Patientenverfügung

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung, in der ein volljähriger Mensch regelt, wie er medizinisch-pflegerisch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr selbst darüber entscheiden kann. Eine Patientenverfügung sollte sehr genau auf mögliche Behandlungssituationen eingehen, um eine hohe Bindungswirkung zu erreichen. Sie kann beglaubigt oder beurkundet werden. Eine Beratung durch Ärzte oder Palliativfachkräfte sowie eine ärztliche Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit sind empfehlenswert. Eine Patientenverfügung als PDF-Formular kann unter Punkt 6 kostenlos heruntergeladen werden.

2. Grundsätzliches zur Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung für Krankheitssituationen oder die letzte Lebensphase. In der Verfügung beschreibt der Verfasser möglichst genau die gewünschte Pflege und ärztliche Behandlung bzw. Nichtbehandlung für Situationen, in denen er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann, oder wenn er nicht mehr frei darüber entscheiden kann, z.B. weil er wegen einer Demenz Vieles nicht mehr versteht. In der Patientenverfügung kann er z.B. Regelungen für den Fall der Bewusstlosigkeit, Wünsche für die Sterbephase oder die Schmerztherapie festlegen.

Eine Patientenverfügung kann die "Garantenpflicht" des Arztes aufheben, Leben zu erhalten oder zu retten. Wichtig ist, dass die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen:

  • Gibt es eine Patientenverfügung und treffen die Festlegungen über Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, muss der Patientenwille respektiert und umgesetzt werden.
  • Treffen die Festlegungen der Patientenverfügung auf die Situation nicht zu
    oder gibt es keine Patientenverfügung,
    muss der Betreuer/Bevollmächtigte den mutmaßlichen Patientenwillen ermitteln. Dies geschieht mit Bezug auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten. Anhand dieser Ermittlungen entscheidet der Betreuer/Bevollmächtigte dann, ob er für den Patienten in bestimmte ärztliche Maßnahmen einwilligt oder nicht.
  • Seit dem 1.1.2023 gilt außerdem das sog. Notvertretungsrecht: Befindet sich eine Person in einer gesundheitlichen Notsituation und ist nicht in der Lage, Entscheidungen über die Gesundheitssorge zu treffen, so kann diese vom nicht getrenntlebenden Ehepartner für eine Dauer von 6 Monaten vertreten werden. Näheres zu den Voraussetzungen unter Notvertretungsrecht.

In der Patientenverfügung sollte stehen, dass der Patient ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung für die gewünschten Maßnahmen verzichtet. Ansonsten ist eine Einwilligung in medizinische Behandlungen meist nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgeht. D.h. das Betreuungsgericht müsste einen Betreuer bestellen (sofern es noch keinen Betreuer/Bevollmächtigten gibt), der über die medizinische Behandlung aufgeklärt wird und ihr zustimmen muss. Näheres unter Rechtliche Betreuung > Verfahren und Ablauf.

2.1. Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

Im Fall einer Bewusstlosigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit ist der Arzt verpflichtet, den (mutmaßlichen) Willen des Patienten zu ermitteln. In § 1828 BGB ist geregelt, wie der Patientenwillen zu ermitteln ist:

  • Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme bezüglich Zustand und Prognose des Patienten indiziert ist.
  • Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter erörtern die Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Gibt es eine Patientenverfügung und treffen die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, müssen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter diese Entscheidungen respektieren.
  • Gibt es keine Patientenverfügung, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Um diesen festzustellen, sollen auch nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten mit einbezogen werden, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

2.2. Notfallsituationen

Die Überprüfung, ob der in der Patientenverfügung festgelegte Wille auf den aktuellen Gesundheitszustand zutrifft, kann nur von einem Arzt durchgeführt werden. Pflegepersonal und Notfallsanitäter können dies nicht entscheiden. Die Einschätzung des Arztes im Hinblick auf Gesundheitszustand und Prognose benötigt Zeit, die bei einer sehr überraschend eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlt. Bleibt keine Zeit den Bevollmächtigten oder Betreuer zu kontaktieren, ist der Arzt dazu verpflichtet, lebenserhaltende medizinisch notwendige Maßnahmen einzuleiten. Stellt der Arzt später fest, dass der festgeschriebene Wille auf den aktuellen Gesundheitszustand zutrifft, sind die Behandlungswünsche in der Verfügung bindend und müssen umgesetzt werden.

