Damit die Krankenkasse eine künstliche Befruchtung übernimmt, müssen eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Zudem übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für bestimmte Methoden und der Versicherte trägt in der Regel 50 % der Kosten.
Damit eine künstliche Befruchtung von der Krankenkasse übernommen wird, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie freiwillig die künstliche Befruchtung übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V), auch wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dies nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat.
Zudem gibt es einige Krankenkassen, die ihren Versicherten mit unerfülltem Kinderwunsch höhere Zuschüsse bieten. Das unabhängige Informationsportal Krankenkassen Deutschland der Agentur für Verbaucherkommunikation "Euro-Informationen" bietet unter www.krankenkassen.de > Krankenkassen-Vergleich > Leistungsvergleich eine Suchfunktion, um diese Krankenkassen zu filtern.
Die Krankenkasse bezuschusst folgende Methoden:
Die Kosten pro Behandlungsversuch sind abhängig von der eingesetzten Methode und den erforderlichen Medikamenten. Sie können mehrere Tausend Euro betragen.
Der Versicherte trägt 50 % der Kosten der Maßnahmen, die von der Krankenkasse im Rahmen des Behandlungsplans genehmigt wurden. Auch bei verordneten Medikamenten trägt der Versicherte die Hälfte der Kosten. Einzelne Bundesländer gewähren Zuschüsse.
Die reguläre Zuzahlung bei Arzneimitteln entfällt.
Nähere Informationen gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.familienplanung.de > Kinderwunsch > Recht und Finanzen > Wer die Kosten trägt.
In bestimmten Bundesländern können Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften von Bund und Bundesländern eine Förderung zur Behandlung im 1. bis 4. Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) erhalten. Die Paare müssen alle Voraussetzungen der Krankenkasse erfüllen (bis auf die Ehepflicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften), den Hauptwohnsitz in Deutschland haben und die Behandlung in Deutschland durchführen. Die einzelnen Bundesländer können weitere Voraussetzungen erlassen.
Grundlage ist die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion" des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Nähere Informationen, Anträge und Kontakte unter www.informationsportal-kinderwunsch.de > Finanzielle Förderung > Finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erstellt. Diese können Sie unter www.g-ba.de > Richtlinien herunterladen.
Der Verein der Selbsthilfegruppe für Fragen ungewollter Kinderlosigkeit: Wunschkind e.V., Telefon 01805 002166, E-Mail kontakt@wunschkind.de, www.wunschkind.de.
Rechtsgrundlagen: § 27 a SGB V