Enterale Ernährung ist eine Form der künstlichen Ernährung und kann bei bestimmten Indikationen verordnet werden. Die Zuzahlung für Patienten beträgt
10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 €, maximal 10 €.
Enterale Ernährung ist eine Form der künstlichen Ernährung. Dabei wird dem Patienten Sondennahrung direkt in den Magen-Darm-Trakt geleitet. Eine andere Art der künstlichen Ernährung ist die parenterale Ernährung, bei der dem Patienten alle wichtigen Nährstoffe über Infusionen direkt in den Blutkreislauf verabreicht werden.
Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Veränderung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren. Der Arzt muss auf jedem Rezept die Produktbezeichnung und die nach der ICD-10 verschlüsselte Diagnose angeben.
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthalten die verordnungsfähigen Produktgruppen. Sie sind als Trinknahrung oder Sondennahrung in verschiedenen Geschmacksrichtungen oder geschmacksneutral erhältlich:
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von enteraler Ernährung finden Sie in der Arzneimittel-Richtlinie ab § 18. Diese können Sie unter www.g-ba.de > Informationsarchiv Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie downloaden.
Bei gegebener Indikation erfolgt die Versorgung mit Elementardiäten und Sondennahrung in Form von hochkalorischen Standardprodukten (bilanzierte Diäten). Darunter können folgende Produkte fallen:
Ausgeschlossen von der Verordnung sind krankheitsadaptierte Spezialprodukte, die speziell für chronische Herz-Kreislauf- oder Ateminsuffizienz, Dekubitusprophylaxe oder -behandlung, Diabetes mellitus, Geriatrie, Stützung des Immunsystems und Tumorpatienten angeboten werden.
Eventuell kann die Krankenkostzulage bei Empfängern von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende den Mehrbedarf wegen einer kostenaufwendigeren Ernährung decken.
Die Zuzahlung für den Patienten beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 €, maximal 10 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Die für die enterale Ernährung notwendigen Hilfsmittel wie z.B. Applikationshilfen, Ernährungspumpe, Infusions- und Tischständer, Absaug- und Inhalationsgeräte fallen unter die Regelungen der Zuzahlung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
Hersteller enteraler Ernährung bieten Indikationswegweiser an.
Gesetzesquellen: § 31 Abs. 1 SGB V i.V.m. Arzneimittel-Richtlinie Kapitel I §§ 18-26