Betreuungsverfügung

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Betreuungsverfügung können Volljährige festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll, falls eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Rechtliche Betreuung bedeutet: Das Betreuungsgericht setzt einen Betreuer für Entscheidungen ein, die die betroffene Person wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung nicht (mehr) selbst treffen kann. Wer in einer Betreuungsverfügung eine oder mehrere geeignete Person(en) für die rechtliche Betreuung vorgeschlagen hat, vermeidet, dass das Betreuungsgericht die Person auswählt. Für eine Betreuungsverfügung ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Aber sie sollte schriftlich niedergelegt und im Vorsorgeregister registriert werden. Eine Vorlage für eine Betreuungsverfügung zum PDF-Download gibt es unten.

Hinweis: Eine Alternative zur Betreuungsverfügung ist eine sog. Vorsorgevollmacht. Sie kann rechtliche Betreuung ganz verhindern. Eine oder mehrere Personen des absoluten Vertrauens kümmern sich dann stattdessen im Ernstfall um die Angelegenheiten.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung können Volljährige für folgenden Fall vorbeugen:

  • Rechtliche Betreuung wird notwendig: Sie können anstehende Entscheidungen wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung nicht (mehr) selbst treffen und haben auch niemanden dafür bevollmächtigt (Näheres unter Vorsorgevollmacht)
  • Außerdem können sie auch während des Betreuungsverfahrens keine für die Betreuung geeignete(n) Person(en) mehr vorschlagen. Denn sie können sich nicht mehr mitteilen und/oder nicht mehr einsehen, dass die Betreuung notwendig ist bzw. wer dafür geeignet ist. Ihnen fehlt also die sog. Einsichtsfähigkeit.

Normalerweise setzt das Betreuungsgericht für eine rechtliche Betreuung ein, wen die betreuungsbedürftige Person vorschlägt. Das Betreuungsgericht entscheidet nur, wenn niemand oder nur ungeeignete Menschen vorgeschlagen wurden. So kann eine von der betreuungsbedürftigen Person unerwünschte Person Betreuer werden.

Das Betreuungsgericht darf nur dann von der Betreuungsverfügung abweichen, wenn

  • die betreuungsbedürftige Person erkennbar nicht mehr an der Betreuungsverfügung festhalten will, z.B. wenn die Person während des Betreuungsverfahren andere Wünsche äußert,
    und/oder
  • wenn eine vorgeschlagene Person ungeeignet ist, die Betreuung nach dem (mutmaßlichen) Willen der zu betreuenden Person zu führen. Näheres unter Rechtliche Betreuung > Verfahren und Ablauf.

Vorteil einer Betreuungsverfügung gegenüber einer Vorsorgevollmacht ist, dass das Missbrauchsrisiko geringer ist. Eine Vorsorgevollmacht kann schon missbraucht werden, bevor sie gebraucht wird, eine Betreuungsverfügung nicht. Außerdem werden rechtliche Betreuer, anders als Bevollmächtigte, vom Betreuungsgericht kontrolliert.

Auswahl des Betreuers

Eine Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn der Verfügende

  • niemanden kennt, dem er eine Vorsorgevollmacht in einem oder mehreren Bereichen übertragen möchte,
  • aber eine Person (oder auch mehrere Personen) kennt, die unter Aufsicht des Betreuungsgerichts seine Angelegenheiten verwalten soll, will und kann.

Wer für eine rechtliche Betreuung vorgeschlagen wird, sollte genau über die Vorstellungen der ggf. zu betreuenden Person informiert werden und muss damit einverstanden und geeignet sein, die Betreuung zu übernehmen. Für den Fall, dass der gewünschte Betreuer verhindert ist, sollte eine Ersatzperson angegeben werden.

Eine Betreuungsverfügung ist auch sinnvoll, wenn es Personen gibt, die auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden sollen. Das ist besonders bei Familienangehörigen und nahestehenden Personen sinnvoll, mit denen sich der Ersteller einer Betreuungsverfügung zerstritten hat oder denen er die notwendigen Entscheidungen nicht zutraut. Denn das Betreuungsgericht zieht in der Regel die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) und Personen mit persönlicher Bindung als Betreuer in Betracht.

Form der Betreuungsverfügung

Wer eine Betreuungsverfügung erstellt, sollte Folgendes beachten:

  • Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch die Fälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die gute Lesbarkeit. Möglich sind auch individuell abwandelbare Vordrucke. Download unter Vordruck Betreuungsverfügung. Vordrucke sind auch beim Betreuungsgericht vor Ort erhältlich.
  • Datum und eigenhändige Unterschrift sind wichtig.
  • Ergänzungen und Streichungen sollten mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.

