Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld zwischen 418 und 1.695 €, wenn ein Mensch infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in erheblichem Maß Pflege und Unterstützung braucht. Bei der Höhe des Pflegegeldes wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Auf Antrag kann der Unfallversicherungsträger anstelle des Pflegegelds eine Pflegekraft stellen oder die Kosten der Pflege in einem Heim übernehmen.
Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld unter folgenden Voraussetzungen:
Das Pflegegeld beträgt 2023/24 maximal 1.695/1.678 € (West/Ost) monatlich, mindestens 426/418 €. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der versicherten Person und wird vom Unfallversicherungsträger beurteilt. Anhaltspunkte bieten die folgenden Kategorien nach der Schwere der Gesundheitsschäden und Beeinträchtigung:
Darüber hinaus gibt es:
Die Details stehen in den "Anhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" ab Seite 6, Download unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Geldleistungen/Entschädigungen > Pflege (-geld).
Das Pflegegeld wird zum 1. Juli eines jeden Jahres im Rahmen der Rentenanpassung entsprechend angeglichen.
Sind die Aufwendungen für die Pflegekraft höher als das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.
Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Monats weitergezahlt. Es kann auch länger, ganz oder teilweise, weitergezahlt werden, wenn die weitere Versorgung des Versicherten gefährdet ist. Die Zahlung des Pflegegelds wird im Anschluss mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen.
Auf Antrag der versicherten Person kann anstelle des Pflegegelds eine Pflegekraft (Hauspflege) gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.
Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, z.B.:
Das Pflegegeld wird so lange gewährt, wie die versicherte Person infolge des Versicherungsfalls für zahlreiche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist. Es gibt keine Mindestdauer der Pflegebedürftigkeit, so wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: § 44 SGB VII, § 6 RWBestV 2023