Eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist eine App und/oder Webanwendung. Sie soll z.B. helfen, Krankheiten zu erkennen oder eine Krankheit zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Eine DiGA läuft auf dem Handy, Tablet, Laptop oder PC. Ärzte oder Psychotherapeuten können eine DiGA verschreiben und die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten. Dafür muss die Anwendung beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) als erstattungsfähige Gesundheitsanwendung gelistet sein.
Mit dem Digital Gesetz sollen die DiGA ab 2025 tiefer in die Versorgungsprozesse von Patienten integriert und ihre Anwendung damit transparenter werden. Digitale Gesundheitsanwendungen müssen künftig so ausgestattet sein, dass sie z.B. für Telemonitoring genutzt werden können oder der Datenimport in die elektronische Patientenakte möglich ist.
Neben diesen erstattungsfähigen, registrierten Apps und Webanwendungen auf Rezept gibt es zahlreiche weitere kostenlose oder kostenpflichtige Gesundheits-Apps. Manche davon werden ebenfalls von Krankenkassen finanziert, aber das ist dann eine freiwillige Leistung der Krankenkasse.
DiGA ist die Abkürzung für "digitale Gesundheitsanwendung".
Es gibt dafür eine gesetzliche Definition im Krankenversicherungsrecht (§ 33a Abs. 1 S. 1 SGB V).
Demnach sind DiGAs Medizinprodukte, das heißt, sie haben einen medizinischen Zweck: Sie sollen dabei helfen, beim Patienten oder bei der Versorgung durch Leistungserbringer
DiGAs können also z.B. zu Verhaltensänderungen motivieren, die ärztliche Therapie begleiten oder die digitale Dokumentation bei chronischen Krankheiten wie Diabetes oder Migräne ermöglichen.
DiGAs sind in der niedrigen Risikoklasse eingestuft, zusammen mit z.B. Rollstühlen, Patientenbetten oder Verbandmitteln, weil ihre Verwendung ziemlich ungefährlich ist. Damit ein Medizinprodukt zu den DiGAs gerechnet werden kann, muss es hauptsächlich und wesentlich mit digitaler Technologie funktionieren. Im Moment betrifft das Apps und Onlineanwendungen, aber das Gesetz ist offen für neue noch unbekannte Technologien.
Obwohl die Begriffe "digitale Gesundheitsanwendung" (DiGA) und "digitale Gesundheits-App" oft gleichbedeutend verwendet werden, muss unterschieden werden:
Gesundheits-Apps oder -Webanwendungen werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn
Das BfArM nimmt nur in einem Zertifizierungsverfahren positiv bewertete Gesundheitsanwendungen dauerhaft in sein DiGA-Verzeichnis (https://diga.bfarm.de > DIGA-Verzeichnis öffnen) auf.
Die Hersteller müssen für die Zertifizierung innerhalb eines Jahrs nachweisen, dass
Nur Gesundheits-Apps und -Anwendungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, kann ein Anbieter beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) anmelden und als DiGA zertifizieren lassen.
Das BfArM nimmt die App/Webanwendung während der Überprüfung meist vorläufig in sein DiGA-Verzeichnis auf. Das bedeutet, dass die Krankenkassen dann schon die Kosten dafür übernehmen. Sie kann aber innerhalb des Überprüfungsjahres wieder aus dem Verzeichnis gelöscht werden.
Es gibt sehr viele Gesundheits-Apps und browserbasierte Anwendungen. Dazu gehören auch viele Apps, die sich auf Fitness, gesunde Ernährung und Wellness beziehen, also eher der Vorbeugung (Prävention) von Erkrankungen dienen.
Krankenkassen
Elektronische Gesundheitskarte
Rechtsgrundlagen: § 33a, 134, 139e SGB V