Demenz > Rechtsfragen

1. Das Wichtigste in Kürze

Demenz schränkt die Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zunehmend ein. Menschen mit Demenz brauchen deshalb bald Hilfe, z.B. für Entscheidungen über ihre medizinische Behandlung, Rechtsgeschäfte und Behördenangelegenheiten. Irgendwann sind sie nicht mehr geschäftsfähig, einsichtsfähig und einwilligungsfähig. Rechtzeitige Vorsorge in Form einer Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und/oder Vorsorgevollmacht sowie eines Testaments kann Problemen vorbeugen.

2. Patientenvorsorge

Bevor es zu Symptomen von Demenz kommt, spätestens aber im Anfangsstadium der Demenz, kann jeder Mensch für die Zeit vorsorgen, in der die Krankheit so weit fortgeschritten ist, dass er nicht mehr für sich selbst entscheiden kann. So können dann andere Personen seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechend handeln.

Folgende Möglichkeiten gibt es, Dinge vorsorglich zu regeln und festzulegen:

  • Vorsorgevollmacht
    Darin kann festgelegt werden, wer im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit notwendige Dinge regelt. Vollmachten sollten nur an Personen erteilt werden, denen bedingungslos vertraut wird.
  • Patientenverfügung
    Darin werden die gewünschte Pflege, Behandlung oder Nichtbehandlung festgelegt, für den Fall, dass die betroffene Person selbst nicht mehr entscheiden oder kommunizieren kann.
  • Betreuungsverfügung
    Darin wird festgelegt, wer – falls diese nötig wird – die rechtliche Betreuung übernimmt oder wer sie nicht übernehmen soll. Betreuer werden, im Gegensatz zu Bevollmächtigten, vom Betreuungsgericht überwacht. Betreuer werden aber nur eingesetzt, wenn es keine ausreichend Bevollmächtigten gibt.

Nur geschäftsfähige Menschen können eine Vollmacht ausstellen. Eine Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus und eine Betreuungsverfügung Einsichtsfähigkeit. Menschen mit beginnender Demenz sollten sich deshalb schriftlich ärztlich bestätigen lassen, dass sie die nötigen Fähigkeiten für die jeweilige Vorsorgemaßnahme noch haben. So beugen sie späterem Streit über die rechtliche Gültigkeit der Dokumente vor.

3. Testament

Falls noch kein Testament existiert, sollte die betroffene Person sich auch darüber Gedanken machen. Ein Testament können Menschen mit beginnender Demenz machen, solange sie noch testierfähig sind. Testierfähig ist, wer die Bedeutung der Inhalte des Testaments noch einsehen und entsprechend handeln kann. Auch die Testierfähigkeit sollten sich Menschen mit beginnender Demenz ärztlich bestätigen lassen.

4. Finanzen und Rechtsgeschäfte

Die meisten rechtlichen Probleme infolge der Demenz resultieren daraus, dass die kognitiven Fähigkeiten des erkrankten Menschen schwinden und er selbst das nicht wahrhaben kann. Typische Vorkommnisse sind:

  • Betroffene heben die gesamte Rente vom Konto ab, weil sie der Bank misstrauen, verstecken das Geld und finden es nicht wieder.
  • Sie verlieren oder verschenken Bargeld.
  • Sie machen Kaufverträge oder tätigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie im juristischen Sinne nicht mehr geschäftsfähig sind.

Wer an Demenz erkrankt ist, kann besonders im Anfangsstadium geschäftsfähig sein, Näheres unter Geschäftsfähigkeit.

Bei Geschäftsunfähigkeit können Rechtsgeschäfte, z.B. unüberlegte Käufe, rückgängig gemacht werden. Erklärungen eines geschäftsunfähigen Menschen sind nichtig, das heißt, sie gelten nicht. Ein ärztliches Attest beweist die Geschäftsunfähigkeit, also, dass die Krankheit eine freie Willensbildung ausschließt.

5. Rechtliche Betreuung

Bei Menschen mit Demenz, die z.B. Geld verlegen oder unsinnige Käufe tätigen, kann es sinnvoll sein, rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht anzuregen. Das gilt auch, wenn die Demenz so weit fortgeschritten ist, dass die betroffene Person mit ihrem Verhalten sich oder/und andere gefährdet.

