Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) unterstützen Pflegebedürftige Angehörige und Pflegedienste dabei, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Pflegebedürftige Personen, unterstützende Bezugspersonen und professionelle Pflegekräfte nutzen die Anwendungen über Smartphone, Tablet oder Internetbrowser. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten ausschließlich für DiPA im Rahmen der ambulanten, also häuslichen Pflege. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad können monatlich bis zu 53 € für DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen erhalten. Die Leistung gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse, wenn die DiPA beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gelistet ist. Derzeit stehen noch keine DiPA zur Verfügung, ein aktueller Gesetzentwurf soll das ändern.
Eine DiPA ist ein Programm, das Pflegebedürftige direkt als App oder webbasierte Anwendung auf Geräten wie Handys, Tablets oder PCs nutzen können. Die DiPA unterstützt sie dabei, die Mobilität oder kognitiven Fähigkeiten zu erhalten. Sie fördert außerdem die interaktive Organisation der Pflege und verbessert die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Pflegenden.
Wenn Pflegebedürftige Schwierigkeiten mit der technischen Anwendung haben, gibt es zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten, wie z.B. Hilfe bei der Installation oder Nutzung der DiPA. Fachkräfte und Angehörige helfen ihnen beispielsweise bei der Installation und erklären die Nutzung der DiPA Schritt für Schritt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nur, wenn das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) den pflegerischen Nutzen bestätigt und die DiPA in das offizielle Verzeichnis aufgenommen hat.
Damit das BfArM eine DiPA zulässt, muss der Anbieter nach § 78a SGB XI folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das BfArM prüft diese Kriterien und entscheidet, ob es die DiPA in das Verzeichnis aufnimmt. Erst dann kann die Pflegekasse die Kosten übernehmen. Da bisher keine DiPA zugelassen und beim BfArM gelistet sind, übernehmen können Pflegekassen bisher nur auf Anfrage freiwillig die Kosten für eine DiPA übernehmen.
Pflegebedürftige oder deren Bevollmächtigte müssen die Kostenübernahme für die DiPA bei der Pflegekasse beantragen. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht erforderlich.
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die Leistungen der häuslichen Pflege durch die Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf die Nutzung einer DiPA sowie ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst, sofern diese notwendig sind.
Die Pflegeversicherung übernimmt monatlich bis zu 53 € für die Nutzung einer DiPA und ggf. für ergänzende Unterstützungsleistungen. Pflegebedürftige können diesen Betrag auf beide Angebote (Nutzung und Unterstützung) aufteilen.
Die Pflegekasse bewilligt die DiPA zunächst für maximal sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist prüft sie, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und ihren Zweck erfüllt. Dabei kann sie auch die pflegebedürftige Person direkt befragen. Fällt die Prüfung positiv aus, erfolgt eine unbefristete Bewilligung, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss.
Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine DiPA, deren Kosten die Vergütungsbeträge übersteigen oder deren Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis aufgenommenen DiPA hinausgehen, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.
Pflegebedürftige können sowohl digitale Pflegeanwendungen (DiPA) als auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nutzen. Beide Anwendungsarten verfolgen unterschiedliche Ziele und es gibt unterschiedliche Kostenträger.
Das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) plant, die ersten DiPA in sein Verzeichnis aufzunehmen, sobald diese alle Anforderungen erfüllen. Ursprünglich war die Aufnahme für das Frühjahr 2023 geplant. Bisher hat das BfArM noch keine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen. Sobald die ersten DiPA die Anforderungen erfüllen und zugelassen sind, ergänzt das BfArM das Verzeichnis fortlaufend.
Hinweis: Ein neuer Gesetzentwurf soll es Herstellern von DiPA einfacher machen, diese zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Die geplanten Änderungen sollen bürokratische Hürden abbauen und die Zulassung beschleunigen.
DiGA - Digitale Gesundheitsanwendungen
Rechtsgrundlagen: §§ 39a, 40a, 40b, 78a SGB XI