Ambulante Kinderkrankenpflegedienste pflegen schwer kranke Kinder zu Hause. Ein Krankenhausaufenthalt kann damit verkürzt oder vermieden werden. Die kranken Kinder können in ihrer vertrauten, familiären Umgebung mit Eltern, Geschwistern und Freunden bleiben. Die Kosten können von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Voraussetzung dafür ist die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege oder die Einstufung in einen Pflegegrad durch den medizinischen Dienst.
Ambulante Kinderkrankenpflegedienste betreuen und versorgen in der Regel bis zum 18. Geburtstag, in manchen Fällen auch darüber hinaus:
Die Pflegeversorgung wird entweder durch Kinderkrankenpflegedienste oder ambulante Pflegedienste, die auch Kinderkrankenpflege anbieten, durchgeführt.
Die Aufgaben eines Kinderkrankenpflegedienstes sind sehr vielfältig und umfassen z.B.:
Pflegefachkräfte betreuen und pflegen kranke Kinder im häuslichen Umfeld. Betroffene Familien werden im Alltag unterstützt und entlastet.
Kinderkrankenpflegedienste arbeiten in der Regel eng mit Kinderärzten, Kinderkliniken und sozialen Diensten zusammen, um eine ganzheitliche und reibungslose Versorgung des Kindes zu gewährleisten. Das Team einer ambulanten Kinderkrankenpflege besteht meist aus erfahrenen Kinderkrankenschwestern und - pflegern, die oft Zusatzqualifikationen haben.
Die genannten Leistungen werden von der Krankenkasse nur bei medizinischer Notwendigkeit genehmigt und übernommen. Deshalb ist eine Verordnung durch einen Kinderarzt oder eine Klinik bei vorherigem Krankenhausaufenthalt notwendig.
Wenn das Kind als pflegebedürftig eingestuft ist, zahlt die Pflegekasse Leistungen entsprechend des Pflegegrads des Kindes. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung. Zudem können jährlich bis zu 1.612 € für Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) beantragt werden, unabhängig vom Pflegegrad.
Als weitere Kostenträger für einzelne Leistungen oder auch Beratungsangebote können Träger der Sozialhilfe, Jugendämter, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Träger der Eingliederungshilfe in Frage kommen.
Beschäftigung in der finalen Lebensphase
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Ratgeber Leistungen für Eltern
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB V