Medizinisches Cannabis

Das Wichtigste in Kürze

Medizinisches Cannabis kann z.B. durch Sprays, Tropfen, Kapseln oder Inhalation aufgenommen werden. Medizinisch genutzt werden die Wirkstoffe THC und CBD der Cannabispflanze sowie ein künstlich hergestelltes (synthetisches) THC namens Nabilon. Eine ärztliche Verordnung („Cannabis auf Rezept”) ist unter bestimmten Voraussetzungen bei schwerwiegenden Krankheitssymptomen möglich. Cannabisblüten werden seit 30.7.2026 nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.

Cannabinoide können stimmungsaufhellend, schlaffördernd und angstlösend wirken. Zudem können sie die Übertragung von Schmerzreizen hemmen und bestimmte Schmerzmittel in ihrer Wirkung verstärken. Wie gut Cannabinoide im Einzelfall helfen, hängt z.B. von der Erkrankung, dem Präparat, der Dosierung und der Behandlungsdauer ab. Bei bestimmungsgerechter Einnahme von medizinischem Cannabis ist Autofahren in der Regel möglich.

Was ist medizinisches Cannabis?

Als medizinisches Cannabis werden Arzneimittel und Zubereitungen bezeichnet, die natürliche oder synthetisch hergestellte Cannabinoide enthalten. Zu den bekanntesten Cannabinoiden gehören:

  • Tetrahydrocannabinol, kurz THC: THC wirkt auf spezielle Andockstellen im Gehirn und Nervensystem und verändert so Prozesse, die unter anderem Wahrnehmung, Stimmung und Körperempfinden beeinflussen.
  • Cannabidiol, kurz CBD: CBD wirkt nicht berauschend und ist Bestandteil bestimmter zugelassener Arzneimittel.
  • Dronabinol: Eine bestimmte Form von THC, die medizinisch eingesetzt wird.
  • Nabilon: Ein synthetisch hergestelltes Cannabinoid, das ähnlich wie THC wirkt.

Medizinisches Cannabis kann z.B. als Spray, Tropfen, Kapseln oder Extrakt angewendet werden. Cannabisblüten werden meist mithilfe eines medizinischen Verdampfers inhaliert.
Ob ein bestimmtes Präparat geeignet ist, hängt unter anderem von der Erkrankung, den Beschwerden, möglichen Nebenwirkungen, anderen Arzneimitteln und dem individuellen Therapieziel ab.

Cannabisarzneimittel werden unter anderem bei chronischen Schmerzen, Spastik, Übelkeit und Erbrechen sowie in der Palliativversorgung eingesetzt.

Voraussetzungen der Kostenübernahme

Unter folgenden Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse:

  • Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung oder kann wegen der zu erwartenden Nebenwirkungen unter Berücksichtigung des Krankheitszustands nicht angewendet werden.
  • Es besteht die Aussicht auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.

Bei welchen Erkrankungen Cannabis verordnet werden kann, ist gesetzlich nicht näher festgelegt. Es müssen jedoch schwerwiegende Symptome vorliegen und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht darauf bestehen, dass sie durch Cannabis gelindert werden. Als schwerwiegend gilt eine Krankheit, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt.

Seit 30.7.2026 muss zudem zuerst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen. Erst danach kommen unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Cannabis-Extrakte oder Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon in Frage. Cannabisblüten werden nicht mehr von der Krankenkasse erstattet.

Wirkung

Cannabinoide können die Wirkung bestimmter Schmerzmittel (z.B. von Opioiden) verstärken, die Übertragung von Schmerzreizen hemmen und stimmungsaufhellend, schlaffördernd und angstlösend wirken. Die aktuelle Studienlage nach klinischen Standards ist bisher allerdings noch unzureichend. Am ehesten wissenschaftlich belegt ist die Wirkung bei chronischen und neuropathischen Schmerzen (Nervenschmerzen), Übelkeit und Erbrechen durch Zytostatika (Chemotherapie bei Krebs), für die begleitende Behandlung von Spastiken und bei Multipler Sklerose.

Nebenwirkungen und Wechselwirkungen

Cannabisarzneimittel können Nebenwirkungen haben, z.B.:

  • Müdigkeit, Benommenheit, Kreislaufprobleme und Schwindel
  • Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen
  • Übelkeit
  • Mundtrockenheit
  • Veränderungen von Stimmung oder Wahrnehmung

Die Nebenwirkungen hängen unter anderem vom Präparat, der Dosierung, dem THC-Gehalt, der Einnahmeform und Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln ab. Vor Beginn der Behandlung sollten Patienten ihre Arztpraxis deshalb über alle eingenommenen Medikamente informieren. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und pflanzliche Präparate. Bei psychischen Problemen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schwangerschaft oder Stillzeit ist es besonders wichtig, den Nutzen und das Risiko sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Zudem deuten aktuelle Studien darauf hin, dass Cannabiskonsum das Risiko für Psychosen erhöht, besonders bei häufigem Konsum, jungem Alter und Produkten mit hohem THC-Gehalt.

Verordnung und Kostenübernahme

Damit die Kosten übernommen werden, muss medizinisches Cannabis ärztlich verordnet werden. Es kann von Ärzten jeder Fachrichtung verordnet werden.

Ärzte aus folgenden Facharzt- und Schwerpunktgebieten können medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse verordnen:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Zu den Fachärzten für innere Medizin zählen z.B. auch Kardiologen, Pneumologen oder Rheumatologen und andere Fachärzte für innere Medizin mit einer Spezialisierung.

