Ambulante Familienpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Ambulante Familienpflege soll die Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 14. Geburtstag in Notsituationen sicherstellen. Die Betreuung erfolgt im elterlichen Haushalt durch professionelle Familienpflege oder ehrenamtliche Paten. Zuständig ist das Jugendamt. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Auf die Leistung besteht ein Rechtsanspruch.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen für die ambulante Familienpflege des Jugendamtes sind:

  • Das im Haushalt lebende Kind ist unter 14 Jahre alt.
  • Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z.B. Pflegebedürftigkeit, Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für die beabsichtigte Aufnahme einer Berufstätigkeit, Inhaftierung, Todesfall) aus.
  • Das Wohl des Kindes kann nicht auf andere Weise gewährleistet werden, insbesondere nicht dadurch, dass der andere Elternteil sich um das Kind kümmert. Diese Voraussetzung liegt auch nicht vor, wenn z.B. Großeltern, Nachbarn oder Freunde einspringen können.
  • Der familiäre Lebensraum soll für das Kind erhalten bleiben. Das bedeutet, dass es für das Wohl des Kindes erforderlich ist, dass das Kind zu Hause bleiben kann und nicht aus der Wohnung, Nachbarschaft und seinen sonstigen Bezügen herausgerissen wird. Eine Unterbringung z.B. in einer Wohngruppe täte dem Kind nicht gut.
  • Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder als Tagespflege von Kindern reichen nicht aus.
  • Die Krankenkasse bewilligt keine oder nur eine teilweise Haushaltshilfe.

2.1. Vorrang der Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenversicherung ist vorrangig. Bei Hilfebedarf wegen gesundheitlicher Einschränkungen muss zuerst die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden. Nur wenn dieser Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, kann ambulante Familienpflege beim Jugendamt beantragt und bewilligt werden.

Die Krankenkassen gewähren die Haushaltshilfe in der Regel für höchstens 8 Stunden pro Tag. Wird dadurch der Bedarf der Familie nicht gedeckt, z.B. weil der berufstätige Elternteil täglich mehr als 8 Stunden arbeitet bzw. durch lange Fahrtzeiten außer Haus ist, kann die Familienpflege ergänzend unterstützen. Die Krankenkasse muss auch in vielen Fällen die Haushaltshilfe höchstens bis zum 12. Geburtstag des Kindes gewähren, während das Jugendamt bei Bedarf bis zum 14. Geburtstag leistet.

2.2. Rechtsanspruch

Seit dem 10.6.2021 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf die Leistung, sofern die geschilderten Voraussetzungen vorliegen. Wenn das Jugendamt die Leistung dennoch ablehnt, z.B. weil es der Ansicht ist, das Kind brauche die Betreuung nicht oder es sei besser, das Kind in einer Wohngruppe des Jugendamts unterzubringen, müssen Eltern das nicht hinnehmen. Denn anders als bei vielen anderen Leistungen der Jugendhilfe hat das Jugendamt hier keinen eigenen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Die Eltern können erforderlichenfalls den Anspruch mit einem Widerspruch und ggf. einer Klage durchsetzen. Da die ambulante Familienpflege jedoch meist schnell zur Verfügung stehen muss, ist normalerweise keine Zeit dafür. Damit der Rechtsanspruch trotzdem durchgesetzt werden kann, können betroffene Eltern beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Eilverfahren durchführen. Näheres unter Widerspruch - Klage - Berufung.

3. Umfang

Zur Betreuung und Versorgung der Kinder zählen z.B.:

  • Säuglingspflege/altersgemäße Kinderpflege
  • Sicherstellung der Wahrnehmung von Terminen, des Schulbesuchs, von Freizeitaktivitäten etc.
  • Aufsicht über die Erledigung der Hausaufgaben, Kontrolle der Schularbeiten
  • Unterstützung bei psychischen Belastungen
  • Altersgemäße Beschäftigung/Spiele
  • Zubereitung der Mahlzeiten, Ernährung des Kindes
  • Sonstige Haushaltsführung, z.B. Einkauf, Wäschepflege, Haus- bzw. Wohnungspflege

Nicht immer wird die Leistung als professionelle Hilfe erbracht. Das Jugendamt kann auch ehrenamtliche Paten dafür einsetzen. Eine professionelle Anleitung und Begleitung der Paten muss allerdings sichergestellt sein.

4. Kosten

Die Kosten der ambulanten Familienpflege trägt das Jugendamt. Je nach Einkommen und Situation kann die Familie jedoch an den Kosten beteiligt werden.

5. Praxistipp

Ist eine ambulante Familienpflege im elterlichen Haushalt nicht möglich, z.B. wenn sich für bestimmte Zeiten kein Familienpfleger finden lässt, können Sie beim Jugendamt ausnahmsweise eine Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie oder einem Heim beantragen, Näheres unter Vollzeitpflege.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilt das Jugendamt.

7. Verwandte Links

Jugendamt

Haushaltshilfe

Tagespflege von Kindern

Heimerziehung

Betreuung kranker Kinder

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Gesetzesquelle: § 20 SGB VIII

Letzte Bearbeitung: 18.01.2024

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