Das elektronische Rezept, kurz E-Rezept (oder eRezept, e-Rezept) soll nach und nach die bisherigen Papierrezepte ablösen. Die flächendeckende Einlösung in Apotheken ist grundsätzlich seit 1.9.2022 möglich, aber noch nicht alle Arztpraxen sind technisch in der Lage, E-Rezepte auszustellen. Seit 1.7.23 können Versicherte in vielen Apotheken E-Rezepte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen, indem sie die Karte in ein Gerät stecken, ohne PIN. In anderen Apotheken brauchen Versicherte dafür noch einen Ausdruck mit einem Rezept-Code oder ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle, eine spezielle App und eine NFC-fähige Gesundheitskarte mit PIN.
Das E-Rezept wird in der Arztpraxis ausgestellt und enthält einen Rezept-Code, ähnlich einem QR-Code. Es wird dann zentral beim sog. E-Rezept-Fachdienst gespeichert. 2024 sollen E-Rezepte für alle Arztpraxen Pflicht werden.
Es gibt 3 Möglichkeiten für Versicherte, ein E-Rezept einzulösen:
Wer die E-Rezept-App nutzen will, braucht:
Die Anmeldung in der "E-Rezept-App" kann bei einem Teil der Krankenkassen auch über eine Kopplung mit einer bereits bestehenden elektronischen Patientenakte erfolgen.
Ist die App eingerichtet, können Versicherte damit E-Rezepte empfangen, inklusive Hinweisen zu Einnahme und Dosierung. In der Apotheke kann der Rezeptcode in der App geöffnet und vorgezeigt werden. Möglich ist auch die Vorabübermittlung an eine Apotheke, um zu klären, ob das Medikament vorrätig ist. Versandapotheken können das E-Rezept mittels Webcam abscannen.
Die Übermittlung sämtlicher Daten läuft über die Telematikinfrastruktur (TI) und ist vor Datenmissbrauch geschützt. Dafür werden Apotheken und Arztpraxen mit einer speziellen Software ausgestattet.
Das E-Rezept löst seit 1.7.23 nach und nach das rote Kassenrezept und das grüne OTC-Rezept ab. Wo die Praxis-Software nicht verfügbar ist, z.B. bei Hausbesuchen und in Heimen, wird weiter das rosa Papier-Rezept ausgestellt.
Das blaue Privatrezept, das BTM- Rezept, das T-Rezept sowie Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln sollen später folgen.
Die Sonderformen des Kassenrezepts, z.B. Dauerverordnungen oder Einzelimporte nach § 73 AMG, sowie Rezepte, die zulasten anderer Versicherungsträger als der gesetzlichen Krankenkasse gehen, sind vom E-Rezept ausgeschlossen.
Auf einem Smartphone können auch mehrere elektronische Gesundheitskarten angemeldet werden, z.B. für Angehörige, die kein Smartphone haben oder ihre Rezepte nicht selbst abholen können.
Wer die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einer anderen Person dabei hat, kann damit für diese Person direkt Rezepte einlösen, wenn die Apotheke für die Einlösung mit der eGK ausgerüstet ist.
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