Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung, in der ein Mensch regelt, wie er medizinisch-pflegerisch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, wenn er sich selbst dazu nicht mehr äußern kann. Eine Patientenverfügung sollte unbedingt in Zusammenarbeit mit einem Arzt verfasst werden, um ihr eine medizinisch fachkundige Basis zu geben. Nachfolgend finden Sie einen entsprechenden Vordruck. Seit 1.9.2009 gibt es für Patientenverfügungen in den §§ 1901a ff. BGB eine gesetzliche Grundlage.
Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung für Krankheitssituationen oder die letzte Lebensphase. In der Verfügung beschreibt der Verfasser möglichst genau die gewünschte Pflege und ärztliche Behandlung bzw. Nichtbehandlung für Situationen, in denen er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann. Damit kann er z.B. Regelungen für den Fall der Bewusstlosigkeit, Wünsche für die Sterbephase oder die Schmerztherapie festlegen.
Eine Patientenverfügung kann die "Garantiepflicht" des Arztes aufheben, Leben zu erhalten oder zu retten. Wichtig ist, dass die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen:
Im Fall einer Bewusstlosigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit ist der Arzt verpflichtet, den "mutmaßlichen Willen" des Patienten zu ermitteln. In § 1901b BGB ist geregelt, wie der Patientenwillen zu ermitteln ist:
Die Überprüfung, ob der in der Patientenverfügung festgelegte Wille auf den aktuellen Gesundheitszustand zutrifft, kann nur von einem Arzt durchgeführt werden. Pflegepersonal und Notfallsanitäter können dies nicht entscheiden. Die Einschätzung des Arztes im Hinblick auf Gesundheitszustand und Prognose benötigt Zeit, die bei einer sehr überraschend eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlt. Bleibt keine Zeit den Bevollmächtigten oder Betreuer zu kontaktieren, ist der Arzt dazu verpflichtet, lebenserhaltende medizinisch notwendige Maßnahmen einzuleiten. Stellt der Arzt später fest, dass der festgeschriebene Wille auf den aktuellen Gesundheitszustand zutrifft, sind die Behandlungswünsche in der Verfügung bindend und müssen umgesetzt werden.
Wenn zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen über den Patientenwillen besteht, ist keine Genehmigung einer Behandlung oder Nicht-Behandlung erforderlich. Die Patientenverfügung ist entscheidend und bindend.
Wenn medizinische Eingriffe derart schwerwiegend sind, dass der Patient sterben oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, muss das Betreuungsgericht diese genehmigen. Ohne Genehmigung darf eine Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Wenn ein Betreuer/Bevollmächtigter in eine medizinisch gebotene oder lebenswichtige Maßnahme nicht einwilligt oder die Einwilligung widerruft, muss dies ebenso vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1904 BGB).
Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die medizinische Maßnahme bzw. das Unterbleiben einer medizinischen Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht.
Eine Patientenverfügung bezieht sich unter anderem auf den Bereich der passiven Sterbebegleitung und der Schwerstkrankenpflege, der Wunsch nach aktiver/direkter Sterbehilfe darf nicht erfüllt werden. Passive Sterbehilfe (Therapieverzicht) und indirekte Sterbehilfe (Symptomlinderung begleitet von möglicher Lebensverkürzung) hingegen sind erlaubt. Näheres unter Sterbehilfe.
Die Bindungswirkung einer Patientenverfügung für den Arzt ist dann am höchsten, wenn:
Damit die entsprechenden Situationen und die gewünschten ärztlichen Maßnahmen in der Patientenverfügung auch wirklich eindeutig beschrieben sind, ist es empfehlenswert, ausführliche Gespräche mit Ärzten und/oder Intensiv- oder Palliativfachkräften insbesondere in Bezug auf eigene evtl. bereits bekannte Erkrankungen, ihre Folgen und ihre Behandlung bzw. Nichtbehandlung zu führen.
Um den Willen des Verfassers nachvollziehen zu können, ist es hilfreich, wenn persönliche Wertvorstellungen und möglicherweise anstehende Behandlungsfragen in der Patientenverfügung möglichst konkret beschrieben sind. Näheres dazu unter Patientenverfügung > Fragen sowie unter Patientenverfügung > Wertvorstellungen.
Die Patientenverfügung beinhaltet die genaue, detaillierte und persönlich begründete Aufzählung von spezifischen Behandlungs- und Pflegewünschen bzw. deren Verzichtswunsch.
Pauschalformulierungen ohne klaren Aussagewert brauchen vom Arzt nicht beachtet zu werden, z.B.: "Ich möchte keine ärztlichen Maßnahmen, die mein Leiden und Sterben verlängern ..." Dies kann zwar einleitend formuliert werden, muss jedoch dann konkretisiert werden. Folgende Situationen sollten genau beschrieben sein:
Eine Beglaubigung der Patientenverfügung durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Verfügung aufgrund von (bestehenden oder sich anbahnenden) körperlichen oder geistigen Einschränkungen erstellt wird.
Die Betreuungsbehörde erhebt für die Beglaubigung eine Gebühr von 10 €. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet mindestens 20 € bis maximal 70 € (Anlage 1 GNotKG).
Eine notarielle Beurkundung ist prinzipiell nicht nötig. Es ist zu bedenken, dass die Einholung eines rechtskundigen Rats von Vorteil sein kann, da der Notar - im Unterschied zur Beglaubigung - auch über die Reichweite der Patientenverfügung aufklärt und die Einwilligungsfähigkeit des Unterzeichnenden notariell bestätigt. Allerdings kann ein Notar in der Regel nicht zu den medizinischen Inhalten der Patientenverfügung beraten.
Die Beurkundung richtet sich nach dem Geschäftswert, der individuell festgelegt werden muss (§ 109 Abs. 2 GNotKG).
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung (z.B. Name und Adresse des Erklärenden und des Bevollmächtigten/Betreuers) und ergänzend dazu auch der Hinweis auf das Bestehen einer Patientenverfügung registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.
Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de.
Anschrift: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500, info@vorsorgeregister.de.
Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung, Zahlungsweise und Umfang kostet die Registrierung 13 € bis 18,50 €.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat eine "Schiedsstelle Patientenverfügung" eingerichtet, die bei Konflikten rund um Patientenverfügungen berät. Angehörige und Ärzte können dort Expertenhilfe in Anspruch nehmen, wenn die Auslegung einer Verfügung zweifelhaft ist. Der Service ist kostenlos. Die Schiedsstelle ist erreichbar
Gesetzesquellen: §§ 1901a ff. BGB