2.3. Genehmigung ärztlicher Maßnahmen durch das Betreuungsgericht

Wenn medizinische Eingriffe derart schwerwiegend sind, dass der Patient sterben oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, muss das Betreuungsgericht diese genehmigen. Ohne Genehmigung darf eine Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn

  • mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
  • zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen über den Patientenwillen besteht, z.B. weil er in der Patientenverfügung festgelegt ist.

Wenn ein Betreuer/Bevollmächtigter in eine medizinisch gebotene oder lebenswichtige Maßnahme nicht einwilligt oder die Einwilligung widerruft, muss dies ebenso vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1829 Abs. 2 BGB). Ausnahme: Zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt besteht Einvernehmen über den Patientenwillen, z.B. weil er in der Patientenverfügung festgelegt ist.

Das Betreuungsgericht muss die Genehmigung erteilen, wenn die medizinische Maßnahme bzw. das Unterbleiben einer medizinischen Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht.

Wenn die Patientenverfügung eindeutig ist und es keinen Betreuer oder Bevollmächtigten gibt, braucht es keine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Allerdings ist das rechtlich leider nicht unumstritten, so dass Ärzte vorsorglich das Betreuungsgericht einschalten können.

In eine Zwangsbehandlung darf ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts weder eine bevollmächtigte Person, noch ein rechtlicher Betreuer einwilligen, auch dann nicht, wenn in der Patientenverfügung steht, dass der Patient die Zwangsbehandlung wünscht.

Eine ärztliche Zwangsbehandlung kann in Eilfällen, wenn die Gerichtsentscheidung nicht abgewartet werden kann, deshalb nur ohne Einwilligung stattfinden, z.B. nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) des jeweiligen Bundeslandes oder nach dem Notstandsrecht (§ 34 StGB).

Ob eine Zwangsbehandlung zum Schutz anderer Menschen auch dann möglich ist, wenn sie in einer Patientenverfügung ausgeschlossen wurde, ist rechtlich noch ungeklärt.

2.4. Sterbebegleitung – Sterbehilfe

Eine Patientenverfügung bezieht sich unter anderem auf den Bereich der Sterbebegleitung und der Schwerstkrankenpflege, der Wunsch nach aktiver/direkter Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) darf nicht erfüllt werden. Passive Sterbehilfe (Therapieverzicht bzw. Sterbenlassen auch durch aktives Beenden einer Therapie) und indirekte Sterbehilfe (Sterbebegleitung mit Symptomlinderung und Inkaufnahme einer dadurch möglichen Lebensverkürzung) hingegen sind erlaubt. Näheres unter Sterbehilfe.

3. Voraussetzungen

  • Eine Patientenverfügung muss die sog. Schriftform einhalten. Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist allerdings die Fälschungsgefahr am geringsten. Es können auch Formularvordrucke verwendet werden. Wichtig ist die gute Lesbarkeit.
    Es gibt drei Möglichkeiten, die Schriftform einzuhalten:
  • Ergänzungen und Streichungen müssen ebenfalls mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
  • Der Ersteller einer Patientenverfügung muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Zur Absicherung sollte ein Arzt die unzweifelhafte Einwilligungsfähigkeit des Verfassers der Patientenverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigen.

Einwilligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, in medizinische Eingriffe einwilligen zu können. Sie liegt vor, wenn

  • die Bedeutung, Tragweite und die Risiken der ärztlichen Maßnahme erkannt und verstanden werden können
    und
  • die betroffene Person sich darüber ein eigenes Urteil bilden kann
    und
  • sie nach dieser Einsicht handeln kann.

Ob das bei einer Person noch möglich ist, ist eine medizinische Frage, die nur im Einzelfall geklärt werden kann, z.B. wenn schon eine beginnende Demenz diagnostiziert wurde.

