OTC steht für das englische "Over the Counter", auf Deutsch "über die Ladentheke". Gemeint sind Medikamente, die rezeptfrei in Apotheken erhältlich sind. Sie unterliegen der Apothekenpflicht, dürfen also nur in Apotheken verkauft, aber ohne ärztliches Rezept abgegeben werden. Zur Anwendung dieser Medikamente beraten Apotheken. Wird ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament vom Arzt empfohlen, verordnet er es in der Regel auf einem grünen Rezept.
OTC-Medikamente, also rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel, sind z.B. Medikamente gegen Schmerzen, erektile Dysfunktion, zur Raucherentwöhnung oder Arzneimittel gegen Allergien.
Welche Medikamente darunter fallen, wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie festgelegt. Der GBA entscheidet, welche dieser Medikamente bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb ausnahmsweise ärztlich verordnet werden dürfen.
Eine Auflistung von OTC-Medikamenten, die Bestandteil einer Therapie und damit erstattungsfähig sein können, finden Sie unter www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie > Anlage 1: OTC-Übersicht.
Das grüne Rezept ist in der Regel unbegrenzt gültig.
Wenn die OTC-Medikamente Teil der Standardtherapie einer schweren Erkrankung sind, können sie nachträglich von der Krankenkasse erstattet werden. Die gesetzlich versicherte Person kann das abgestempelte Rezept samt Kassenbeleg zur Voll- oder Teilerstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen oder unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse fallen ggf. Zuzahlungen an.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Kindern bis zum 12. Geburtstag und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag. Für eine Kostenübernahme muss der Arzt ein Kassenrezept ausstellen.
Die individuellen Regelungen zur Kostenerstattung können bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 SGB V