Eltern haben laut Gesetz sowohl die Pflicht als auch das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge kann von beiden oder nur von einem Elternteil ausgeübt werden und ist aufgeteilt in Personensorge und Vermögenssorge.
Ein gemeinsames Sorgerecht liegt vor, wenn
Nach einer Trennung oder Scheidung haben weiterhin beide Eltern das Sorgerecht.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und es weder eine Sorgeerklärung noch eine gerichtliche Entscheidung gibt, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann jedoch einen Antrag beim Familiengericht stellen, um das Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter zu erhalten.
In bestimmten Fällen ist es für das Kind am besten, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Eltern haben das Recht auf eine Beratung durch das Jugendamt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.
Die Personensorge beinhaltet alle Angelegenheiten, die das Kind direkt betreffen, z.B.:
Bei der Personensorge geht es insbesondere um die Pflicht der Eltern, zum Wohl ihres Kindes zu handeln. Das Kind soll seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend in Entscheidungen (z.B. Freizeitgestaltung, Ausbildungswahl, Umgang mit Freunden und Bekannten) eingebunden werden. Körperliche Bestrafung als Erziehungsmaßnahme ist durch das Gesetz untersagt.
Eltern müssen für das Vermögen, z.B. Grundbesitz oder Wertpapiere, des Kindes sorgen, d.h: das Geld des Kindes erhalten oder bestenfalls vermehren.
Es gibt Ausnahmen. Nicht unter die Vermögenssorge fallen z.B.:
Minderjährige Eltern sind nur beschränkt geschäftsfähig und können aus diesem Grund weder die Vermögenssorge für ihr Kind ausüben noch dieses rechtlich vertreten.
Das Jugendamt oder freie Träger der Jugendhilfe (z.B. gemeinnützige und kirchliche Verbände).
Gesetzesquellen: §§ 1626 ff. BGB