Das rote oder rosa Rezept ist das Rezept für die gesetzlichen Krankenkassen. Das Papier-Kassenrezept wird heute nur noch in bestimmten Ausnahmefällen verwendet, da es weitgehend durch das elektronische Rezept (E-Rezept) abgelöst wurde. Das Rezept darf nur von Ärzten mit Kassenzulassung ausgestellt werden. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse, Versicherte leisten in der Regel eine Zuzahlung. Mit dem Rezept werden verschreibungspflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und allgemeine Hilfsmittel verordnet, die zum Leistungskatalog der Krankenkasse zählen.
Mit dem Kassenrezept (früher rotes Rezept) werden grundsätzlich nur verschreibungspflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel verschrieben.
Ausnahme: Für Kinder bis zum 12. Geburtstag dürfen auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente mit dem Kassenrezept verschrieben werden.
Pro Rezept dürfen maximal 3 unterschiedliche Arzneimittel verordnet werden.
Neben der eigentlichen Verschreibung können auf dem Rezept noch weitere Informationen vermerkt werden. Näheres unter Arzt-Rezepte.
Gesetzliche Krankenkassen handeln nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet: Wenn ein Arzt ein Medikament verschreibt, erhalten Versicherte es in der Apotheke gegen Vorlage des (elektronischen) Rezepts. Die Krankenkasse übernimmt dafür die Kosten, aber in der Regel müssen Zuzahlungen geleistet werden. Wird die sog. Belastungsgrenze erreicht, ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.
Seit April 2023 können Ärzte ein sog. Wiederholungsrezept ausstellen: Damit ist es möglich, ein Medikament bis zu viermal (Erstabgabe plus drei Wiederholungen) zu erhalten.
Für jede Abgabe wird ein separates E-Rezept erstellt, das in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden kann. Das Wiederholungsrezept ist bis zu 365 Tage gültig, der Einlösezeitraum wird vom Arzt individuell festgelegt.
Wichtig: Eine Wiederholungsverordnung ist ausschließlich als E-Rezept möglich.
Das Entlassrezept sieht aus wie das Kassenrezept, mit dem Hinweis „Entlassmanagement“.
Es kann auch als E-Rezept ausgestellt werden. Es darf nur die kleinstmögliche Packungsgröße verordnet werden, also gerade genug für die Übergangszeit bis zum nächsten Arzttermin.
Wenn schon bei der Entlassung absehbar ist, dass die verordnete Medikamentenmenge nicht über die nächsten Tage (z.B. Wochenende, Feiertage) ausreichen wird, sollten Sie vorab den Hausarzt um die Ausstellung eines Kassenrezepts zu den benötigten Medikamenten bitten.
| Rezeptart |
Gültigkeit nach Ausstellung |
| Kassenrezept / E-Rezept |
1 Monat (erstattungsfähig) 3 Monate (nicht erstattungsfähig*) |
| Allgemeine Hilfsmittel | 28 Tage |
| Entlassrezept | 3 Werktage |
| Rezept Retinoide (Medikamente für schwere Formen von z.B. Akne oder Schuppenflechte) bei Frauen | 6 Tage |
* Das allgemeine Kassenrezept muss nach Ausstellung innerhalb eines Monats eingelöst werden, damit es erstattungsfähig bleibt. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann es innerhalb von 3 Monaten als Privatrezept eingelöst werden. Allerdings müssen Versicherte dann die Kosten für das benötigte Produkt selbst tragen.
Rechtsgrundlagen: §§ 11, 31, 39 Abs. 1a, 360–361a SGB V