Ausnahme: Menschen mit Demenz haben noch vor ihrer Erkrankung eine Vorsorgevollmacht für eine Person ihres Vertrauens ausgestellt. Die bevollmächtigte Person kümmert sich dann um alle Angelegenheiten, für die sie bevollmächtigt ist. Es kann auch mehrere Bevollmächtigte geben, z.B. je eine Person für Finanzen, für Wohnangelegenheiten oder medizinische Entscheidungen.

6. Einwilligung und Aufklärung

Die kognitiven Einschränkungen bei Demenz können die Fähigkeit einschränken, nach ärztlicher Aufklärung in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, deswegen müssen Ärztinnen und Ärzte hier besonders vorsichtig sein. Eine wirksame Einwilligung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ärztlichen Handelns.

Wenn der Mensch mit Demenz nicht mehr selbst einwilligen kann, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Mit Patientenverfügung: Wenn die Einwilligung schon in der Patientenverfügung steht und dort auch ein Verzicht auf weitere Aufklärung enthalten ist, dann reicht die Patientenverfügung als Einwilligung aus.
  • Bei Verheirateten: Im ersten halben Jahr kann der Ehepartner sich ärztlich aufklären lassen und die Einwilligung übernehmen, Näheres unter Notvertretungsrecht.
  • Mit Vollmacht: Wenn der Mensch mit Demenz rechtzeitig vorher eine andere Person dafür bevollmächtigt hat, kann die bevollmächtigte Person sich ärztlich aufklären lassen und die Einwilligung übernehmen. Rechtzeitig vorher bedeutet: Solange der Mensch noch geschäftsfähig ist. Näheres unter Vorsorgevollmacht.
  • Mit rechtlicher Betreuung: Wenn keine bevollmächtigte Person und kein Ehepartner die Einwilligung übernehmen kann, dann bestellt das Betreuungsgericht dafür eine rechtliche Betreuung.

Wenn eine andere Person einwilligen muss, muss teilweise erst noch das Betreuungsgericht zustimmen, zum Beispiel wenn es um eine riskante OP geht. Wenn eine Patientenverfügung existiert, dann müssen sich alle Beteiligten daran halten. Wenn nicht, dann muss ermittelt werden, was der Mensch mit Demenz wahrscheinlich wollen würde. Näheres unter Patientenverfügung.

6.1. Einwilligung

Die Einwilligungsfähigkeit muss individuell geprüft werden und umfasst die Bereiche Informationsverständnis, Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Urteilsvermögen. Es ist wichtig zu beachten, dass kognitive Fähigkeiten bei Demenz schwanken können, daher sollte die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit sorgfältig erfolgen und ggf. wiederholt werden. Die Aufklärung muss umfassend sein und alle wesentlichen Informationen zur Entscheidung über die Einwilligung enthalten.

6.2. Aufklärung

Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen sollen über die Befunde und deren Bedeutung angemessen aufgeklärt werden. Die Aufklärung soll neben der Diagnose auch Informationen zu Therapiemöglichkeiten, Verhaltensweisen im Umgang mit der Erkrankung und zur Prognose enthalten. Dabei soll die Sprache klar und einfach sein und das Tempo der Aufklärung an die Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst werden.

6.2.1. Praxistipps

7. Haftpflichtversicherung

Demenz zählt zu den informationspflichtigen und gefahrenerhöhenden Krankheiten. Schließt ein Mensch mit Demenz eine private Haftpflichtversicherung ab, muss er die Krankheit bei Nachfragen der Versicherung angeben. Wird sie bei Versicherungsabschluss verschwiegen, muss die Versicherung im Schadensfall nicht leisten.

Tritt die Demenz erst nach dem Abschluss der Versicherung auf und es kommt zu einem Schadensfall, kann die Versicherung den Schaden übernehmen. Sie muss aber nur zahlen, wenn der Mensch mit Demenz den Schaden überhaupt ersetzen muss. Schadenersatz leisten muss er nur, solange er seinen Willen noch frei bilden kann (= Deliktsfähigkeit). Wer einen Schaden bei der Haftpflichtversicherung meldet, muss die Demenzerkrankung deshalb mitteilen.

Manche Haftpflichtversicherungen zahlen trotz Deliktsunfähigkeit aus Kulanz. Eine Haftpflichtversicherung ohne eine solche Kulanzregelung muss die bevollmächtigte Person oder die rechtliche Betreuung bei Deliktsunfähigkeit so schnell wie möglich kündigen, weil es eine nutzlose Ausgabe wäre.

8. Praxistipps

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Letzte Bearbeitung: 12.05.2025

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