Vorsorgevollmacht

1. Das Wichtigste in Kürze

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht regelt der Verfasser, welche Personen stellvertretend für ihn Entscheidungen treffen sollen, wenn er selbst nicht dazu in der Lage ist. So kann verhindert werden, dass eine sog. rechtliche Betreuung notwendig wird. Eine besondere Rolle spielen Entscheidungen über medizinische Behandlungen, der Umgang mit Vermögen und die Vertretung bei Behörden. Unter den Praxistipps finden Sie einen entsprechenden Vordruck.

Hinweis: Zum 1.1.2023 sind umfangreiche Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft getreten, z.B. gilt jetzt, um Versorgungslücken zu schließen, unter bestimmten Voraussetzungen das sog. Notvertretungsrecht: Befindet sich eine Person in einer gesundheitlichen Notsituation und ist nicht in der Lage Entscheidungen über die Gesundheitssorge zu treffen, so kann diese vom nicht getrenntlebenden Ehepartner für eine Dauer von 6 Monaten vertreten werden. Weitere Informationen unter Notvertretungsrecht.

2. Aufgabenbereiche des Bevollmächtigten

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für sich zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann allgemein sein (Generalvollmacht) oder sich auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. Die wichtigsten Aufgabenbereiche, die bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht berücksichtigt werden sollten, sind unter Aufgabenbereiche Vorsorgevollmacht nachzulesen.

Es können auch Bestimmungen darüber getroffen werden, wie z.B. mit Sozialen Netzwerken, Zugangsdaten und E-Mail-Konten verfahren werden soll, Näheres unter Digitale Vorsorge.

3. Überwachung des Bevollmächtigten

3.1. Normalfall: Keine gerichtliche Kontrolle

Der Bevollmächtigte untersteht – im Gegensatz zum Betreuer (Betreuung) – keiner Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

3.2. Entscheidungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts

In folgenden Fällen reicht eine Vollmacht nicht aus und es ist eine zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts (§§ 1829, 1831, 1832) notwendig. Das gilt für die Einwilligung, den Widerruf der Einwilligung oder die Nichteinwilligung der bevollmächtigten Person in

  1. eine medizinische Untersuchung, Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund der Maßnahme – oder durch das Unterlassen trotz medizinischer Indikation – stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist nicht erforderlich, wenn sich Bevollmächtigter und behandelnder Arzt einig sind, dass die medizinische Maßnahme bzw. deren Unterlassung, dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (im Idealfall schriftlich festgehalten in einer Patientenverfügung),
    Beispiel:
    • Eine riskante OP kann die Lebensqualität verbessern und das Leben verlängern, aber kann auch zum Tod während der OP führen.
  2. eine Zwangseinweisung in ein Krankenhaus für einen stationären Aufenthalt, z.B. bei Selbstgefährdung wegen Psychosen oder Demenz
  3. eine freiheitsentziehende Unterbringung (z.B. in einer geschlossenen Psychiatrie oder einem geschlossenen Heim) und/oder freiheitsentziehende Maßnahmen in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung z.B. Bauchgurte, Bettgitter oder Medikamente über längere Zeit oder regelmäßig, Näheres unter Demenz > Freiheitsentziehende Maßnahmen,
  4. ärztliche Zwangsmaßnahmen (= Maßnahmen, welche die betroffene Person nach ihrem sog. natürlichen Willen nicht möchte, aber vermutlich wollen würde, wenn nicht die Krankheit/Behinderung ihre Willensfreiheit einschränken würde, Näheres unter Rechtliche Betreuung)

Wenn es gefährlich wäre, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten und schnell gehandelt werden muss,

  • darf eine risikoreiche Behandlung ohne Zustimmung des Gerichts durchgeführt werden.
  • dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine freiheitsentziehende Unterbringung ohne Zustimmung des Gerichts erfolgen, sofern die Zustimmung danach so schnell wie möglich eingeholt wird.

In eine Zwangsbehandlung darf ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts weder eine bevollmächtigte Person, noch ein rechtlicher Betreuer einwilligen. Eine ärztliche Zwangsbehandlung kann in Eilfällen, wenn die Gerichtsentscheidung nicht abgewartet werden kann, nur ohne Einwilligung stattfinden, z.B. nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) des jeweiligen Bundeslandes oder nach dem Notstandsrecht (§ 34 StGB).