Auch Ärzte mit folgenden Zusatzbezeichnungen müssen keine Genehmigung einholen:

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Diese Ärzte können vor Beginn einer Cannabis-Therapie freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse beantragen, um sich abzusichern, z.B. bei Unklarheiten über die Voraussetzungen der Verordnung.

Bei Verordnungen von Ärzten ohne diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen muss die Krankenkasse die erste Verordnung von medizinischem Cannabis vorher genehmigen, außer das Cannabis wird im Rahmen der SAPV (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung) verordnet. Die Krankenkasse darf aber nur in Einzelfällen ablehnen und muss dies begründen. Eine erneute Genehmigung ist nur notwendig, wenn sich die Therapie grundlegend ändert.

Erfolgt die Verordnung im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV), muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen über den Antrag entscheiden. Die Frist von 3 Tagen gilt auch, wenn eine Therapie mit Cannabis bereits stationär begonnen wurde und bei Entlassung ambulant fortgeführt werden soll. In allen anderen Fällen gilt ein Entscheidungszeitraum von 2 Wochen, bei gutachterlicher Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst verlängert sich der Zeitraum auf 4 Wochen.

Wenn die Krankenkasse ihre Genehmigung zur Kostenübernahme nicht erteilt, kann Cannabis dennoch in begründeten Fällen (siehe Voraussetzungen oben) von einem Arzt verordnet werden. Die (oft hohen) Kosten müssen dann vom Patienten selbst übernommen werden.

Cannabis auf Rezept

Medizinisches Cannabis wird seit 1.4.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. Viele Cannabisarzneimittel können deshalb auf einem normalen ärztlichen Rezept beziehungsweise als E-Rezept verordnet werden. Nabilon bleibt aufgrund seiner betäubungsmittelrechtlichen Einordnung eine Ausnahme und muss auch jetzt noch auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden.

Momentan kann Cannabis noch in einer Videosprechstunde verschrieben werden und bei einer Online-Apotheke bestellt werden. Die Bundesregierung plant, das zu ändern:

  • Medizinisches Cannabis sollen nur noch Patienten bekommen, die schon persönlich in der Arztpraxis waren.
  • Folgeverschreibungen über eine Videosprechstunde sollen möglich bleiben, aber pro Jahr soll mindestens ein Vor-Ort-Kontakt oder Hausbesuch nötig werden.
  • Versandhandel mit Cannabis-Blüten für medizinische Zwecke soll verboten werden.

Ob und wann die Pläne umgesetzt werden, ist noch offen.

Welche Formen von medizinischem Cannabis gibt es?

Die Cannabispflanze enthält 2 Stoffe, die medizinisch genutzt werden: THC (Tetrahydrocannabinol = Dronabinol) und CBD (Cannabidiol). Die Pflanze und ihre Wirkstoffe stehen in verschiedenen Formen zur Verfügung:

  • Cannabisextrakte
    Auszüge aus der Pflanze, die THC und CBD enthalten. Meist in Tropfenform.
  • Dronabinol (THC)
    Dronabinol ist ein Wirkstoff aus der Cannabis-Pflanze. Er wird in der Apotheke individuell als Rezepturarzneimittel angemischt (meist als Öl).
  • Fertigarzneimittel Sativex (Markenname)
    Mundspray mit THC und CBD, zugelassen als Zusatzbehandlung bei Erwachsenen mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund Multipler Sklerose, wenn andere Medikamente nicht ausreichend wirken und ein Therapieversuch eine deutliche Verbesserung zeigt.
  • Fertigarzneimittel Canemes (Markenname)
    Kapseln mit Nabilon, ein künstlich hergestelltes (synthetisches) THC, zugelassen gegen Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie bei erwachsenen Krebspatienten, wenn andere Medikamente gegen Übelkeit nicht ausreichend helfen.
  • Fertigarzneimittel Epidyolex (Markenname)
    CBD-Lösung zum Einnehmen mit CBD, zugelassen als Zusatztherapie bestimmter seltener Epilepsieformen und bei tuberöser Sklerose für Patienten ab 2 Jahren.
  • Cannabisblüten
    Getrocknete Cannabisblüten können unterschiedliche Konzentrationen von THC und CBD enthalten. Zur medizinischen Inhalation werden sie üblicherweise mit einem geeigneten Verdampfer erhitzt. Seit 30.7.2026 werden Cannabisblüten nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.

Verkehrstüchtigkeit: Medizinisches Cannabis und Autofahren

Patienten dürfen unter medizinischem Cannabis nur dann Auto fahren, wenn sie das Arzneimittel bestimmungsgemäß nach ärztlicher Verordnung einnehmen und tatsächlich fahrtüchtig sind. Zwar gilt im Straßenverkehr grundsätzlich ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum, dieser gilt jedoch nicht, wenn Patienten das Medikament genau wie verordnet einnehmen. Trotzdem kann die Fahrtauglichkeit z.B. zu Beginn der Therapie, bei Dosisänderungen, Wechsel des Wirkstoffs oder Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel oder Konzentrationsstörungen eingeschränkt sein. In diesen Fällen sollten Patienten nicht Autofahren. Das gilt auch, wenn Patienten Alkohol trinken oder zusätzliche Medikamente einnehmen.

Näheres unter Autofahren bei Medikamenteneinnahme.

Chronische Schmerzen

Krebs

Palliativphase

Multiple Sklerose > Behandlung

Epilepsie > Therapie - OPs - Reha

 

Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 6 SGB V

Letzte Bearbeitung: 04.08.2026

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