Kombinationsleistung bedeutet, dass die Pflege eines Patienten zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (z.B. Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z.B. ambulanter Pflegedienst) erbracht wird. Die Pflegeversicherung erstattet dann zuerst den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die "restliche" Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Die prozentuale Aufteilung kann halbjährlich verändert werden.
Die Kombinationsleistung gehört zur Häuslichen Pflege. Sie kombiniert Pflegesachleistung mit Pflegegeld.
Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes, anteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den der Pflegebedürftige in Form von Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Insgesamt dürfen beide Leistungen zusammen 100 % nicht übersteigen.
Bei Pflegegrad 3 besteht ein voller Anspruch auf Pflegesachleistung in Höhe von 1.298 €.
Davon nimmt der Pflegebedürftige 75 %, also 973,50 € in Form von Pflegesachleistungen in Anspruch.
Der volle Anspruch auf Pflegegeld bei Pflegegrad 3 beträgt 545 €. 25 % von 545 € ergeben ein anteiliges Pflegegeld von 136,25 €, über das der Pflegebedürftige verfügen kann.
An die einmal gewählte prozentuale Aufteilung von Geld- und Sachleistung ist der Pflegebedürftige 6 Monate lang gebunden, um unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen zu vermeiden.
Jedoch kann diese Entscheidung ausnahmsweise vorzeitig geändert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, z.B. wenn die häusliche Pflege nur durch eine höhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass weniger Sachleistungen als geplant geleistet wurden, wird im Nachhinein auch ein erhöhtes anteiliges Pflegegeld bezahlt.
In der Regel rechnet der ambulante Pflegedienst monatlich die Pflegesachleistung mit der Pflegekasse ab und danach wird das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.
In folgenden Fällen besteht Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegelds:
Zusätzlich zur Kombinationsleistung kann auch bis zu 100% Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden (Pflegeantrag).
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo-Do 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Gesetzesquelle: § 38, 38a SGB XI