3.3. Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann das Gericht nur rechtliche Betreuung anordnen,

  • wenn die Verfügungen in der Vorsorgevollmacht nicht ausreichen, um die notwendigen anstehenden Aufgaben abzudecken, die von der betroffenen Person nicht (mehr) selbst erledigt werden können
    oder
  • wenn der Bevollmächtigte verhindert ist
    oder
  • als Kontrollbetreuung:
    • wenn die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten nicht wie vereinbart bzw. nicht nach dem (ggf. mutmaßlichen) Willen der vollmachtgebenden Person erledigt
      und
    • die vollmachtgebende Person ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht (mehr) durchsetzen kann.

Eine allgemeine Vollmacht (= Generalvollmacht) ist oft zu wenig um rechtliche Betreuung zu vermeiden. Denn manche Entscheidungen müssen ausdrücklich in der Vollmacht stehen, damit diese dafür gilt:

  • Einwilligung oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen bei hohem Todes- oder Gesundheitsrisiko
  • Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung

Das sind die Maßnahmen, denen auch in den meisten Fällen das Betreuungsgericht zustimmen muss. Näheres oben unter "Entscheidungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts". Für diese Bereiche gilt nur eine Vollmacht in der gesetzlichen Schriftform. Näheres unten unter "Gültigkeit".

Das Betreuungsgericht kann bestimmen, dass die bevollmächtigte Person die schriftliche Vollmacht dem von ihm bestellten Betreuer geben muss und die Vollmacht nicht mehr nutzen darf, solange mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • unmittelbar bevorstehende Gefahr, dass die bevollmächtigte Person nicht nach den Wünschen der Person handelt, die die Vollmacht erteilt hat und dadurch ist die Person oder das Vermögen der vollmachtgebenden Person erheblich gefährdet
    oder
  • die bevollmächtigte Person handelt bereits nicht nach den Wünschen der vollmachtgebenden Person und es entstehen dadurch schon erhebliche Schäden für deren Person oder Vermögen
    oder
  • die bevollmächtigte Person behindert den Betreuer bei seinen Aufgaben

Liegt keine dieser Voraussetzungen mehr vor, bekommt die bevollmächtigte Person die Vollmacht zurück.

Betrifft die Vollmacht die Personensorge oder wesentliche Bereiche der Vermögenssorge gilt, dass der vom Gericht bestellte Betreuer die Vollmacht nur unter folgenden Voraussetzungen widerrufen darf:

  • durch die Vollmacht droht mit über 50%iger Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Person oder des Vermögens der betreuten Person
  • erhebliche Schwere der drohenden Verletzung
  • keine milderen Maßnahmen können den Schaden abwenden
  • Genehmigung des Betreuungsgerichts

Für den Fall, dass das Gericht einen Betreuer einsetzt, kann in der Vorsorgevollmacht (im Vordruck unter dem Punkt "Betreuung trotz Vorsorgevollmacht") festgelegt werden, wer im Bedarfsfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Weitestgehend verhindert werden kann die Einsetzung eines Betreuers, wenn die Vorsorgevollmacht möglichst komplett alle Aufgabenbereiche definiert und Doppelvollmachten oder Ersatzvollmachten (s.u. unter Sonderformen) erstellt werden.

3.4. Missbrauch der Vorsorgevollmacht

Macht ein Bevollmächtigter absprachewidrig und/oder vorzeitig von der Vorsorgevollmacht Gebrauch, kann der Verfasser die Vollmacht sofort widerrufen und ggf. Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall sollte die Vorsorgevollmacht sofort vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden. Wenn der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht herausgibt, kann der Verfasser die Vollmacht gerichtlich für kraftlos erklären lassen.

4. Gültigkeit und Geltungsdauer

4.1. Gültigkeit

Eine Vorsorgevollmacht sollte immer schriftlich mit Datum und eigenhändiger Unterschrift erstellt werden ( = Vollmachtsurkunde). Denn mündliche Absprachen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten sind zwar rechtlich gesehen meistens zwischen diesen Beiden wirksam, aber Dritten gegenüber kann die Vollmacht dann nicht nachgewiesen werden und kann ihren Zweck somit nicht erfüllen.