Gesetzlich ist für die Betreuungsverfügung keine Form vorgeschrieben und es zählen z.B. auch mündliche Aussagen gegenüber Angehörigen. Es ist aber empfehlenswert, die Verfügung wie hier beschrieben zu verfassen. Fürs Betreuungsgericht sollte nämlich erkennbar sein, ob die Betreuungsverfügung echt und noch aktuell ist.

Aufbewahrung

Die Betreuungsverfügung sollte im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen. Das Original, nicht nur eine Kopie, sollte vorgelegt werden können, damit das Betreuungsgericht keine Zweifel daran hat, ob das Schriftstück wirklich von der zu betreuenden Person stammt.

  • Die Betreuungsverfügung sollte entweder einer Vertrauensperson (z.B. dem gewünschten Betreuer) ausgehändigt oder auffindbar aufbewahrt werden, damit das Betreuungsgericht im Betreuungsfall davon Kenntnis erhält.
  • Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich aufzubewahren.
  • Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Betreuungsverfügung verfasst wurde und wo sich diese befindet.

Inhalte

Der Verfügende kann seine Wünsche für die rechtliche Betreuung sehr detailliert schriftlich festlegen, z.B.

  • zum Umgang mit seiner Person
  • zur Verwaltung seiner Finanzen und seines Vermögens (z.B. Immobilien auf keinen Fall in Aktien umwandeln)
  • zum Aufenthalt (z.B. in welchem Pflegeheim er untergebracht werden will, in welchem auf keinen Fall)
  • zu medizinischen Angelegenheiten
  • zur digitalen Vorsorge (Näheres unter Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge)

Die Wünsche für die rechtliche Betreuung sollten schriftlich in einem Anhang der Betreuungsverfügung festgelegt werden.

Das Gericht und der Betreuer müssen den Wünschen des zu Betreuenden entsprechen, außer

  • das ist nicht möglich,
  • dem Betreuer nicht zuzumuten, oder
  • es ist erkennbar, dass der Betreute nicht an den in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünschen festhalten will.

Ist krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt, z.B. wegen Demenz, der Wille nicht mehr frei, zählt nicht der geäußerte Wille, sondern das, was die Person gewollt hätte, wenn ihr Wille noch frei wäre (= mutmaßlicher Wille), also z.B. das, was in einer Betreuungsverfügung steht.

Download Formular Betreuungsverfügung

Hier können Sie ein Betreuungsverfügungsformular kostenlos als PDF herunterladen: Vordruck Betreuungsverfügung

Praxistipps

  • Um einer juristischen Anfechtung Ihrer Betreuungsverfügung vorzubeugen, ist es empfehlenswert, dass ein Arzt Ihre unzweifelhafte Einsichtsfähigkeit beim Verfassen der Betreuungsverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigt.
  • Sie sollten die Betreuungsverfügung in regelmäßigen Abständen überprüfen, bei Bedarf ändern und dann erneut mit Datum unterschreiben. Auch die ärztliche Bestätigung Ihrer Einsichtsfähigkeit sollten Sie bei der Gelegenheit erneuern lassen, damit das Betreuungsgericht sie im Ernstfall nicht anzweifelt.
  • In der Betreuungsverfügung sollten Sie den gewünschten Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuung möglichst genau beschreiben, besonders dann, wenn Sie wollen, dass verschiedene Personen für unterschiedliche Aufgabenbereiche eingesetzt werden sollen.
  • Einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können Sie hier kostenlos herunterladen: Ratgeber Patientenvorsorge

Notarielle Beglaubigung

Eine notarielle Beurkundung ist prinzipiell nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Allerdings ist zu bedenken, dass rechtskundiger Rat in diesen Angelegenheiten von Vorteil ist.

Eine notarielle Beglaubigung der Betreuungsverfügung oder eine Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass die Unterschrift echt ist.

Notarkosten

Eine Beglaubigung der Formulare bei der Betreuungsbehörde kostet 10 €. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet mindestens 20 bis maximal 70 € (Anlage 1 Nr. 25100 GNotKG). Die Beurkundung ist teurer und richtet sich nach dem individuellen Geschäftswert.

Vorsorgeregister

Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können bestimmte Daten einer Betreuungsverfügung (z.B. Name und Adresse des Verfügenden und des vorgeschlagenen Betreuers) registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.

Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de. Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500 Mo–Do 8–16 Uhr und Fr 8–13 Uhr. www.vorsorgeregister.de, info@vorsorgeregister.de.

Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.

Wer hilft weiter?

Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.

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Ratgeber Patientenvorsorge

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Notvertretungsrecht

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Fallbeispiel: Auskunftsrecht und Entscheidungsfähigkeit von Ehepartnern im Krankheitsfall

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Betreuung

 

Rechtsgrundlagen: § 1816 Abs. 2 BGB

Letzte Bearbeitung: 12.11.2025

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