Frührehabilitation ist Teil der Krankenhausbehandlung und wird bei medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen. Sie wird schon während der akutstationären Behandlung begonnen und kann in spezialisierten Einrichtungen weitergeführt werden. Ziele sind insbesondere eine frühzeitige Mobilisierung, das Vermeiden späterer Komplikationen sowie die Klärung und Planung weiterer Reha- und Versorgungsmaßnahmen.
Patienten mit schweren Gesundheitsstörungen (z.B. nach Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall oder Herz-Kreislauf-Stillstand) erhalten Leistungen der Frührehabilitation, wenn diese notwendig sind. Leistungen der Frührehabilitation sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen, um Spätfolgen so gering wie möglich zu halten und die Fähigkeiten der Betroffenen besser erhalten zu können.
Besonders bei neurologischen Erkrankungen (z.B. Hirnblutung, operative Entfernung eines Hirntumors, schwerer Schub bei Multipler Sklerose) ist Frührehabilitation ein häufiger Bestandteil der Behandlung. Die neurologische Reha wird in folgende Phasen unterteilt:
Phase | |
A | Akutbehandlung (z.B. Operation) |
B | Frührehabilitation |
C | Weiterführende Rehabilitation |
D | Anschlussrehabilitation |
E | Berufliche Rehabilitation und Nachsorge |
F | Dauerhafte Pflege bei anhaltender Pflegebedürftigkeit |
Die Frührehabilitation findet insbesondere in den Phasen B und C statt. In Phase B benötigen Patienten in der Regel noch eine intensivmedizinische Behandlung, müssen z.B. beatmet werden. In Phase C können sie bei der Therapie schon mitarbeiten, müssen jedoch weiterhin medizinisch betreut und gepflegt werden. Je nachdem, wie stark bleibende Einschränkungen sind, können Betroffene im Anschluss z.B. durch eine Anschlussrehabilitation und berufliche Reha-Maßnahmen wieder ins Berufsleben eingegliedert werden oder erhalten bei anhaltender Pflegebedürftigkeit Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Pflegegeld, Tages- und Nachtpflege).
Die Anschlussrehabilitation zählt zur medizinischen Rehabilitation. Sie findet statt,
Bei Patienten, für die eine Frührehabilitation in Frage kommt, liegen dagegen meist noch schwere Bewusstseinsstörungen und/oder Hirnschädigungen vor. Sie sind voll von pflegerischer Hilfe abhängig und zu Beginn der Frühreha-Maßnahmen kaum zu kooperativer Mitarbeit fähig.
Eine Frührehabilitation kann demzufolge durchgeführt werden bei
Die Frührehabilitation wird in der Regel schon begonnen, wenn Patienten noch bewusstlos sind, Bewusstseinsstörungen oder andere schwere Funktionseinschränkungen haben. Sie wird z.B. bei Patienten mit folgenden Indikationen durchgeführt:
Maßnahmen der Frührehabilitation sind z.B.:
Ziele der Frührehabilitation sind z.B.:
Bei der Frührehabilitation arbeitet ein multiprofessionelles Team (z.B. Ärzte, Pflegekräfte und Physiotherapeuten) eng zusammen. Besondere Bedeutung hat die Pflege als Teil der Therapie. Die Basispflege umfasst die Körperpflege, die Hygiene, das Umlagern und das Bewegen. Dies dient vor allem der Vorbeugung von Pneumonien, Thrombosen, Dekubiti und Spastiken. Eine wichtige Rolle spielen auch aktivierende Reha-Maßnahmen (z.B. Sprechtherapie, Motorik-Training), um schon im frühen Stadium der Behandlung Funktionseinschränkungen bestmöglich entgegenzuwirken.
In der Regel ist die Krankenkasse Kostenträger der Frührehabilitation.
Wird die Frühreha in einer spezialisierten Reha-Einrichtung fortgeführt, können unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Phase C einer neurologischen Frührehabilitation) auch andere Kostenträger in Frage kommen, Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Die Frührehabilitation dauert unterschiedlich lange, je nachdem wie lange Patienten im Krankenhaus behandelt werden müssen und ob die Frühreha im Anschluss in einer spezialisierten Einrichtung weitergeführt wird.
Versicherte ab 18 Jahren müssen bei einer Frührehabilitation 10 € pro Tag Zuzahlung leisten, für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen an die Krankenkasse wegen Krankenhausbehandlungen werden angerechnet.
Die Befreiung von der Zuzahlung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, Kliniksozialberatung und Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V