Das Wichtigste in Kürze
Geschäftsfähigkeit ist das Recht, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Erwachsene können z.B. wegen einer Demenz oder psychischen Störung geschäftsunfähig sein, wenn dadurch die freie Willensbildung dauerhaft ausgeschlossen ist. Nur Geschäftsfähige können wirksam eine Vorsorgevollmacht erstellen. Abzugrenzen ist die Geschäftsfähigkeit von der Einsichtsfähigkeit (Fähigkeit zum Abschätzen von Folgen und Verstehen von Zusammenhängen, nötig, um eine Betreuungsverfügung erstellen zu können) und der Einwilligungsfähigkeit (Fähigkeit zur Entscheidung über einen medizinischen Eingriff, nötig, um eine Patientenverfügung erstellen zu können).
Was ist Geschäftsfähigkeit?
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Rechtsgeschäfte sind z.B. Mietverträge, Kaufverträge, die Aufnahme eines Kredits oder eine Schenkung. In der Regel sind alle erwachsenen Menschen voll geschäftsfähig und Kinder ab dem 7. Geburtstag beschränkt geschäftsfähig. Geschäftsunfähig sind Kinder vor ihrem 7. Geburtstag und Menschen in einem Zustand krankhafter und dauerhaft gestörter Geistestätigkeit, der eine freie Willensbildung ausschließt.
Geschäftsfähigkeit in der Praxis
Über diese juristische Definition hinaus ist die Grenze zwischen Geschäftsfähigkeit und -unfähigkeit in der Praxis aber oft schwer zu ziehen. Eindeutig ist die Sachlage z.B., wenn sich ein Patient im Koma befindet. Schwierig wird die Grenzziehung in Fällen wie einer sich entwickelnden Demenz oder bei schweren psychischen Erkrankungen. Im Zweifel kann nur ein medizinisches Gutachten klären, ob die Person noch geschäftsfähig ist.
Relevant wird die Geschäftsfähigkeit z.B. bei der Frage, ob ein Mensch noch eine Vorsorgevollmacht erteilen oder widerrufen kann.
Die Geschäftsfähigkeit kann außerdem wichtig werden, wenn ein Mensch krankheitsbedingt falsche und schädliche Entscheidungen getroffen hat. Wenn eine Person bei einem Rechtsgeschäft geschäftsunfähig war, ist ihre Willenserklärung nichtig und damit unwirksam. Eine bevollmächtigte Person oder eine vom Betreuungsgericht eingerichtete rechtliche Betreuung kann solche Rechtsgeschäfte wieder rückgängig machen, wenn sie die Geschäftsunfähigkeit nachweisen kann, z.B. wenn eine demente Person etwas gekauft hat, was sie weder haben will, noch sich leisten kann.
Welche Fähigkeit ist wofür erforderlich?
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Vorsorgevollmacht |
Geschäftsfähigkeit |
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Betreuungsverfügung |
Einsichtsfähigkeit |
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Patientenverfügung |
Einwilligungsfähigkeit |
- Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber beim Erteilen der Vollmacht geschäftsfähig war.
- Da es in einer Betreuungsverfügung um Vorschläge und Wünsche des Betreuten geht, nicht aber um ein rechtsgeschäftliches Handeln, ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Einsichtsfähigkeit reicht aus, das heißt, die Fähigkeit, zumindest die Folgen der Festlegungen in der Betreuungsverfügung noch klar einschätzen und die Zusammenhänge verstehen zu können.
- Bei einer Patientenverfügung kommt es ebenfalls nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten an, sondern auf dessen Fähigkeit, die Bedeutung, Tragweite und die Risiken der ärztlichen Maßnahmen erkennen und verstehen zu können, in die durch die Patientenverfügung vorsorglich eingewilligt wird oder die durch die Patientenverfügung abgelehnt werden (= Einwilligungsfähigkeit).
Verwandte Links
Rechtsgrundlagen: §§ 104, 105 BGB