Vorsorgevollmacht > Sonderformen

1. Das Wichtigste in Kürze

In einer Vorsorgevollmacht kann auch geregelt werden, ob eine Untervollmacht möglich ist, das heißt, dass die bevollmächtigte Person bei Bedarf andere bevollmächtigen darf, oder ob die Vollmacht als sog. transmortale Vollmacht nach dem Tod weiter gelten soll. Zudem können mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden, z.B. mit voneinander getrennten Einzelvollmachten, mit einer Doppelvollmacht oder mit einer Ersatzvollmacht.

2. Mehrere Bevollmächtigte

In einer Vorsorgevollmacht können auch zwei oder mehr Bevollmächtige eingesetzt werden. Dafür gibt es viele verschiedene Möglichkeiten. Hier ein paar Beispiele:

2.1. Voneinander getrennte Einzelvollmachten

Es werden mehrere Personen als Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht eingesetzt. Diese erhalten jeweils voneinander getrennte Einzelvollmachten für bestimmte Teilbereiche, die sog. Aufgabenbereiche (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsangelegenheiten).

Um Meinungsverschiedenheiten der Bevollmächtigten möglichst zu vermeiden, muss die Vorsorgevollmacht eindeutig klarstellen, welche Person konkret für welche(n) Aufgabenbereich(e) zuständig und verantwortlich ist.

Mehrere Einzelvollmachten können sinnvoll sein, wenn es z.B. zwei Personen des absoluten Vertrauens gibt, von denen sich z.B. die eine besser für Vermögensangelegenheiten, die andere eher für Gesundheitssorge eignet.

Mit der Anzahl der Einzelvollmachten steigt der Aufwand für eine Vorsorgevollmacht, da eine Absprache mit mehreren Personen notwendig ist und mehrere Vollmachten erstellt werden müssen.

2.2. Doppelvollmacht

Es werden 2 Personen gleichzeitig für die selben Aufgaben eingesetzt, die den Vollmachtgeber entweder nur gemeinsam (= Gesamtvertretung) oder getrennt voneinander (= Einzelvertretung) vertreten dürfen.

  • Gesamtvertretung: Wenn sich der Verfasser vor einem Vollmachtmissbrauch schützen will, kann er in der Vollmacht festlegen, dass die Bevollmächtigten nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, denn dabei kontrollieren die Bevollmächtigten einander gegenseitig.
    Nachteil ist, dass es Streitigkeiten zwischen den Bevollmächtigten geben kann und gegenseitige Kontrollen dazu führen können, dass schnelle Entscheidungen blockiert werden. Dem kann zwar vorgebeugt werden, indem in der Vorsorgevollmacht festgelegt wird, wer von beiden bei Unstimmigkeiten die Entscheidungsgewalt hat, aber dann kann die Person ohne Entscheidungsgewalt im Zweifel nichts gegen einen Vollmachtmissbrauch unternehmen.
  • Einzelvertretung: Im Falle der Verhinderung eines Bevollmächtigten kann sofort der andere Bevollmächtigte handeln, weil beide Bevollmächtigten jederzeit allein den Vollmachtgeber vertreten können. Damit entsteht keine ungeklärte Situation, die eventuell eine rechtliche Betreuung zur Folge hätte.
    Nachteil ist, dass die Bevollmächtigten einander im Zweifel nicht gegenseitig kontrollieren können, aber sich immer abstimmen müssen, damit sie keine einander widersprechenden Entscheidungen treffen.

2.3. Ersatzvollmacht

Ersatzbevollmächtigte werden für den Fall benannt, dass der eigentliche Bevollmächtigte ausfällt, z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub, Tod oder Rückgabe der Vollmacht. Liegt eine Ersatzvollmacht vor, kann ein Ausfall des eigentlichen Bevollmächtigten sofort ausgeglichen werden und es entstehen keine Versorgungslücken.

Damit der Ersatzbevollmächtigte im Vertretungsfall auch tatsächlich für den Vollmachtgeber auftreten und handeln kann, sollte für ihn eine inhaltsgleiche Vollmacht erstellt werden, die allerdings zunächst hinterlegt und dem Ersatzbevollmächtigten erst im Vertretungsfall zur Verfügung gestellt wird. Damit der Ersatzbevollmächtigte auch in den Besitz der Vollmacht kommt, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig ist, ist eine Information über die Ersatzvollmacht z.B. auf einem Hinweiskärtchen (im Geldbeutel oder beim Personalausweis) sinnvoll.