4. Bindungswirkung

Die Bindungswirkung einer Patientenverfügung für den Arzt ist dann am höchsten, wenn

  • die aktuelle Situation auf die in der Patientenverfügung beschriebene Situation zutrifft
    und
  • der Wille des Verfassers bezüglich ärztlicher Maßnahmen eindeutig und sicher nachvollzogen werden kann
    und
  • eindeutig daraus hervorgeht, dass der Verfasser bei der Niederschrift einwilligungsfähig war
    und
  • die Aktualität durch Unterschriften von Verfasser und dem die Einwilligungsfähigkeit bezeugenden Arzt nicht länger als 2 Jahre (besser 1 Jahr) gesichert ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Patientenverfügung mit älterer Unterschrift ungültig ist.

Wichtig ist, dass die entsprechenden Situationen und die gewünschten ärztlichen Maßnahmen in der Patientenverfügung auch wirklich eindeutig beschrieben sind. Es ist empfehlenswert, ausführliche Gespräche mit Ärzten und/oder Intensiv- oder Palliativfachkräften insbesondere in Bezug auf eigene evtl. bereits bekannte Erkrankungen, ihre Folgen und ihre Behandlung bzw. Nichtbehandlung zu führen.

Damit Ärzte und Betreuer den Willen des Patienten gut nachvollziehen können, ist es hilfreich, wenn der Verfasser seine persönlichen Wertvorstellungen und möglicherweise anstehende Behandlungsfragen in der Patientenverfügung möglichst konkret beschreibt. Näheres dazu unter Patientenverfügung > Fragen sowie unter Patientenverfügung > Wertvorstellungen.

5. Inhalte

Die Patientenverfügung beinhaltet die genaue, detaillierte und persönlich begründete Aufzählung von spezifischen Behandlungs- und Pflegewünschen bzw. den Wunsch darauf zu verzichten.

Pauschalformulierungen ohne klaren Aussagewert müssen von Ärzten nicht beachtet werden, z.B.: "Ich möchte keine ärztlichen Maßnahmen, die mein Leiden und Sterben verlängern...". Dies kann zwar einleitend formuliert werden, muss jedoch dann konkretisiert werden. Folgende Situationen sollten genau beschrieben sein:

  • Formen einer eventuellen Intensivtherapie.
  • Wann soll bzw. soll nicht reanimiert werden?
  • Wann soll eine bzw. keine Schmerztherapie durchgeführt werden? Welche Folgen werden in Kauf genommen, welche nicht?
  • Wann ist eine bzw. keine künstliche Beatmung gewünscht?
  • Wann ist eine bzw. keine Krankenhauseinweisung erwünscht?
  • Wann ist eine bzw. keine künstliche Ernährung (hier auch die Form aufschreiben) gewünscht?
  • Ist eine verminderte Flüssigkeitszufuhr und entsprechende Mundpflege zur Vermeidung von Durstgefühl gewünscht?
  • Ist die Linderung von Übelkeit, Erbrechen erwünscht?
  • Ist die Linderung von Angst- und Unruhezuständen gewünscht?
  • Wie soll die Sterbebegleitung genau aussehen?
  • Wer wird bzw. wird nicht als seelsorgerischer und/oder persönlicher Beistand gewünscht?
  • Wünsche bezüglich der Behandlung als Wachkomapatient.
  • Eventuell Festlegungen zur Organspende.

6. Download Formular Patientenverfügung

Vordrucke müssen sehr genau überprüft und an die individuelle Situation angepasst werden. Hier können Sie ein Patientenverfügungsformular kostenlos als PDF herunterladen: Vordruck Patientenverfügung

