Geschäftsfähigkeit ist das Recht, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Grundsätzlich sind alle erwachsenen Menschen voll geschäftsfähig und Kinder ab dem 7. Geburtstag beschränkt geschäftsfähig. Geschäftsunfähig sind Kinder vor ihrem 7. Geburtstag und Menschen in einem Zustand krankhafter und dauerhaft gestörter Geistestätigkeit, der die freie Willensbildung ausschließt.
Abzugrenzen ist die Geschäftsfähigkeit von der Einsichtsfähigkeit (Abschätzbarkeit von Folgen) und der Einwilligungsfähigkeit (in Abhängigkeit vom medizinischen Eingriff).
Über diese juristische Definition hinaus ist die Grenze zwischen Geschäftsfähigkeit und -unfähigkeit in der Praxis aber oft schwer zu ziehen. Eindeutig ist die Sachlage z.B., wenn sich ein Patient im Koma befindet. Schwierig wird die Grenzziehung in Fällen wie einer sich entwickelnden Demenz oder bei schweren psychischen Erkrankungen.
Relevant wird die Frage, ob ein Patient noch geschäftsfähig ist bei der Frage, ob eine Vorsorgevollmacht in Kraft tritt und ein Bevollmächtigter anstelle des Patienten handeln und entscheiden kann.
Vorsorgevollmacht |
Geschäftsfähigkeit |
Betreuungsverfügung |
Einsichtsfähigkeit |
Patientenverfügung |
Einwilligungsfähigkeit |
Gesetzesquellen: §§ 104, 105 BGB