leistungen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV hat unter www.bag-sapv.de Handreichungen zum Bundesrahmenvertrag herausgegeben.
Pflege > Schwerstkranke und Sterbende
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Rechtsgrundlagen: §§ 37b, 132d SGB V