Mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.
Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, die Eignung der vorgeschlagenen Person zu prüfen. Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, sucht das Betreuungsgericht bei Bedarf eine geeignete Person aus. Weitere Informationen, z.B. wann eine Betreuung notwendig wird, finden Sie unter Betreuung.
Eine Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn der Verfügende niemanden kennt, dem er eine Vorsorgevollmacht in einem oder mehreren Bereichen übertragen möchte, er aber eine oder mehrere Person/en kennt, die die Verwaltung seiner Angelegenheiten unter Aufsicht des Betreuungsgerichts übernehmen soll/en und dies auch will/wollen. Diese Person/en sollte/n genau über die eigenen Vorstellungen informiert werden und muss/müssen damit einverstanden sein, die Betreuung zu übernehmen. Für den Fall, dass der gewünschte Betreuer verhindert ist, sollte eine Ersatzperson angegeben werden.
Eine Betreuungsverfügung ist auch sinnvoll, wenn es Personen gibt, die auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden sollen. Das ist besonders bei Familienangehörigen und nahestehenden Personen sinnvoll, mit denen sich der Ersteller einer Betreuungsverfügung zerstritten hat oder denen er die notwendigen Entscheidungen nicht zutraut. Denn das Betreuungsgericht zieht bei der Bestimmung eines Betreuers in der Regel die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) und Personen mit persönlicher Bindung in Betracht.
Das Betreuungsgericht kann im Betreuungsverfahren eine in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person nur dann ablehnen, wenn diese Person für die Führung der Betreuung nicht geeignet ist, oder wenn erkennbar ist, dass die zu betreuende Person nicht mehr an den in der Betreuungsverfügung aufgeschriebenen Wünschen festhalten will. Wird bei der persönlichen Anhörung eine andere als die in der Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person gewünscht, ist der aktuelle Wunsch entscheidend.
Bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung sollte Folgendes beachtet werden:
Von Seiten des Gesetzgebers ist für die Betreuungsverfügung keine Form vorgeschrieben, es ist aber empfehlenswert die Verfügung wie hier beschrieben zu verfassen.
Die Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen. Das Original, nicht nur eine Kopie, sollte vorgelegt werden können, damit das Betreuungsgericht keine Zweifel daran hat, ob das Schriftstück wirklich von der zu betreuenden Person stammt.
Der Verfügende kann seine Wünsche an den Betreuer sehr detailliert schriftlich festlegen, z.B.
Die Wünsche an den Betreuer sollten schriftlich in einem Anhang der Betreuungsverfügung festgelegt werden.
Das Gericht und der Betreuer müssen den Wünschen des zu Betreuenden entsprechen, außer
Ist krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt, z.B. wegen Demenz, der Wille nicht mehr frei, zählt nicht der geäußerte Wille, sondern das, was die Person gewollt hätte, wenn ihr Wille noch frei wäre.
Hier können Sie ein Betreuungsverfügungsformular kostenlos als PDF herunterladen: Vordruck Betreuungsverfügung
Eine notarielle Beurkundung ist prinzipiell nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung nicht die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Allerdings ist zu bedenken, dass die Einholung eines rechtskundigen Rats in diesen Angelegenheiten von Vorteil ist.
Eine Beglaubigung der Betreuungsverfügung durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde kann zweckmäßig sein, da hierdurch bestätigt wird, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Verfügung aufgrund von (bestehenden oder sich anbahnenden) körperlichen oder geistigen Einschränkungen erstellt wird.
Eine Beglaubigung der Formulare bei der Betreuungsbehörde kostet 10 €. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet mindestens 20 bis maximal 70 € (Anlage 1 GNotKG). Die Beurkundung ist teurer und richtet sich nach dem Geschäftswert, der individuell festgelegt werden muss.
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Betreuungsverfügung (z.B. Name und Adresse des Verfügenden und des vorgeschlagenen Betreuers) registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.
Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de. Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon 0800 3550500. www.vorsorgeregister.de, info@vorsorgeregister.de.
Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.
Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.
Fallbeispiel: Auskunftsrecht und Entscheidungsfähigkeit von Ehepartnern im Krankheitsfall
Rechtsgrundlagen: §§ 1814 ff. BGB