Das Wichtigste in Kürze
Das Umgangsrecht regelt den persönlichen Kontakt des Kindes zu den Personen, zu denen es eine besondere Bindung hat, und soll diesen Kontakt aufrechterhalten und fördern. Ein Recht auf Umgang haben Kinder, Eltern und andere enge Bezugspersonen. Insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung soll das Kind weiterhin Kontakt zu den Personen haben, die ihm besonders nahe stehen. Versucht ein Elternteil den Umgang mit dem anderen Elternteil wiederholt zu verhindern, kann das Familiengericht einen Umgangspfleger anordnen. Auch ein begleiteter Umgang durch eine Fachkraft ist möglich.
Wer hat ein Recht auf Umgang?
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben folgende Personen:
- Mutter und Vater (Recht und Pflicht), unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind
- Geschwister, wenn dies dem Kindeswohl dient
- Großeltern, wenn dies dem Kindeswohl dient
- Andere enge Bezugspersonen, die eine tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben (z.B. früherer Partner, der lange mit dem Kind zusammengelebt hat), wenn dies dem Kindeswohl dient
Dieser Anspruch besteht in der Regel auch dann, wenn das Kind in einer Pflegeeinrichtung oder einer Pflegefamilie lebt.
Wie ist das Umgangsrecht geregelt?
Einigung
Im Idealfall regeln die Eltern den Umgang ihres Kindes in gegenseitigem Einvernehmen. Mutter und Vater dürfen das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nicht negativ beeinflussen oder dessen Erziehungsbemühungen erschweren.
Antrag vor Gericht
Wenn eine Einigung über den Umgang nicht möglich ist, kann das Familiengericht entscheiden.
Dieses orientiert sich immer an dem, was für das Kind am besten ist: „Kindeswohl vor Umgangsrecht”. Um dies herauszufinden, wird das Jugendamt am Verfahren beteiligt. Dieses spricht mit den Eltern und dem Kind und gibt eine Empfehlung ab. Ist das Kindeswohl in Gefahr, kann ein Recht auf Umgang auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Wenn ein Elternteil das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, kann das Familiengericht einen Umgangspfleger einsetzen. Dieser kann die vom Familiengericht beschlossenen Umgangskontakte auch gegen den Willen eines Elternteils durchsetzen.
Das Familiengericht hat auch die Möglichkeit, einen begleiteten Umgang anzuordnen, d.h. dass die Umgangskontakte zwischen Kind und einem Elternteil von einer ausgebildeten Fachkraft begleitet werden. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn eine pädagogische Anleitung des Umgangsberechtigten notwendig oder eine Begleitung erforderlich ist, um das Kindeswohl sicherzustellen.
Auch das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit seiner Mutter oder seinem Vater. Ab dem 14. Geburtstag kann es dieses Recht selbst beim Familiengericht einklagen. Vorher können das die Sorgeberechtigten tun. Wenn nötig, bekommt das Kind oder der Jugendliche dafür einen Verfahrensbeistand. Solche Verfahren haben aber nur dann Erfolg, wenn es ausnahmsweise dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dient, mit einem Elternteil Umgang zu haben, der erst dazu gezwungen werden musste.
Umgangsrecht für leibliche Väter
Väter, die kein Sorgerecht und noch keine enge Bindung zu ihrem Kind haben, sollen ein Umgangsrecht erhalten, wenn sie ernsthaftes Interesse an ihrem Kind zeigen und der Umgang im Sinne des Kindeswohls ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Vater gar nicht wusste, dass er ein Kind hat, aber gerne Verantwortung für dieses übernehmen möchte.
Welchen Umfang kann der Umgang haben?
Der zum Umgang berechtigte Elternteil darf sein Kind in regelmäßigen Abständen persönlich treffen. Wie oft, wie lange und wo der Umgang stattfindet, regeln die Eltern untereinander oder entscheidet das Familiengericht. Das Umgangsrecht schließt auch den Kontakt per Telefon, E-Mail oder Brief mit ein.
Praxistipp
Die Broschüre Kindschaftsrecht des Bundesministeriums der Justiz enthält Fragen und Antworten zum Umgangsrecht sowie zum Sorgerecht, Namensrecht, Kindesunterhaltsrecht und gerichtlichen Verfahren. Kostenloser Download unter www.bmj.de > Suchbegriff: „Kindschaftsrecht“.
Wer hilft weiter?
Das Jugendamt oder freie Träger der Jugendhilfe (z.B. gemeinnützige und kirchliche Verbände).
Verwandte Links
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 1684, 1685 BGB, § 18 SGB VIII