Bei substanzgebundenen Süchten, also Abhängigkeit von
kann eine Entwöhnungsbehandlung als ambulante oder stationäre Therapie gewährt werden. Die Entwöhnungsbehandlung zählt zur Medizinischen Rehabilitation und wird von der Kranken- oder der Rentenversicherung übernommen.
Die Entwöhnungsbehandlung zählt zur Medizinischen Rehabilitation und wird von der Kranken- oder der Rentenversicherung übernommen. Zur praktikablen Abgrenzung der Zuständigkeit bei Drogenkrankheiten gibt es eine spezielle Suchtvereinbarung:
Werden die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers vom Versicherten nicht erfüllt, dann ist die Krankenkasse auch für die Entwöhnungsbehandlung zuständig. Details unter Medizinische Rehabilitation > Zuständigkeit und Voraussetzungen.
Die Antragsformulare für eine Entwöhnungsbehandlung sind bei den Renten- oder Krankenversicherungsträgern sowie in Suchtberatungsstellen erhältlich. Suchtberatungsstellen können beim Ausfüllen der Formulare und der Antragstellung behilflich sein. Zudem ist ein aktueller ärztlicher Befundbericht und ein Sozialbericht der Suchtberatungsstelle notwendig.
Damit eine Entwöhnungsbehandlung möglichst nahtlos an einen Entzug anschließen kann, muss der Antrag frühzeitig, mindestens 7 Tage vor Beendigung des Entzugs, gestellt werden.
Die Dauer der Behandlung richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und beträgt in der Regel mehrere Wochen oder Monate.
Kostenträger Krankenversicherung: Bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen 10 € Zuzahlung pro Tag, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.
Kostenträger Rentenversicherung: Ambulante Reha-Maßnahmen sind zuzahlungsfrei; bei stationären Reha-Maßnahmen 10 € täglich, begrenzt auf 42 Tage im Kalenderjahr. Schließt die Entwöhnungsbehandlung unmittelbar an eine stationäre Entgiftung an, beträgt die Zuzahlung 10 € täglich, begrenzt auf 14 Tage im Kalenderjahr.
Alkoholabhängigkeit - Alkoholismus
Gesetzesquellen: § 40 SGB V - §§ 15, 32 SGB VI