E-Rezept

1. Das Wichtigste in Kürze

Das elektronische Rezept, kurz E-Rezept (oder eRezept, e-Rezept) soll nach und nach die bisherigen Papierrezepte ablösen. Die flächendeckende Einlösung in Apotheken ist grundsätzlich seit 1.9.2022 möglich, aber noch nicht alle Arztpraxen sind technisch in der Lage, E-Rezepte auszustellen.

Seit 1.7.23 können Versicherte in vielen Apotheken E-Rezepte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen, indem sie die Karte in ein Gerät stecken, ohne PIN. In anderen Apotheken brauchen Versicherte dafür noch einen Ausdruck mit einem Rezept-Code oder ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle, eine spezielle App und eine NFC-fähige Gesundheitskarte mit PIN.

2. Wie funktioniert das E-Rezept

Das E-Rezept wird in der Arztpraxis ausgestellt und enthält einen Rezept-Code, ähnlich einem QR-Code. Es wird dann zentral beim sog. E-Rezept-Fachdienst gespeichert. 2024 sollen E-Rezepte für alle Arztpraxen Pflicht werden.

Es gibt 3 Möglichkeiten für Versicherte, ein E-Rezept einzulösen:

  • Mit einem Ausdruck zur Vorlage in der Apotheke.
  • Mit der App "Das E-Rezept".
  • Mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), die in der Apotheke in ein Gerät geschoben wird. Das ist in immer mehr Apotheken möglich.

2.1. Voraussetzungen für die Nutzung der E-Rezept-App

Wer die E-Rezept-App nutzen will, braucht:

  • ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle. NFC steht für Near Field Communication, also Nahfeldkommunikation. Es ist erkennbar am NFC-Symbol im Schnellmenü (stilisiertes "N" mit Haken am Anfang und am Ende und einem doppelten diagonalen Strich).
  • eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte, d.h.: Eine Karte mit kontaktloser Verbindungsfunktion.
  • einen Zugangs-Pin für die Gesundheitskarte, anzufordern bei der Krankenkasse.
  • die App "Das E-Rezept", herausgegeben von der gematik. Die App kann auf alle Smartphones bundesweit heruntergeladen werden und erfordert ein Handy mit mindestens iOS-14-Betriebssystem oder Android 7.

Die Anmeldung in der "E-Rezept-App" kann bei einem Teil der Krankenkassen auch über eine Kopplung mit einer bereits bestehenden elektronischen Patientenakte erfolgen.

2.2. E-Rezept mit der App erhalten und einlösen

Ist die App eingerichtet, können Versicherte damit E-Rezepte empfangen, inklusive Hinweisen zu Einnahme und Dosierung. In der Apotheke kann der Rezeptcode in der App geöffnet und vorgezeigt werden. Möglich ist auch die Vorabübermittlung an eine Apotheke, um zu klären, ob das Medikament vorrätig ist. Versandapotheken können das E-Rezept mittels Webcam abscannen.

2.3. Datenübermittlung

Die Übermittlung sämtlicher Daten läuft über die Telematikinfrastruktur (TI) und ist vor Datenmissbrauch geschützt. Dafür werden Apotheken und Arztpraxen mit einer speziellen Software ausgestattet.

3. Rezeptarten

Das E-Rezept löst seit 1.7.23 nach und nach das rote Kassenrezept und das grüne OTC-Rezept ab. Wo die Praxis-Software nicht verfügbar ist, z.B. bei Hausbesuchen und in Heimen, wird weiter das rosa Papier-Rezept ausgestellt.

Das blaue Privatrezept, das BTM- Rezept, das T-Rezept sowie Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln sollen später folgen.

Vom E-Rezept ausgeschlossen sind Sonderformen des Kassenrezepts, z.B. Dauerverordnungen oder Einzelimporte nach § 73 AMG, sowie Rezepte zulasten anderer Versicherungsträger als der gesetzlichen Krankenkasse.

4. E-Rezept für Angehörige

Auf einem Smartphone können auch mehrere elektronische Gesundheitskarten angemeldet werden, z.B. für Angehörige, die kein Smartphone haben oder ihre Rezepte nicht selbst abholen können.

Wer die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einer anderen Person dabei hat, kann damit für diese Person direkt Rezepte einlösen, wenn die Apotheke für die Einlösung mit der eGK ausgerüstet ist.

5. Praxistipps

6. Wer hilft weiter?

Apotheken und Krankenkassen.

7. Verwandte Links

Ärztliches Rezept

Kassenrezept

Privatrezept

OTC-Rezept

Arznei- und Verbandmittel

Betäubungsmittelrezept

T-Rezept

Elektronische Patientenakte

Digitale Gesundheitsanwendungen

Elektronische Gesundheitskarte

 

Rechtsgrundlagen: § 360 SGB V

Letzte Bearbeitung: 21.12.2023

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