Außerdem gilt eine Vorsorgevollmacht für manche Entscheidungen nur in der sog. Schriftform, Näheres oben unter "Betreuung trotz Vorsorgevollmacht". Es gibt 3 Wege, die Schriftform zu erfüllen:

Nur wer geschäftsfähig ist, kann eine gültige Vorsorgevollmacht ausstellen, Näheres unter Geschäftsfähigkeit. Deshalb ist eine schriftliche ärztliche Bestätigung über die Geschäftsfähigkeit mit Datum und Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht sinnvoll. Das beugt späteren rechtlichen Streitigkeiten um diese Frage vor.

Für manche Aufgaben ist eine Beglaubigung nötig, damit die Vollmacht für sie gilt. Näheres siehe unten unter "Beglaubigung oder Beurkundung".

4.2. Geltungsdauer

Normalerweise gilt die Vorsorgevollmacht vom Zeitpunkt der Erstellung bis zum Tod des Vollmachtgebers.
Es gibt zusätzlich die Möglichkeit in einem gesonderten Formular das Innenverhältnis von Vollmachtgeber und -nehmer zu regeln, z.B. wann genau die Vorsorgevollmacht wirksam wird.

Soll die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten, wird der Zusatz der transmortalen Vorsorgevollmacht benötigt. Näheres unter Vorsorgevollmacht > Sonderformen.

5. Praxistipps

  • Ergänzungen und Streichungen müssen Sie mit Datum und Unterschrift versehen, damit sie anerkannt werden und ggf. die Schriftform erfüllen.
  • Sie sollten keine Bedingungen in die Vollmacht schreiben, wie z.B. "Wenn ich einmal selbst nicht mehr handeln kann ...". Kaum ein Geschäftspartner wird eine bedingte Vollmacht akzeptieren, denn die meisten können nicht wissen, ob die Bedingung eingetreten ist.
  • Der Bevollmächtigte sollte unbedingt das Originaldokument haben, denn im Zweifel muss er es zum Beweis der Vollmacht vorlegen.
  • Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch die Fälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die gute Lesbarkeit. Möglich sind auch Vordrucke, die individuell abwandelbar sind.
  • Die Vollmacht sollte die gewünschten Aufgabenbereiche des Bevollmächtigten möglichst genau beschreiben.
  • Nur mittels der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Vollmachtgeber dürfen die behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten, auch wenn es sich dabei um einen nahen Angehörigen handelt, Angaben über die Erkrankung und die medizinische Behandlung des Vollmachtgebers machen; andernfalls würden sich die behandelnden Ärzte aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht strafbar machen. Eine Ausnahme stellt das sog. Notvertretungsrecht für Ehepartner dar. Im Rahmen dessen sind Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
  • Vermögenssorge: Kreditinstitute verlangen in der Regel eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken bzw. dass die Vollmacht in Gegenwart eines Bankangestellten unterschrieben wird.
  • Die Vollmacht kann bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht oder dem Zentralen Vorsorgeregister, Notaren, Rechtsanwälten, einer Person des Vertrauens oder beim gewünschten Bevollmächtigten hinterlegt werden.
  • Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich selbst aufzubewahren.
  • Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Vorsorgevollmacht verfasst wurde und wo sich diese befindet.
  • Kostenloser Download Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung unter Ratgeber Patientenvorsorge.

6. Beglaubigung oder Beurkundung

Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist für die meisten Angelegenheiten nicht erforderlich, aber für spezielle Rechtsgeschäfte notwendig:

  • Öffentliche Beglaubigung
    Mit der öffentlichen Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bestätigt ein Notar oder eine Betreuungsbehörde, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat. Eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist z.B. in folgenden Fällen zwingend erforderlich:
    • Ausschlagung von Erbschaften (§ 1945 BGB).
    • Erklärungen gegenüber dem Handelsregister, z.B. bei Vertretung des Vollmachtgebers in unternehmensbezogenen Angelegenheiten.
    • Immobiliengeschäfte (§ 29 GBO). Hierbei wird in der Regel eine Beurkundung dringend empfohlen, aber rechtlich gesehen reicht die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde aus. Zu beachten ist jedoch, dass eine seit dem 1.1.2023 öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG). Soll die Beglaubigung über den Tod hinaus wirksam bleiben, sollte die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden.
    • Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags.
  • Beurkundung
    Mit der Beurkundung bestätigt der Notar nicht nur die eigenhändige Unterschrift des Verfassers, sondern auch, dass er diesen zum Zeitpunkt der Abfassung für geschäftsfähig hielt. Zudem klärt er ihn über die Tragweite der verfassten Vorsorgevollmacht auf und stellt eine rechtssichere Formulierung sicher. Neben dem Vorteil einer umfassenden juristischen Beratung kann eine notarielle Beurkundung Rechtsgeschäfte erleichtern. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Verfügungen über Grundbesitz und Unternehmen.

