Durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gilt seit 1.1.2023 das sog. Ehegattennotvertretungsrecht: Befindet sich eine Person in einer gesundheitlichen Notsituation und ist nicht in der Lage, Entscheidungen über die Gesundheitssorge zu treffen, so kann diese vom nicht getrenntlebenden Ehepartner für eine Dauer von 6 Monaten vertreten werden (§ 1358 BGB). Sofern keine entsprechende Patientenvorsorge vorliegt, kann der Ehepartner für diesen Zeitraum vertretend in Untersuchungen und Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen oder Reha-Maßnahmen organisieren. Außerdem sind die Ärzte dem Ehepartner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.
Ist eine Person nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig und hat keine Patientenvorsorge getroffen, kann es zu Komplikationen und Verzögerungen bei der Behandlung und Versorgung kommen. Künftig werden Ehegatten die Gesundheitssorge in Notsituationen regeln können, um Versorgungslücken zu schließen. Hierfür werden die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Folgende Angelegenheiten können vertretend geregelt werden:
Ein Arzt muss dem Ehegatten schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen und ab welchem Zeitpunkt die 6 Monate Notvertretungsrecht beginnen.
Möchte ein Ehegatte nicht, dass in einer gesundheitlichen Notsituation das Ehegattennotvertretungsrecht gilt, kann er seine Ablehnung schriftlich festhalten und die Kenndaten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Näheres unter www.vorsorgeregister.de > Hilfe > Vorsorgeangelegenheiten > Ehegattenwiderspruch.
Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung
Rechtsgrundlage: § 1358 BGB