Ambulante Kinderkrankenpflege

Das Wichtigste in Kürze

Ambulante Kinderkrankenpflegedienste pflegen schwer kranke, chronisch kranke und pflegebedürftige Kinder und Jugendliche zu Hause. Dadurch können Krankenhausaufenthalte verkürzt oder vermieden werden. Die kranken Kinder bleiben in ihrer vertrauten, familiären Umgebung mit Eltern, Geschwistern und Freunden. Die Kosten können von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege oder bei Pflegeleistungen ein anerkannter Pflegegrad durch den medizinischen Dienst.

Welche Kinder werden von ambulanten Pflegediensten betreut?

Ambulante Kinderkrankenpflegedienste betreuen und versorgen Kinder und Jugendliche mit einem vorübergehenden oder dauerhaften medizinischen, pflegerischen oder intensivpflegerischen Versorgungsbedarf in der Regel bis zum 18. Geburtstag, in manchen Fällen auch darüber hinaus. Dazu gehören insbesondere:

  • Frühgeborene
  • Akut kranke Kinder
  • Chronisch kranke Kinder
  • Kinder mit Behinderungen
  • Kinder und Jugendliche mit einem Pflegegrad
  • Kinder und Jugendliche mit schweren oder lebensverkürzenden Erkrankungen
  • Kinder und Jugendliche mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf

Die Versorgung kann je nach individuellem Bedarf auf Grundlage einer ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege oder von Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen.

Welche Leistungen werden von Pflegediensten für Kinder erbracht?

Die Pflegeversorgung erfolgt durch Kinderkrankenpflegedienste oder ambulante Pflegedienste mit entsprechend qualifizierten Pflegefachkräften.

Je nach individuellem Versorgungsbedarf und Leistungsangebot des Pflegedienstes können folgende Leistungen erbracht werden:

Pflegefachkräfte betreuen und pflegen kranke Kinder im häuslichen Umfeld. Betroffene Familien werden im Alltag unterstützt und entlastet.

Kinderkrankenpflegedienste arbeiten in der Regel eng mit Kinderärzten, Kinderkliniken und sozialen Diensten zusammen, um eine ganzheitliche und reibungslose Versorgung des Kindes zu gewährleisten. Das Team einer ambulanten Kinderkrankenpflege besteht meist aus erfahrenen Pflegefachkräften, die oft Zusatzqualifikationen haben.

Verordnung und Kostenträger

Kostenträger

Krankenkasse – Leistungen nach SGB V

Die genannten Leistungen werden von der Krankenkasse nur bei medizinischer Notwendigkeit genehmigt und übernommen. Deshalb ist eine Verordnung durch einen Kinderarzt oder eine Klinik bei vorherigem Krankenhausaufenthalt notwendig.

Pflegekasse – Leistungen nach SGB XI

Wenn das Kind als pflegebedürftig eingestuft ist, zahlt die Pflegekasse Leistungen entsprechend dem Pflegegrad des Kindes. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung. Zudem kann jährlich Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) beantragt werden, unabhängig vom Pflegegrad.

Als weitere Kostenträger für einzelne Leistungen oder auch Beratungsangebote können Träger der Sozialhilfe, Jugendämter, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Träger der Eingliederungshilfe in Frage kommen.

Wer hilft weiter?

  • Das Kinderhospiz-Sorgentelefon unterstützt Kinder und Jugendliche mit lebensverkürzenden Erkrankungen sowie deren Angehörige und Bezugspersonen. Bei Sorgen, Fragen oder Ängsten bietet es eine anonyme und kostenfreie Beratung. Das Sorgentelefon ist täglich von 10 bis 24 Uhr unter 0800 8888 4711 erreichbar. Weitere Informationen unter www.bundesstiftung-kinderhospiz.de > Was wir tun > Zum Sorgentelefon.
  • Individuelle Beratungsangebote für Familien mit chronisch kranken und Kindern mit Behinderungen bietet das knw Kindernetzwerk e.V. unter www.kindernetzwerk.de > Beratung.
  • Adressen von ambulanten Kinderkrankenpflegediensten finden Sie beim Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.V. unter www.bhkev.de > Mitglieder-Suche.

Kinderhospize

Ambulante Kinderhospizdienste

Beschäftigung in der finalen Lebensphase

Kinderpflege-Krankengeld

Pflegeleistungen

Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege

Pflegende Angehörige > Entlastung

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Ratgeber Leistungen für Eltern

 

Rechtsgrundlagen: § 37 SGB V

Letzte Bearbeitung: 15.10.2026

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