Demenz > Rechtsfragen

1. Das Wichtigste in Kürze

Demenz schränkt die Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Patienten zunehmend ein. Das kann zu rechtlichen Problemen führen. Die beste Methode, um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist eine Vorsorge in Form einer Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht sowie eines Testaments. Die Geschäftsfähigkeit eines Demenzkranken kann eingeschränkt sein.

2. Patientenvorsorge

Wenn möglich, sollten im Anfangsstadium der Demenz persönliche Angelegenheiten, Wünsche und Vorstellungen für die Zeit festgelegt werden, in der die Krankheit so weit fortgeschritten ist, dass der Patient nicht mehr für sich selbst entscheiden kann.

Folgende Möglichkeiten gibt es, Dinge vorsorglich zu regeln und festzulegen:

  • Vorsorgevollmacht
    Darin kann festgelegt werden, wer im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit notwendige Dinge regelt. Vollmachten sollte man nur Menschen aussprechen, denen man unbedingt vertraut.
  • Patientenverfügung
    Darin werden die gewünschte Pflege, Behandlung oder Nichtbehandlung festgelegt, wenn man selbst nicht mehr entscheiden oder kommunizieren kann.
  • Betreuungsverfügung
    Darin wird festgelegt, wer - falls diese nötig wird - die Betreuung übernimmt oder wer sie nicht übernehmen soll. Betreuer werden, im Gegensatz zu Bevollmächtigten, vom Betreuungsgericht überwacht. Betreuer werden aber nur eingesetzt, wenn es keine ausreichend Bevollmächtigten gibt.

Eine notarielle Beurkundung dieser Arten der Patientenvorsorge ist bei einer beginnenden Demenz ist sinnvoll, da der Notar nicht nur die eigenhändige Unterschrift des Verfassers, sondern auch dessen Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung bestätigt. Das kann mögliche Diskussionen und Konflikte vermeiden, wenn z.B. eine Vorsorgevollmacht aufgrund der fortschreitenden Demenzerkrankung zum Tragen kommt.

3. Testament

Falls noch kein Testament existiert, sollte der Patient sich auch darüber Gedanken machen.

4. Finanzen und Rechtsgeschäfte

Die meisten rechtlichen Probleme infolge der Demenz resultieren daraus, dass die kognitiven Fähigkeiten des erkrankten Menschen schwinden und er selbst das nicht wahrhaben kann. Typische Vorkommnisse sind:

  • Patienten heben die gesamte Rente vom Konto ab, weil sie der Bank misstrauen, verstecken das Geld und finden es nicht wieder.
  • Sie verlieren oder verschenken Bargeld.
  • Sie machen Kaufverträge oder tätigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie im juristischen Sinne nicht mehr geschäftsfähig sind.

Wer an Demenz erkrankt ist, kann durchaus geschäftsfähig sein, Näheres unter Geschäftsfähigkeit.

Bei einer diagnostizierten Hirnleistungserkrankung wie Demenz können Rechtsgeschäfte, z.B. unüberlegte Käufe, rückgängig gemacht werden. Ein ärztliches Attest sollte belegen, dass beim Patienten von einer Beeinträchtigung der freien Willensentscheidung oder von fehlender Einsichtsfähigkeit infolge der Krankheit auszugehen ist.

5. Betreuung

Bei Patienten, die z.B. Geld verlegen oder unsinnige Käufe tätigen, kann es sinnvoll sein, eine gesetzliche Betreuung beim Betreuungsgericht anzuregen. Das gilt auch, wenn die Demenz so weit fortgeschritten ist, dass der Patient mit seinem Verhalten sich oder/und andere gefährdet.

Ausnahme: Der Demenzbetroffene hat noch vor seiner Erkrankung eine Vorsorgevollmacht für eine Person seines Vertrauens ausgestellt. Dieser Bevollmächtigte kümmert sich dann um alle Angelegenheiten, für die er bevollmächtigt ist. Es kann auch mehrere Bevollmächtigte geben, z.B. einen für die Finanzen, einen für Wohnangelegenheiten und medizinische Entscheidungen.

6. Haftpflichtversicherung

Demenz zählt zu den informationspflichtigen und gefahrenerhöhenden Krankheiten. Schließt ein demenzerkrankter Mensch eine private Haftpflichtversicherung ab, muss er die Krankheit bei Nachfragen der Versicherung angeben. Wird sie bei Versicherungsabschluss verschwiegen, muss die Versicherung im Schadensfall nicht erstatten.

Tritt die Demenz erst nach dem Abschluss der Versicherung auf und es kommt zu einem Schadensfall, kann die Versicherung den Schaden übernehmen. Allerdings kann sie die Regulierung des Schadens auch verweigern, wenn keine "Deliktsfähigkeit" besteht und der Patient deshalb nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Deshalb ist es ratsam, bei bestehender Haftpflichtversicherung der Versicherungsanstalt die Demenzerkrankung zu melden bzw. bei der Versicherung die Konditionen für Demenzerkrankte zu erfragen.

Näheres unter www.deutsche-alzheimer.de > Mit Demenz leben > Rechtliche Fragen > Versicherungen anpassen.

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Letzte Bearbeitung: 27.02.2022

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