Das Betreuungsverfahren kommt durch Antrag der betreuungsbedürftigen Person oder durch Anregung durch Dritte, z.B. Behörden, Nachbarn oder Freunde in Gang. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und wer die Betreuung übernehmen soll und bestellt dann einen oder mehrere ehrenamtliche Betreuer, oder, wenn das nicht möglich ist, einen Berufsbetreuer. Die Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person oder der Aufhebung durch das Betreuungsgericht.
Die Anregung einer rechtlichen Betreuung kann von Dritten, z.B. Behörden, Nachbarn oder Freunden, oder der betreuungsbedürftigen Person selbst ausgehen, wenn der Verdacht besteht, dass diese nicht mehr für sich selbst sorgen kann und Unterstützung benötigt.
Es genügt ein formloses Schreiben an das zuständige Betreuungsgericht (beim Amtsgericht). Darin wird die Situation der betreuungsbedürftigen Person geschildert und vermerkt, dass eine Betreuung eingerichtet werden sollte.
Das Betreuungsgericht kann auch ein Formular zur Anregung einer Betreuung zusenden.
Ist die rechtliche Betreuung allein wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nötig, braucht es einen Antrag der betreuungsbedürftigen Person. Ausnahme: Die betreuungsbedürftige Person kann ihren Willen nicht (mehr) äußern, dann reicht die Anregung durch Dritte aus. Auch diesen Antrag kann die betreuungsbedürftige Person formlos stellen.
Das Betreuungsgericht prüft, ob und in welchen Bereichen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Die betroffene Person wird über das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers informiert. Der Ablauf des Verfahrens kann sich je nach Bundesland leicht unterscheiden:
Wer weiß, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, und im Besitz einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht ist, muss diese dem Betreuungsgericht vorlegen, damit dieses sich danach richten kann.
Das Betreuungsgericht entscheidet, ob und in welchem Umfang die rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Zu den Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung Näheres unter Rechtliche Betreuung.
Falls die betreuungsbedürftige Person eine Betreuungsverfügung erstellt hat, muss das Gericht diese bei der Bestimmung des Betreuers berücksichtigen. Jeder Mensch kann also in einer Betreuungsverfügung vorsorglich regeln, wer ggf. Betreuer werden soll und wie diese Person die Betreuung wahrnehmen soll. Das Betreuungsgericht darf einen in der Betreuungsverfügung gewünschten Betreuer nur ablehnen, wenn er für die Betreuung nicht geeignet ist. Es ist auch möglich, in der Betreuungsverfügung zu benennen, welche Personen das Gericht nicht als Betreuer bestellen darf, daran muss sich das Betreuungsgericht halten.
Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, muss das Betreuungsgericht prüfen, ob die betreuungsbedürftige Person vor Einleitung des Betreuungsverfahrens Wünsche dazu geäußert hat, wer die Betreuung (nicht) übernehmen soll. An solche Äußerungen muss es sich genauso halten, wie an eine Betreuungsverfügung.
Wenn die betreuungsbedürftige Person einsichtsfähig ist, kann sie auch während des Betreuungsverfahrens jederzeit sagen, wer die Betreuung übernehmen oder nicht übernehmen soll und das Betreuungsgericht muss diese Wünsche genauso wie eine vorab erstellte Betreuungsverfügung berücksichtigen.
Hat die betreuungsbedürftige Person keine Wünsche geäußert, oder ist der gewünschte Betreuer nicht geeignet, wählt das Betreuungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen eine geeignete Person mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung aus. Wenn das Gericht im Verwandten- und Bekanntenkreis keine Person findet, die diese Aufgabe ehrenamtlich übernehmen kann und will, sucht es einen ehrenamtlichen Betreuer, der einem anerkannten Betreuungsverein angegliedert ist. Steht auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung kein geeigneter Betreuer zur Verfügung, wird ein beruflicher Betreuer bestellt.
Die Betreuung kann auch mehreren Betreuern übertragen werden, wenn
Die Bestellung mehrerer Berufsbetreuer ist normalerweise nicht möglich.
