Neben einer einzelnen Vorsorgevollmacht gibt es die Sonderformen Untervollmacht und transmortale Vorsorgevollmacht. Zudem können mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden: Mit voneinander getrennten Einzelvollmachten, mit einer Doppelvollmacht oder mit einer Ersatzvollmacht.
In einer Vorsorgevollmacht können auch zwei oder mehr Bevollmächtige eingesetzt werden. Dafür gibt es 3 Möglichkeiten:
Es werden mehrere Personen als Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht eingesetzt. Diese erhalten jeweils voneinander getrennte Einzelvollmachten für bestimmte Teilbereiche, die sog. Aufgabenbereiche (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsangelegenheiten).
Um Meinungsverschiedenheiten der Bevollmächtigten möglichst zu vermeiden, muss die Vorsorgevollmacht eindeutig klarstellen, welche Person konkret für welche(n) Aufgabenbereich(e) zuständig und verantwortlich ist.
Mehrere Einzelvollmachten können sinnvoll sein, wenn es z.B. zwei Personen des absoluten Vertrauens gibt, von denen sich z.B. die eine besser für Vermögensangelegenheiten, die andere eher für Gesundheitssorge eignet.
Mit der Anzahl der Einzelvollmachten steigt der Aufwand für eine Vorsorgevollmacht, da eine Absprache mit mehreren Personen notwendig ist und mehrere Vollmachten erstellt werden müssen.
Es werden 2 Personen gleichzeitig eingesetzt, die den Vollmachtgeber entweder nur gemeinsam oder getrennt voneinander vertreten dürfen.
Eine Doppelvollmacht ist zweckmäßig, wenn sich der Verfasser vor einem Vollmachtmissbrauch schützen will, denn die Bevollmächtigten kontrollieren sich gegenseitig.
Ein anderer Vorteil der Doppelvollmacht liegt darin, dass im Falle der Verhinderung eines Bevollmächtigten sofort der andere Bevollmächtigte handeln kann. Damit entsteht keine ungeklärte Situation, die eventuell eine rechtliche Betreuung zur Folge hätte.
Nachteil ist, dass es Streitigkeiten zwischen den Bevollmächtigten geben kann und gegenseitige Kontrollen dazu führen können, dass schnelle Entscheidungen blockiert werden. Dem kann vorgebeugt werden, indem in der Vorsorgevollmacht festgelegt wird, wer von beiden bei Unstimmigkeiten die Entscheidungsgewalt hat.
Ersatzbevollmächtigte werden für den Fall benannt, dass der eigentliche Bevollmächtigte ausfällt, z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub, Tod oder Rückgabe der Vollmacht. Liegt eine Ersatzvollmacht vor, kann ein Ausfall des eigentlichen Bevollmächtigten sofort ausgeglichen werden und es entstehen keine Versorgungslücken.
Damit der Ersatzbevollmächtigte im Vertretungsfall auch tatsächlich für den Patienten auftreten und handeln kann, sollte für ihn eine inhaltsgleiche Vollmacht erstellt werden, die allerdings zunächst hinterlegt und dem Ersatzbevollmächtigten erst im Vertretungsfall zur Verfügung gestellt wird. Damit der Ersatzbevollmächtigte auch in den Besitz der Vollmacht kommt, wenn der Patient bereits geschäftsunfähig ist, ist eine Information über die Ersatzvollmacht z.B. auf einem Hinweiskärtchen (im Geldbeutel oder beim Personalausweis) sinnvoll.
Rückgabe
Kann der ursprüngliche Bevollmächtigte seine Aufgaben wieder wahrnehmen, muss der Ersatzbevollmächtigte die Vollmacht zurückgeben. Dies ist wichtig, damit die ursprüngliche Rangfolge der Bevollmächtigung wieder hergestellt wird und Unklarheiten gegenüber Dritten vermieden werden.
Abzuraten ist von der sofortigen Aushändigung der Ersatzvollmacht an den Ersatzbevollmächtigten. Selbst mit dem Hinweis, nur im Vertretungsfall hiervon Gebrauch machen zu dürfen, kann es zu missbräuchlicher Verwendung bzw. zu Konflikten mit dem eigentlichen Bevollmächtigten kommen.
Die Untervollmacht unterscheidet sich von der normalen Vorsorgevollmacht, weil nicht der Verfasser der Vorsorgevollmacht sie ausstellt, sondern sein Bevollmächtigter: Er bevollmächtigt seinerseits andere Personen für einzelne Angelegenheiten.
Ob ein Bevollmächtigter das überhaupt darf, sollte in der Vorsorgevollmacht festgelegt werden. Wer als Verfasser Untervollmachten zulässt, sollte bedenken, dass ein Bevollmächtigter dann auch Personen einbeziehen kann, denen der Verfasser selbst womöglich nicht das absolute Vertrauen schenken würde.
Normalerweise gilt die Vorsorgevollmacht während der Dauer der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Um Unklarheiten und Zweifel auszuschließen ist es ratsam zu bestimmen, dass die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gültig ist.
Mit Hilfe einer solchen transmortalen Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigte in der Lage, unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls, also ab dem Todeszeitpunkt, weiterhin im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Das ist insbesondere für finanzielle Angelegenheiten sinnvoll, z.B. Organisation der Beerdigung, Auflösung der Wohnung, Kündigung von Verträgen, Begleichung von Rechnungen.
Vorteil einer transmortalen Vorsorgevollmacht ist, dass sofort nach dem Tod Verfügungen getroffen werden können und nicht gewartet werden muss, bis ein Erbschein vorliegt oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Beides kann mehrere Monate dauern.
Die Erben sind an die Entscheidungen des Bevollmächtigten, der im Auftrag des Verstorbenen tätig wird, gebunden. Allerdings können die Erben vom Bevollmächtigten Rechenschaft und bei Verstößen gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen.
Bei Vorsorgevollmachts-Vordrucken von Banken ist eine "Gültigkeit über den Tod hinaus" häufig nicht oder nur eingeschränkt vorgesehen. Wenn gewünscht wird, dass die Vorsorgevollmacht auch nach dem Tod gelten soll, muss dies mit der Bank besprochen und im Vordruck ergänzt werden.
Rechtsgrundlage: § 1820 BGB