Demenz schränkt die Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Patienten zunehmend ein. Das kann zu rechtlichen Problemen führen. Die beste Methode, um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist eine Vorsorge in Form einer Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht sowie eines Testaments. Die Geschäftsfähigkeit eines Demenzkranken kann eingeschränkt sein.
Wenn möglich, sollten im Anfangsstadium der Demenz persönliche Angelegenheiten, Wünsche und Vorstellungen für die Zeit festgelegt werden, in der die Krankheit so weit fortgeschritten ist, dass der Patient nicht mehr für sich selbst entscheiden kann.
Folgende Möglichkeiten gibt es, Dinge vorsorglich zu regeln und festzulegen:
Eine notarielle Beurkundung dieser Arten der Patientenvorsorge ist bei einer beginnenden Demenz ist sinnvoll, da der Notar nicht nur die eigenhändige Unterschrift des Verfassers, sondern auch dessen Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung bestätigt. Das kann mögliche Diskussionen und Konflikte vermeiden, wenn z.B. eine Vorsorgevollmacht aufgrund der fortschreitenden Demenzerkrankung zum Tragen kommt.
Falls noch kein Testament existiert, sollte der Patient sich auch darüber Gedanken machen.
Die meisten rechtlichen Probleme infolge der Demenz resultieren daraus, dass die kognitiven Fähigkeiten des erkrankten Menschen schwinden und er selbst das nicht wahrhaben kann. Typische Vorkommnisse sind:
Wer an Demenz erkrankt ist, kann durchaus geschäftsfähig sein, Näheres unter Geschäftsfähigkeit.
Bei einer diagnostizierten Hirnleistungserkrankung wie Demenz können Rechtsgeschäfte, z.B. unüberlegte Käufe, rückgängig gemacht werden. Ein ärztliches Attest sollte belegen, dass beim Patienten von einer Beeinträchtigung der freien Willensentscheidung oder von fehlender Einsichtsfähigkeit infolge der Krankheit auszugehen ist.
Bei Patienten, die z.B. Geld verlegen oder unsinnige Käufe tätigen, kann es sinnvoll sein, eine gesetzliche Betreuung beim Betreuungsgericht anzuregen. Das gilt auch, wenn die Demenz so weit fortgeschritten ist, dass der Patient mit seinem Verhalten sich oder/und andere gefährdet.
Ausnahme: Der Demenzbetroffene hat noch vor seiner Erkrankung eine Vorsorgevollmacht für eine Person seines Vertrauens ausgestellt. Dieser Bevollmächtigte kümmert sich dann um alle Angelegenheiten, für die er bevollmächtigt ist. Es kann auch mehrere Bevollmächtigte geben, z.B. einen für die Finanzen, einen für Wohnangelegenheiten und medizinische Entscheidungen.
Demenz zählt zu den informationspflichtigen und gefahrenerhöhenden Krankheiten. Schließt ein demenzerkrankter Mensch eine private Haftpflichtversicherung ab, muss er die Krankheit bei Nachfragen der Versicherung angeben. Wird sie bei Versicherungsabschluss verschwiegen, muss die Versicherung im Schadensfall nicht erstatten.
Tritt die Demenz erst nach dem Abschluss der Versicherung auf und es kommt zu einem Schadensfall, kann die Versicherung den Schaden übernehmen. Allerdings kann sie die Regulierung des Schadens auch verweigern, wenn keine "Deliktsfähigkeit" besteht und der Patient deshalb nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Deshalb ist es ratsam, bei bestehender Haftpflichtversicherung der Versicherungsanstalt die Demenzerkrankung zu melden bzw. bei der Versicherung die Konditionen für Demenzerkrankte zu erfragen.
Näheres unter www.deutsche-alzheimer.de > Mit Demenz leben > Rechtliche Fragen > Versicherungen anpassen.