Rückgabe
Kann der ursprüngliche Bevollmächtigte seine Aufgaben wieder wahrnehmen, muss der Ersatzbevollmächtigte die Vollmacht zurückgeben. Dies ist wichtig, damit die ursprüngliche Rangfolge der Bevollmächtigung wieder hergestellt wird und Unklarheiten gegenüber Dritten vermieden werden.

Abzuraten ist von der sofortigen Aushändigung der Ersatzvollmacht an den Ersatzbevollmächtigten. Selbst mit dem Hinweis, nur im Vertretungsfall hiervon Gebrauch machen zu dürfen, kann es zu missbräuchlicher Verwendung bzw. zu Konflikten mit dem eigentlichen Bevollmächtigten kommen. Ein solcher Hinweis direkt in der Vollmacht ist auch nicht sinnvoll. Er kann nämlich dazu führen, dass Dritte die Vollmacht nicht anerkennen, weil sie ja nicht wissen können, ob der Vertretungsfall eingetreten ist oder nicht.

3. Untervollmacht

Die Untervollmacht unterscheidet sich von der normalen Vorsorgevollmacht, weil nicht der Verfasser der Vorsorgevollmacht sie ausstellt, sondern sein Bevollmächtigter: Er bevollmächtigt seinerseits andere Personen für einzelne Angelegenheiten.

Ob ein Bevollmächtigter das überhaupt darf, sollte in der Vorsorgevollmacht festgelegt werden. Wer als Verfasser Untervollmachten zulässt, sollte bedenken, dass ein Bevollmächtigter dann auch Personen einbeziehen kann, denen der Verfasser selbst womöglich nicht das absolute Vertrauen schenken würde.

4. Transmortale Vorsorgevollmacht

Ob eine Vorsorgevollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gilt (= transmortale Vollmacht) oder nicht hängt davon ab, ob der Vollmachtgeber den oder die Bevollmächtigten auch für die Zeit nach dem Tod beauftragt hat oder nicht. Wenn das nicht geklärt werden kann, gilt sie auch nach dem Tod. Um Unklarheiten und Zweifel auszuschließen, ist es ratsam, direkt in die Vollmacht zu schreiben ob sie auch über den Tod hinaus gelten soll.

Mit Hilfe einer transmortalen Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigte in der Lage, unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls, also ab dem Todeszeitpunkt, weiterhin im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Das ist insbesondere für finanzielle Angelegenheiten sinnvoll, z.B. Organisation der Beerdigung, Auflösung der Wohnung, Kündigung von Verträgen, Begleichung von Rechnungen.

Vorteil einer transmortalen Vorsorgevollmacht ist, dass sofort nach dem Tod Verfügungen getroffen werden können und nicht gewartet werden muss, bis ein Erbschein vorliegt oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Beides kann mehrere Monate dauern.

Die Erben sind an die Entscheidungen des Bevollmächtigten, der im Auftrag des Verstorbenen tätig wird, gebunden. Allerdings können die Erben vom Bevollmächtigten Rechenschaft und bei Verstößen ggf. auch Schadensersatz verlangen. Außerdem können sie die Vollmacht jederzeit widerrufen, auch sofort nach dem Tod.

Bei Vorsorgevollmachts-Vordrucken von Banken ist eine "Gültigkeit über den Tod hinaus" häufig nicht oder nur eingeschränkt vorgesehen. Wenn gewünscht wird, dass die Vorsorgevollmacht auch nach dem Tod gelten soll, muss dies mit der Bank besprochen und ggf. im Vordruck ergänzt werden.

5. Verwandte Links

Vordruck Vorsorgevollmacht

Ratgeber Patientenvorsorge

Vorsorgevollmacht

Notvertretungsrecht

Patientenvorsorge

Patientenverfügung

Betreuungsverfügung

 

Rechtsgrundlage: § 1820 BGB

Letzte Bearbeitung: 28.09.2023

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