Demenz schränkt die Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zunehmend ein. Menschen mit Demenz brauchen deshalb bald Hilfe, z.B. für Entscheidungen über ihre medizinische Behandlung, Rechtsgeschäfte und Behördenangelegenheiten. Irgendwann sind sie nicht mehr geschäftsfähig, einsichtsfähig und einwilligungsfähig. Rechtzeitige Vorsorge in Form einer Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und/oder Vorsorgevollmacht sowie eines Testaments kann Problemen vorbeugen.
Bevor es zu Symptomen von Demenz kommt, spätestens aber im Anfangsstadium der Demenz, kann jeder Mensch für die Zeit vorsorgen, in der die Krankheit so weit fortgeschritten ist, dass er nicht mehr für sich selbst entscheiden kann. So können dann andere Personen seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechend handeln.
Folgende Möglichkeiten gibt es, Dinge vorsorglich zu regeln und festzulegen:
Nur geschäftsfähige Menschen können eine Vollmacht ausstellen. Eine Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus und eine Betreuungsverfügung Einsichtsfähigkeit. Menschen mit beginnender Demenz sollten sich deshalb schriftlich ärztlich bestätigen lassen, dass sie die nötigen Fähigkeiten für die jeweilige Vorsorgemaßnahme noch haben. So beugen sie späterem Streit über die rechtliche Gültigkeit der Dokumente vor.
Falls noch kein Testament existiert, sollte die betroffene Person sich auch darüber Gedanken machen. Ein Testament können Menschen mit beginnender Demenz machen, solange sie noch testierfähig sind. Testierfähig ist, wer die Bedeutung der Inhalte des Testaments noch einsehen und entsprechend handeln kann. Auch die Testierfähigkeit sollten sich Menschen mit beginnender Demenz ärztlich bestätigen lassen.
Die meisten rechtlichen Probleme infolge der Demenz resultieren daraus, dass die kognitiven Fähigkeiten des erkrankten Menschen schwinden und er selbst das nicht wahrhaben kann. Typische Vorkommnisse sind:
Wer an Demenz erkrankt ist, kann besonders im Anfangsstadium geschäftsfähig sein, Näheres unter Geschäftsfähigkeit.
Bei Geschäftsunfähigkeit können Rechtsgeschäfte, z.B. unüberlegte Käufe, rückgängig gemacht werden. Erklärungen eines geschäftsunfähigen Menschen sind nichtig, das heißt, sie gelten nicht. Ein ärztliches Attest beweist die Geschäftsunfähigkeit, also, dass die Krankheit eine freie Willensbildung ausschließt.
Bei Menschen mit Demenz, die z.B. Geld verlegen oder unsinnige Käufe tätigen, kann es sinnvoll sein, rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht anzuregen. Das gilt auch, wenn die Demenz so weit fortgeschritten ist, dass die betroffene Person mit ihrem Verhalten sich oder/und andere gefährdet.
Ausnahme: Menschen mit Demenz haben noch vor ihrer Erkrankung eine Vorsorgevollmacht für eine Person ihres Vertrauens ausgestellt. Die bevollmächtigte Person kümmert sich dann um alle Angelegenheiten, für die sie bevollmächtigt ist. Es kann auch mehrere Bevollmächtigte geben, z.B. je eine Person für Finanzen, für Wohnangelegenheiten oder medizinische Entscheidungen.
Die kognitiven Einschränkungen bei Demenz können die Fähigkeit einschränken, nach ärztlicher Aufklärung in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, deswegen müssen Ärztinnen und Ärzte hier besonders vorsichtig sein. Eine wirksame Einwilligung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ärztlichen Handelns.
Wenn der Mensch mit Demenz nicht mehr selbst einwilligen kann, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Wenn eine andere Person einwilligen muss, muss teilweise erst noch das Betreuungsgericht zustimmen, zum Beispiel wenn es um eine riskante OP geht. Wenn eine Patientenverfügung existiert, dann müssen sich alle Beteiligten daran halten. Wenn nicht, dann muss ermittelt werden, was der Mensch mit Demenz wahrscheinlich wollen würde. Näheres unter Patientenverfügung.
Die Einwilligungsfähigkeit muss individuell geprüft werden und umfasst die Bereiche Informationsverständnis, Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Urteilsvermögen. Es ist wichtig zu beachten, dass kognitive Fähigkeiten bei Demenz schwanken können, daher sollte die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit sorgfältig erfolgen und ggf. wiederholt werden. Die Aufklärung muss umfassend sein und alle wesentlichen Informationen zur Entscheidung über die Einwilligung enthalten.
Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen sollen über die Befunde und deren Bedeutung angemessen aufgeklärt werden. Die Aufklärung soll neben der Diagnose auch Informationen zu Therapiemöglichkeiten, Verhaltensweisen im Umgang mit der Erkrankung und zur Prognose enthalten. Dabei soll die Sprache klar und einfach sein und das Tempo der Aufklärung an die Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst werden.
Demenz zählt zu den informationspflichtigen und gefahrenerhöhenden Krankheiten. Schließt ein Mensch mit Demenz eine private Haftpflichtversicherung ab, muss er die Krankheit bei Nachfragen der Versicherung angeben. Wird sie bei Versicherungsabschluss verschwiegen, muss die Versicherung im Schadensfall nicht leisten.
Tritt die Demenz erst nach dem Abschluss der Versicherung auf und es kommt zu einem Schadensfall, kann die Versicherung den Schaden übernehmen. Sie muss aber nur zahlen, wenn der Mensch mit Demenz den Schaden überhaupt ersetzen muss. Schadenersatz leisten muss er nur, solange er seinen Willen noch frei bilden kann (= Deliktsfähigkeit). Wer einen Schaden bei der Haftpflichtversicherung meldet, muss die Demenzerkrankung deshalb mitteilen.
Manche Haftpflichtversicherungen zahlen trotz Deliktsunfähigkeit aus Kulanz. Eine Haftpflichtversicherung ohne eine solche Kulanzregelung muss die bevollmächtigte Person oder die rechtliche Betreuung bei Deliktsunfähigkeit so schnell wie möglich kündigen, weil es eine nutzlose Ausgabe wäre.