Das Wichtigste in Kürze
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) unterstützen Pflegebedürftige Angehörige und Pflegedienste dabei, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Pflegebedürftige Personen, unterstützende Bezugspersonen und professionelle Pflegekräfte nutzen die Anwendungen über Smartphone, Tablet oder Internetbrowser. Die Pflegeversicherung übernimmt seit 1.1.2026 für DiPA bis zu 40 € pro Monat. Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige bis zu 30 € monatlich für begleitende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Leistungen gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse, wenn die DiPA beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gelistet ist bzw. vorläufig aufgenommen wurde. Derzeit stehen noch keine DiPA zur Verfügung. Durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren sollen ab 2026 die ersten DiPA verfügbar sein.
Digitale Anwendung
Eine DiPA ist ein Programm, das Pflegebedürftige direkt als App oder webbasierte Anwendung auf Geräten wie Handys, Tablets oder PCs nutzen können. Die DiPA unterstützt sie dabei, die Mobilität oder kognitiven Fähigkeiten zu erhalten. Sie fördert außerdem die interaktive Organisation der Pflege und verbessert die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Pflegenden.
Wenn Pflegebedürftige Schwierigkeiten mit der technischen Anwendung haben, gibt es zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten, wie z.B. Hilfe bei der Installation oder Nutzung der DiPA. Fachkräfte und Angehörige helfen ihnen beispielsweise bei der Installation und erklären die Nutzung der DiPA Schritt für Schritt.
Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nur, wenn das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) den pflegerischen Nutzen bestätigt und die DiPA in das offizielle Verzeichnis aufgenommen hat.
Damit das BfArM eine DiPA zulässt, muss der Anbieter nach § 78a SGB XI folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Er muss die gesetzlich geregelten Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität nachweisen.
- Er muss die Vorgaben an Datenschutz und Datensicherheit einhalten.
- Er muss belegen, dass die DiPA einen pflegerischen Nutzen bietet.
Das BfArM prüft diese Kriterien und entscheidet, ob es die DiPA in das Verzeichnis aufnimmt. Erst dann kann die Pflegekasse die Kosten übernehmen. Da bisher keine DiPA zugelassen und beim BfArM gelistet sind, übernehmen können Pflegekassen bisher nur auf Anfrage freiwillig die Kosten für eine DiPA übernehmen.
Wenn ein Hersteller den pflegerischen Nutzen seiner digitalen Pflegeanwendung noch nicht nachweisen kann, darf er beantragen, dass sie für bis zu zwölf Monate probeweise in das Verzeichnis aufgenommen wird.
Pflegebedürftige oder deren Bevollmächtigte müssen die Kostenübernahme für die DiPA bei der Pflegekasse beantragen. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht erforderlich.
Anspruch und Kostenübernahme
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die Leistungen der häuslichen Pflege durch die Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf die Nutzung einer DiPA sowie ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 40 € pro Monat für digitale Pflegeanwendungen. Zusätzlich können bis zu 30 €pro Monat für Unterstützung durch ambulante Pflegedienste gezahlt werden, falls diese für die Nutzung der App nötig sind.
Die Pflegekasse bewilligt die DiPA zunächst für maximal sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist prüft sie, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und ihren Zweck erfüllt. Dabei kann sie auch die pflegebedürftige Person direkt befragen. Fällt die Prüfung positiv aus, erfolgt eine unbefristete Bewilligung, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss.
Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine DiPA, deren Kosten die Vergütungsbeträge übersteigen oder deren Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis aufgenommenen DiPA hinausgehen, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.
Abgrenzung digitale Pflegeanwendung (DiPA) und digitale Gesundheitsanwendung (DiGA)
Pflegebedürftige können sowohl digitale Pflegeanwendungen (DiPA) als auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nutzen. Beide Anwendungsarten verfolgen unterschiedliche Ziele und es gibt unterschiedliche Kostenträger.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sollen gezielt dazu beitragen, Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten von Pflegebedürftigen zu verringern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse auf Antrag.
- Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) dienen dazu, Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen zu erkennen, zu überwachen oder zu lindern. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse auf Verordnung von Ärzten und Psychotherapeuten bzw. auf direkte Anfrage der versicherten Person. Näheres unter DiGA - Digitale Gesundheitsanwendungen.
Verzeichnis für DiPA beim BfArM
Ursprünglich war die Aufnahme von DiPA in das Verzeichnis beim BfArM für das Frühjahr 2023 geplant. Bisher hat das BfArM noch keine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen. Sobald die ersten DiPA die Anforderungen erfüllen und zugelassen sind, ergänzt das BfArM das Verzeichnis fortlaufend.
Mit dem BEEP-Gesetz (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) wurde zum 1.1.2026 ein neues Erprobungsverfahren zur vorläufigen Aufnahme von DiPA in das Verzeichnis eingeführt.
Mit dem neuen Gesetz wird auch die Entlastung pflegender Angehöriger als pflegerischer Nutzen anerkannt. Dadurch können auch Apps, die Angehörige unterstützen, in das DiPA-Verzeichnis aufgenommen werden.
Verwandte Links
DiGA - Digitale Gesundheitsanwendungen
Rechtsgrundlagen: §§ 39a, 40a, 40b, 78a SGB XI