Geschäftsfähigkeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Geschäftsfähigkeit ist das Recht, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Grundsätzlich sind alle erwachsenen Menschen voll geschäftsfähig und Kinder ab dem 7. Geburtstag beschränkt geschäftsfähig. Geschäftsunfähig sind Kinder vor ihrem 7. Geburtstag und Menschen in einem Zustand krankhafter und dauerhaft gestörter Geistestätigkeit, der die freie Willensbildung ausschließt.
Abzugrenzen ist die Geschäftsfähigkeit von der Einsichtsfähigkeit (Abschätzbarkeit von Folgen) und der Einwilligungsfähigkeit (in Abhängigkeit vom medizinischen Eingriff).

2. Geschäftsfähigkeit in der Praxis

Über diese juristische Definition hinaus ist die Grenze zwischen Geschäftsfähigkeit und -unfähigkeit in der Praxis aber oft schwer zu ziehen. Eindeutig ist die Sachlage z.B., wenn sich ein Patient im Koma befindet. Schwierig wird die Grenzziehung in Fällen wie einer sich entwickelnden Demenz oder bei schweren psychischen Erkrankungen.

Relevant wird die Frage, ob ein Patient noch geschäftsfähig ist bei der Frage, ob eine Vorsorgevollmacht in Kraft tritt und ein Bevollmächtigter anstelle des Patienten handeln und entscheiden kann.

3. Abgrenzung von Einsichtsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit

Vorsorgevollmacht

Geschäftsfähigkeit

Betreuungsverfügung

Einsichtsfähigkeit

Patientenverfügung

Einwilligungsfähigkeit

 

  • Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war.
  • Da es in der Betreuungsverfügung um Vorschläge und Wünsche des Betreuten, nicht aber um ein rechtsgeschäftliches Handeln geht, ist das Vorliegen einer Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Betroffene die Einsichtsfähigkeit in die von ihm geforderte Maßnahme hat und zumindest die Folgen seiner Vorstellungen noch klar einschätzen kann.
  • Bei der Patientenverfügung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten an, sondern auf seine Fähigkeit, die Komplexität des medizinischen Eingriffs konkret zu erfassen. Diese Fähigkeit kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Patienten auch bei dem Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei dem Geschäftsfähigen fehlen. Der Arzt darf, wenn der Einwilligungsfähige nicht eingewilligt hat, den Eingriff nicht vornehmen, will er nicht eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung riskieren.

4. Verwandte Links

Demenz > Rechtsfragen

Patientenvorsorge

 

Gesetzesquellen: §§ 104, 105 BGB

Letzte Bearbeitung: 23.06.2021

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