7. Praxistipps

  • Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit widerrufen, solange Sie noch Einwilligungsfähig sind. Dafür ist keine festgelegte Form nötig, ein Widerruf kann schriftlich, mündlich oder durch ein bestimmtes Verhalten (z.B. Kopfschütteln) erfolgen.
  • Sie sollten die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen überprüfen, bei Bedarf ändern und dann erneut mit Datum unterschreiben. Auch Ihre Einwilligungsfähigkeit sollte regelmäßig vom Arzt erneut bestätigt werden.
  • Es kann sinnvoll sein, dass Sie für bestimmte Krankheiten oder Situationen eigene Regeln in Ihre Patientenverfügung schreiben, denn vielleicht wollen Sie nicht bei jeder Krankheit den gleichen Umgang.
  • Im Anhang können Sie auch eine Beerdigungs- bzw. Bestattungsverfügung mit den entsprechenden Wünschen beifügen.
  • Die Patientenverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall rasch zur Verfügung stehen.
  • Die Patientenverfügung sollten Sie mehreren Vertrauenspersonen geben, mit einer Liste, wer sie bekommen hat und wer im Bedarfsfall Ihre Wünsche nachhaltig vertreten soll.
  • Sie können Ihre Patientenverfügung auch bei Banken, dem Amts- oder Betreuungsgericht, Notaren oder Rechtsanwälten hinterlegen.
  • Sie sollten eine Kopie der aktuellen Version bei sich selbst oder an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahren, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet.
  • Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass Sie eine Patientenverfügung haben und wo sich das Original befindet.
  • Eine Patientenverfügung ist empfehlenswert, aber: Die Errichtung einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses (z.B. eines Vertrags über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ehemals Heimvertrag) gemacht werden.
  • Einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht können Sie hier kostenlos herunterladen: Ratgeber Patientenvorsorge.

8. Notar und Registrierung

8.1. Beglaubigung oder Beurkundung

8.1.1. Beglaubigung

Eine Beglaubigung der Patientenverfügung durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat.

Die Betreuungsbehörde erhebt für die Beglaubigung eine Gebühr von 10 €, die bei Mittelosigkeit erlassen werden kann. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet mindestens 20 € bis maximal 70 € (Anlage 1 GNotKG Kostenverzeichnisnr.: 25100).

8.1.2. Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig. Zwar gehört zu einer notariellen Beurkundung – im Unterschied zu einer Beglaubigung – auch rechtliche Aufklärung über die Bedeutung der Patientenverfügung, aber es erfolgt ,kein umfassender Rechtsrat. Wer umfassende Rechtsberatung zur Patientenverfügung oder allgemein zur Patientenvorsorge benötigt, muss zusätzlich eine Anwaltskanzlei aufsuchen.

Auch kann ein Notar in der Regel nicht zu den medizinischen Inhalten der Patientenverfügung beraten und auch nicht feststellen, ob ein Mensch Einwilligungsfähig ist oder nicht. Das ist nämlich eine medizinische Frage, die am besten mit Ärzten geklärt werden kann.

Die Beurkundung einer Patientenverfügung kostet mind. 60 € (Anlage 1 GNotKG, Kostenverzeichnisnr.: 21200).

8.2. Vorsorgeregister

Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann der Hinweis auf das Bestehen einer Patientenverfügung registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt. Seit dem 1.1.2023 können behandelnde Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister abfragen, wenn Patienten nicht ansprechbar sind und eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.

Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de. Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500 Mo–Do 8–16 Uhr und Fr 8–13 Uhr, info@vorsorgeregister.de.

Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.

8.3. Praxistipp: Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) gilt als Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können, zusätzlich zur Registrierung im Vorsorgeregister oder als Alternative dazu, bei ihrem behandelnden Arzt einen Hinweis auf eine vorhandene Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort auf der eGK hinterlegen lassen. Inhalte der Patientenverfügung werden nicht gespeichert.

9. Wer hilft weiter?

  • Patienten können sich von Ärzten und Palliativfachkräften beraten lassen, um ihre individuelle Patientenverfügung zu erstellen. Palliativfachkräfte arbeiten z.B. in allen Einrichtungen, die Sterbebegleitung anbieten.
  • Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 738073-0 (Dortmund) oder 030 2844484-0 (Berlin) oder 089 202081-0 (München).

9.1. Schiedsstelle der Stiftung Patientenschutz

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat eine "Schiedsstelle Patientenverfügung" eingerichtet, die bei Konflikten rund um Patientenverfügungen berät. Angehörige und Ärzte können dort Expertenhilfe in Anspruch nehmen, wenn die Auslegung einer Verfügung zweifelhaft ist. Der Service ist kostenlos. Die Schiedsstelle ist erreichbar

10. Verwandte Links

Vordruck Patientenverfügung

Ratgeber Patientenvorsorge

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Notvertretungsrecht

Fallbeispiel: Auskunftsrecht und Entscheidungsfähigkeit von Ehepartnern im Krankheitsfall

Sterbehilfe

Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht

Organspende

Testament

Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge

 

Rechtsgrundlagen: § 1827 BGB

Letzte Bearbeitung: 12.02.2024

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