DiGA - Digitale Gesundheitsanwendungen

Das Wichtigste in Kürze

Eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist eine App und/oder Webanwendung. Sie soll z.B. helfen, Krankheiten zu erkennen oder eine Krankheit zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Eine DiGA läuft auf dem Handy, Tablet, Laptop oder PC. Ärzte oder Psychotherapeuten können eine DiGA verschreiben und die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten. Dafür muss die Anwendung beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) als erstattungsfähige Gesundheitsanwendung gelistet sein.

Neben DiGA auf Rezept gibt es viele weitere Gesundheits-Apps. Manche davon werden von Krankenkassen freiwillig angeboten oder bezahlt. Versicherte sollten sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten übernommen werden.

Was ist eine DiGA?

DiGA ist die Abkürzung für „digitale Gesundheitsanwendung”. Es gibt dafür eine gesetzliche Definition im Krankenversicherungsrecht (§ 33a Abs. 1 S. 1 SGB V).

Demnach sind DiGA Medizinprodukte, d.h. sie haben einen medizinischen Zweck: Sie sollen dabei helfen,

  • Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern
    oder
  • Verletzungen oder Behinderungen zu erkennen, zu behandeln, zu lindern oder auszugleichen.

DiGA können also z.B.

Eine DiGA kann eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung unterstützen. Sie ersetzt jedoch nicht notwendige Untersuchungen, persönliche Behandlungstermine oder eine medizinische Beratung.

Eine DiGA muss ein CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt sein und das Prüfverfahren zur Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis des BfArM erfolgreich durchlaufen. Für die dauerhafte Aufnahme muss wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass sie einen positiven Versorgungseffekt bietet. Dazu wird in einer Studie geprüft, ob Patienten durch die Nutzung der DiGA bessere Ergebnisse erzielen als ohne die Anwendung. Untersucht werden z.B. Verbesserungen des Gesundheitszustands, der Lebensqualität, der Therapietreue oder der Behandlungsabläufe. Liegt dieser Nachweis noch nicht vor, kann die DiGA zunächst vorläufig zur Erprobung in das Verzeichnis aufgenommen werden.

Abgrenzung DiGA und Gesundheits-App

Gesundheits-Apps, die nicht im DiGA-Verzeichnis stehen, sind keine verordnungsfähigen DiGA. Sie können je nach Zweck dennoch Medizinprodukte sein oder von einzelnen Krankenkassen im Rahmen freiwilliger Angebote finanziert werden. Dazu gehören z.B. viele Apps, die sich auf Fitness, gesunde Ernährung und Wellness beziehen, also eher der Vorbeugung (Prävention) von Erkrankungen dienen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme von DiGA

Gesundheits-Apps oder -Webanwendungen werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn

  • sie im Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen
    und
  • eine ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung
    oder
    eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Die Genehmigung bekommt nur, wer eine zur Bestimmung der App oder Online-Anwendung passende Diagnose nachweist.

Mit einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Verordnung wenden sich Patienten an ihre Krankenkasse. Diese erstellt dann einen Freischaltcode, mit dem sich Patienten bei der DiGA anmelden können. Der Freischaltcode soll den Versicherten innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der Verordnung bei der Krankenkasse vorliegen. Der DiGA-Anbieter rechnet dann direkt mit der Krankenkasse ab. Zuzahlungen müssen nicht geleistet werden. DiGA können auch elektronisch verordnet werden, Näheres unter E-Rezept. Die elektronische Verordnung kann über die E-Rezept-App der gematik (Näheres unter www.gematik.de > Anwendungen > E-Rezept) oder eine App der Krankenkasse eingelöst werden. Alternativ ist ein Patientenausdruck möglich, der bei der Krankenkasse eingereicht wird. Anschließend stellt die Krankenkasse den Freischaltcode für die DiGA bereit.

Wenn Patienten eine DiGA ohne Verordnung direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen und der Antrag genehmigt wird, erhalten sie ebenfalls einen Freischaltcode.