Ausnahmen:
Der Betreuer ist für die rechtliche Betreuung geeignet, wenn er dafür geeignet ist, den (mutmaßlichen) Willen der zu betreuenden Person umzusetzen, soweit das möglich und ihm zumutbar ist. Erhebliche Interessenskonflikte können das im Einzelfall verhindern und einen Betreuer ungeeignet machen, z.B. wenn die zu betreuende Person mit dem angedachten Betreuer in einem Erbstreit oder Ehestreit steckt.
Seit 1.1.2023 geht es bei der rechtlichen Betreuung nicht mehr um das objektive Wohl der betreuten Person, sondern nur um die Umsetzung des subjektiven (mutmaßlichen) Willens. Es gehört deshalb jetzt auch zur Eignung, dass der Betreuer in der Lage ist, seine eigenen Vorstellungen davon, was für die Person gut ist, ggf. zurückzustellen und stattdessen den (mutmaßlichen) Willen der zu betreuenden Person möglichst umzusetzen.
Früher galt, dass ein Betreuer nur dann geeignet ist, wenn er das Amt zum objektiven Wohl des Betroffenen führen wird, aber durch die zum 1.1.2023 umgesetzte Betreuungsrechtsreform gilt das nicht mehr.
Der Aufgabenkreis eines Betreuers umfasst ein oder mehrere Aufgabenbereiche. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dies erforderlich ist. Wenn ein Betroffener sich z.B. nur um Behördenangelegenheiten nicht mehr selbst kümmern kann, darf für ihn die Betreuung deshalb nicht auch in allen anderen Bereichen angeordnet werden.
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 1823 BGB).
Einige Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie vom Betreuungsgericht als Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet worden sind (§ 1815 BGB):
Die Einwilligung in eine Sterilisation gehört nicht zu einem Aufgabenbereich. Diese Aufgabe muss immer von einer zusätzlichen Person übernommen werden, deren Aufgabe ausschließlich die sog. Sterilisationsbetreuung ist. Weder einem Betreuungsverein, noch einer Betreuungsbehörde darf diese Entscheidung übertragen werden. Näheres unter Fallbeispiel: Sterilisation bei rechtlicher Betreuung.
Die Aufgabenbereiche sind gesetzlich nicht definiert. Vielmehr geht es bei der Bestellung eines Betreuers darum, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist. Das Betreuungsgericht ordnet nur die Aufgabenbereiche an, in denen der Betreute bedürftig ist und die er nicht ohne eine rechtliche Betreuung ausüben kann.
In der Praxis werden am meisten einer oder mehrere der folgenden Aufgabenbereiche angeordnet:
Der rechtliche Betreuer muss dem Betreuungsgericht regelmäßig Auskunft geben.
Das Betreuungsgericht kann eine gewisse Kontrolle ausüben und zur Not bei Missbrauch Anweisungen geben oder eine andere Person einsetzen.
Auch können z.B. Angehörige, Freunde oder Bekannte der betreuten Person sich bei Missbrauch ans Betreuungsgericht wenden, damit es dagegen vorgeht.
Die betreute Person hat auch dann ein Recht darauf, das Betreuungsgericht einzuschalten, wenn sie nicht mehr geschäftsfähig ist, auch dann, wenn sie schwer psychisch krank oder dement ist.
Die Betreuung endet mit
Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht Änderungen sofort mitteilen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Voraussetzungen einer Betreuung nicht mehr vorliegen.
Erfolgt kein Antrag über die Aufhebung oder Änderung, wird spätestens nach 7 Jahren die Notwendigkeit der Betreuung geprüft.
Wurde die Betreuung gegen den erklärten sog. natürlichen Willen der betreuten Person angeordnet, weil ihr Wille nicht (mehr) frei, sondern durch die Krankheit und/oder Behinderung bestimmt war (Näheres unter Rechtliche Betreuung), gilt:
Nach 2 Jahren muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen für rechtliche Betreuung noch vorliegen und ob die betreute Person immer noch krankheits- oder behinderungsbedingt keinen freien Willen bilden kann. Einen freien Willen kann bilden, wer einsichtsfähig ist und nach seinen Einsichten handeln kann.