Der Notar ist – anders als z.B. ein sachverständiger Arzt – nicht dazu in der Lage, fachkundig den Gesundheitszustand eines Menschen und damit dessen Geschäftsfähigkeit zu beurteilen. Sollte es später Streit darum geben, ob die Vollmacht in geschäftsfähigem Zustand erteilt wurde, ist der Notar nur Zeuge dafür, dass diesem nichts aufgefallen ist, das Zweifel an der Geschäftsfähigkeit erweckt hat. Genauso hilfreich wie eine Beurkundung durch den Notar kann es also sein, wenn andere Personen (z.B. aus dem Freundeskreis) als Zeugen bestätigen, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig wirkte. Die Beurkundung hat in diesem Zusammenhang allenfalls den Vorteil, dass ein Notar ein unbeteiligter Zeuge ist, dem vielleicht eher geglaubt wird. Die Bestätigung einer sachverständigen Person, dass die Geschäftsfähigkeit vorlag, zählt allerdings im Zweifel deutlich mehr.

6.1. Kosten

Die Betreuungsbehörde erhebt für die Beglaubigung eine Gebühr von 10 €. Mittellosen kann die Gebühr erlassen werden. Betreuungsbehörden sind oft im Jugend-, Gesundheits- oder Sozialamt angesiedelt. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet Gebühren in Höhe von mindestens 20 € bis maximal 70 € (Anlage 1 Nr. 25100 GNotKG).

Die Beurkundung ist teurer und richtet sich nach dem Geschäftswert, der individuell festgelegt werden muss und vom Umfang der Vollmacht sowie vom Vermögen bei Abfassung der Vorsorgevollmacht abhängt (§ 98 Abs. 3 GNotKG). Die Mindestgebühr beträgt 60 €, die Höchstgebühr 1.735 €. Bei einem Vermögen von 50.000 €, wird höchstens ein Geschäftswert von 25.000 € zugrunde gelegt und die Kosten einer Beurkundung betragen in diesem Fall 115 €, dazu kommen noch Mehrwertsteuer und evtl. noch Post- und Schreibauslagen.

7. Vorsorgeregister

Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten) können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Inhalte können nicht hinterlegt werden. Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Gerichten beim Auffinden von Vorsorgevollmachten. Die Betreuungsgerichte können vor Anordnung einer Betreuung klären, ob es eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung gibt. Seit dem 1.1.2023 können auch behandelnde Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister abfragen, wenn Patienten nicht ansprechbar sind und eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.

Der Hinweis auf das Bestehen einer Patientenverfügung kann beim Vorsorgeregister nur ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registriert werden.

Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de.

Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500, E-Mail info@vorsorgeregister.de.

Die Daten der Vorsorgevollmacht können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.

8. Sonderformen

Es können auch 2 oder mehr Bevollmächtige eingesetzt werden. Dafür gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Voneinander getrennte Einzelvollmachten
  • Doppelvollmacht
  • Ersatzvollmacht

Details unter Vorsorgevollmacht > Sonderformen. Dort werden auch die Themen "Untervollmacht" und "transmortale Vorsorgevollmacht" behandelt.

9. Wer hilft weiter?

Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.

10. Verwandte Links

Vorsorgevollmacht > Sonderformen

Patientenvorsorge

Betreuungsverfügung

Patientenverfügung

Notvertretungsrecht

Fallbeispiel: Auskunftsrecht und Entscheidungsfähigkeit von Ehepartnern im Krankheitsfall

Testament

Digitale Vorsorge

Organspende

 

Rechtsgrundlagen: § 1820 BGB

Letzte Bearbeitung: 26.07.2023

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