Praxistipps zur Kostenübernahme

  • Unter https://diga.bfarm.de > DIGA-Verzeichnis öffnen finden Sie das Verzeichnis der digitalen Gesundheitsanwendungen, die bewertet werden („vorläufig aufgenommen“) oder zertifiziert wurden („dauerhaft aufgenommen“). Alle aufgenommenen Apps/Webanwendungen werden von der Krankenkasse erstattet.
  • Im DiGA-Verzeichnis ist bei jeder App/Anwendung aufgelistet, für welche Diagnosen sie passt. Wenn bei Ihnen eine entsprechende Diagnose bereits vorliegt, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten auch ohne ärztliche Verordnung. Fragen Sie Ihre Krankenkasse vorab, welcher Nachweis der Diagnose benötigt wird. Das kann unnötige Rückfragen und Verzögerungen vermeiden.
  • Krankenkassen können auch die Kosten für Gesundheits-Apps übernehmen, die nicht im DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgeführt sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, hängt vom Angebot der jeweiligen Krankenkasse ab. Viele Krankenkassen informieren auf ihren Internetseiten über solche zusätzlichen Angebote.

Welche DiGA ist geeignet?

Eine DiGA sollte zu den persönlichen Bedürfnissen passen. Wichtig ist, wie sie bei der Behandlung hilft, wie viel Zeit sie benötigt und ob sie mit dem vorhandenen Smartphone, Tablet oder Computer funktioniert. Patienten können bei den Ärzten oder Psychotherapeuten nachfragen, die ihnen die DiGA verordnen. Zudem stehen im offiziellen DiGA-Verzeichnis unter anderem Informationen zu Anwendungsgebiet, Zielgruppe, Funktionsweise, nachgewiesenem Nutzen, erforderlichen Geräten und unterstützten Plattformen.

Um sich für eine DiGA zu entscheiden, können sich Patienten z.B. folgende Fragen stellen:

  • Ist die Anwendung als App, Webanwendung oder in beiden Formen verfügbar?
  • Funktioniert sie auf dem vorhandenen Smartphone, Tablet oder Computer?
  • Wie häufig und wie lange muss sie genutzt werden?
  • Sind zusätzliche Geräte oder Messinstrumente erforderlich?
  • Ist die Anwendung barrierefrei oder in der benötigten Sprache verfügbar?
  • Muss medizinisches Fachpersonal die Nutzung begleiten?

Wichtig: Eine DiGA kann die Behandlung sinnvoll unterstützen, hat jedoch auch Grenzen und ist nicht für alle Patienten gleichermaßen geeignet. Vor der Nutzung sollte daher gemeinsam mit einem Arzt geklärt werden, welchen konkreten Nutzen die DiGA bieten kann, welche regelmäßigen Aufgaben damit verbunden sind und wie hoch der zeitliche Aufwand ist. Eine realistische Erwartungshaltung und eine gute Einweisung können dazu beitragen, Überforderung zu vermeiden und einem vorzeitigen Abbruch der Anwendung entgegenzuwirken.

Praxistipp zur Nutzung der DiGA

Verwenden Sie zum Herunterladen der Anwendung die Links im offiziellen DiGA-Verzeichnis. Nutzen Sie die DiGA entsprechend der Anweisungen und bewahren Sie den Freischaltcode auf, bis die Aktivierung abgeschlossen ist. Bei technischen Problemen hilft der Hersteller, bei Fragen zur Verordnung oder Kostenübernahme die Krankenkasse. Verschlechtern sich Ihre Beschwerden oder treten neue Symptome auf, sollten Sie sich an Ihren Arzt oder Psychotherapeuten wenden.

Wer hilft weiter?

Krankenkassen

Elektronische Patientenakte

Elektronische Gesundheitskarte

E-Rezept

Digitale Pflegeanwendungen

Leistungen der Krankenkasse

Telemedizin

 

Rechtsgrundlagen: § 33a, 134, 139e SGB V

Letzte Bearbeitung: 30.07.2026

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