Betreuungsverfügung

1. Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.

Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, die Eignung der vorgeschlagenen Person zu prüfen. Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, sucht das Betreuungsgericht bei Bedarf eine geeignete Person aus. Weitere Informationen, z.B. wann eine Betreuung notwendig wird, finden Sie unter Betreuung.

2. Auswahl des Betreuers

Eine Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn der Verfügende niemanden kennt, dem er eine Vorsorgevollmacht in einem oder mehreren Bereichen übertragen möchte, er aber eine oder mehrere Person/en kennt, die die Verwaltung seiner Angelegenheiten unter Aufsicht des Betreuungsgerichts übernehmen soll/en und dies auch will/wollen. Diese Person/en sollte/n genau über die eigenen Vorstellungen informiert werden und muss/müssen damit einverstanden sein, die Betreuung zu übernehmen. Für den Fall, dass der gewünschte Betreuer verhindert ist, sollte eine Ersatzperson angegeben werden.

Eine Betreuungsverfügung ist auch sinnvoll, wenn es Personen gibt, die auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden sollen. Das ist besonders bei Familienangehörigen und nahestehenden Personen sinnvoll, mit denen sich der Ersteller einer Betreuungsverfügung zerstritten hat oder denen er die notwendigen Entscheidungen nicht zutraut. Denn das Betreuungsgericht zieht bei der Bestimmung eines Betreuers in der Regel die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) und Personen mit persönlicher Bindung in Betracht.

Das Betreuungsgericht kann im Betreuungsverfahren eine in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person nur dann ablehnen, wenn diese Person für die Führung der Betreuung nicht geeignet ist, oder wenn erkennbar ist, dass die zu betreuende Person nicht mehr an den in der Betreuungsverfügung aufgeschriebenen Wünschen festhalten will. Wird bei der persönlichen Anhörung eine andere als die in der Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person gewünscht, ist der aktuelle Wunsch entscheidend.

3. Formales

Bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung sollte Folgendes beachtet werden:

  • Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch die Fälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die gute Lesbarkeit. Möglich sind auch Vordrucke, die individuell abwandelbar sind. Download unter Vordruck Betreuungsverfügung. Vordrucke sind auch beim Betreuungsgericht vor Ort erhältlich.
  • Datum und eigenhändige Unterschrift sind wichtig.
  • Ergänzungen und Streichungen sollten mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.

Von Seiten des Gesetzgebers ist für die Betreuungsverfügung keine Form vorgeschrieben, es ist aber empfehlenswert die Verfügung wie hier beschrieben zu verfassen.

4. Aufbewahrung

Die Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen. Das Original, nicht nur eine Kopie, sollte vorgelegt werden können, damit das Betreuungsgericht keine Zweifel daran hat, ob das Schriftstück wirklich von der zu betreuenden Person stammt.

  • Die Betreuungsverfügung sollte entweder einer Vertrauensperson ausgehändigt oder auffindbar aufbewahrt werden, damit das Betreuungsgericht im Betreuungsfall davon Kenntnis erhält.
  • Die Betreuungsverfügung kann auch bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht, dem Zentralen Vorsorgeregister (siehe unten), Notaren, Rechtsanwälten oder beim gewünschten Betreuer hinterlegt werden.
  • Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich aufzubewahren.
  • Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Betreuungsverfügung verfasst wurde und wo sich diese befindet.

5. Inhalte

Der Verfügende kann seine Wünsche an den Betreuer sehr detailliert schriftlich festlegen, z.B.

  • zum Umgang mit seiner Person
  • zur Verwaltung seiner Finanzen und seines Vermögens (z.B. Immobilien auf keinen Fall in Aktien umwandeln)
  • zum Aufenthalt (in welchem Pflegeheim er untergebracht werden will, in welchem auf keinen Fall)
  • zu medizinischen Angelegenheiten
  • zur digitalen Vorsorge

Die Wünsche an den Betreuer sollten schriftlich in einem Anhang der Betreuungsverfügung festgelegt werden.

Das Gericht und der Betreuer müssen den Wünschen des zu Betreuenden entsprechen, außer

  • die Erfüllung ist nicht möglich,
  • die Erfüllung ist dem Betreuer nicht zuzumuten, oder
  • es ist erkennbar, dass der Betreute nicht an den in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünschen festhalten will.

Ist krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt, z.B. wegen Demenz, der Wille nicht mehr frei, zählt nicht der geäußerte Wille, sondern das, was die Person gewollt hätte, wenn ihr Wille noch frei wäre.

6. Download Formular Betreuungsverfügung

Hier können Sie ein Betreuungsverfügungsformular kostenlos als PDF herunterladen: Vordruck Betreuungsverfügung

7. Praxistipps

  • Um einer juristischen Anfechtung der Betreuungsverfügung vorzubeugen, ist es dringend empfehlenswert, dass ein Arzt die unzweifelhafte Einsichtsfähigkeit des Verfassers der Betreuungsverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigt.
  • Es wird empfohlen, die Betreuungsverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, bei Bedarf zu ändern und dann erneut mit Datum zu unterschreiben. Auch die Bestätigung der Einsichtsfähigkeit des Verfassers sollte vom Arzt regelmäßig erneut bestätigt werden. Dies kann im Ernstfall Zweifel am Willen des Verfügenden ausräumen.
  • Die Betreuungsverfügung sollte den gewünschten Aufgabenkreis des Betreuers möglichst genau beschreiben.
  • Einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können Sie hier kostenlos herunterladen: Ratgeber Patientenvorsorge

8. Notarielle Beglaubigung

Eine notarielle Beurkundung ist prinzipiell nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung nicht die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Allerdings ist zu bedenken, dass die Einholung eines rechtskundigen Rats in diesen Angelegenheiten von Vorteil ist.

Eine Beglaubigung der Betreuungsverfügung durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Verfügung aufgrund von (bestehenden oder sich anbahnenden) körperlichen oder geistigen Einschränkungen erstellt wird.

8.1. Notarkosten

Eine Beglaubigung der Formulare bei der Betreuungsbehörde kostet 10 €. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet mindestens 20 bis maximal 70 € (Anlage 1 GNotKG). Die Beurkundung ist teurer und richtet sich nach dem Geschäftswert, der individuell festgelegt werden muss.

9. Vorsorgeregister

Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Betreuungsverfügung (z.B. Name und Adresse des Verfügenden und des vorgeschlagenen Betreuers) registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.

Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de. Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500. www.vorsorgeregister.de, info@vorsorgeregister.de.

Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.

10. Wer hilft weiter?

Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.

11. Verwandte Links

Vordruck Betreuungsverfügung

Ratgeber Patientenvorsorge

Patientenvorsorge

Notvertretungsrecht

Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung

Fallbeispiel: Auskunftsrecht und Entscheidungsfähigkeit von Ehepartnern im Krankheitsfall

Testament

Digitale Vorsorge

Organspende

Betreuung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 1814 ff. BGB

Letzte Bearbeitung: 04.04.2023

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