Leistungen zur häuslichen Pflege im Rahmen der Sozialhilfe umfassen die pflegerische Behandlung im häuslichen Umfeld. Sie können vom Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege geleistet werden.
Nur wenn die Pflegekasse nicht vorrangig leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein und übernimmt in der Regel dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, z.B.:
In einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfe zur häuslichen Pflege, d.h.: Das Sozialamt erbringt keine ambulanten Leistungen, wenn bereits stationäre Hilfe geleistet wird. Leistungen zur vollstationären Pflege können ebenfalls von der Hilfe zur Pflege umfasst sein.
Weitere Leistungen der Sozialhilfe für Pflegebedürftige unter Hilfe zur Pflege.
Pflegebedürftige dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten. Näheres unter Hilfe zur Pflege, Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 63 ff. SGB XII