Das elektronische Rezept, kurz E-Rezept (oder eRezept, e-Rezept) soll die bisherigen Papierrezepte ablösen. Es funktioniert derzeit über das Smartphone: Erforderlich sind die App "Das E-Rezept", eine NFC-fähige Gesundheitskarte und ein Pin. Die flächendeckende Einlösung in Apotheken ist grundsätzlich seit 1.9.2022 möglich, aber noch nicht alle Arztpraxen sind technisch in der Lage, E-Rezepte auszustellen. Unabhängig davon ist es auch weiterhin möglich, ein ausgedrucktes Rezept von der Arztpraxis zu erhalten. Ab Sommer 2023 sollen alle Versicherten E-Rezepte mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen können.
Das E-Rezept wird vom Arzt ausgestellt und enthält einen Rezept-Code, ähnlich einem QR-Code, der zu einer App auf dem Smartphone des Patienten geschickt wird. Das E-Rezept kann auch ausgedruckt werden und wird dann in Papierform in der Apotheke vorgelegt.
Wer derzeit das E-Rezept mit allen Funktionen nutzen will, braucht:
Die Anmeldung in der "E-Rezept-App" kann bei einem Teil der Krankenkassen auch über eine Kopplung mit einer bereits bestehenden elektronischen Patientenakte erfolgen.
Ist die App eingerichtet, können Patienten damit E-Rezepte von Ärzten empfangen, inklusive Hinweisen zu Einnahme und Dosierung. In der Apotheke kann der Rezeptcode in der App geöffnet und vorgezeigt werden. Möglich ist auch die Vorabübermittlung an eine Apotheke, um zu klären, ob das Medikament vorrätig ist. Versandapotheken können das E-Rezept mittels Webcam abscannen.
Alle Apotheken, die E-Rezepte annehmen, sind in der E-Rezept-App aufgelistet.
Die Übermittlung sämtlicher Daten läuft über die Telematikinfrastruktur (TI) und ist vor Datenmissbrauch geschützt. Dafür werden Apotheken und Ärzte mit einer speziellen Software ausgestattet.
Das E-Rezept soll ab Sommer 2023 das rote Kassenrezept und das grüne OTC-Rezept ablösen. Das blaue Privatrezept, das BTM- Rezept, das T-Rezept sowie Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln sollen später folgen. Die Sonderformen des Kassenrezepts, z.B. Dauerverordnungen oder Einzelimporte nach § 73 AMG, sowie Rezepte, die zulasten anderer Versicherungsträger als der gesetzlichen Krankenkasse gehen, sind vom E-Rezept ausgeschlossen.
Auf einem Smartphone können auch mehrere elektronische Gesundheitskarten angemeldet werden, z.B. für Angehörige, die kein Smartphone haben oder ihre Rezepte nicht selbst abholen können.
Künftig soll es möglich sein,
Apotheken und Krankenkassen.
Digitale Gesundheitsanwendungen
Rechtsgrundlagen: Gesetz zur sicheren Arzneimittelversorgung (GSAV)