Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und sich bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat, kann unter Umständen den Bezug von Arbeitslosengeld nach hinten verschieben und/oder unterbrechen und den Restanspruch später in Anspruch nehmen (z.B. wegen einer geplanten Auszeit, Reise oder Selbstständigkeit oder um die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu verlängern). Der Anspruch entfällt jedoch vollständig, wenn bei der persönlichen Arbeitslosmeldung die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Restanspruch nicht innerhalb von 4 Jahren nach der persönlichen Arbeitslosmeldung in Anspruch genommen wird.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt komplett, wenn die arbeitslose Person sich nicht persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, solange sie die sog. Anwartschaftszeit noch erfüllt.
Die persönliche Arbeitslosmeldung darf nicht mit der Arbeitsuchendmeldung verwechselt werden, die z.B. auch schriftlich oder online möglich ist und die zusätzlich gemacht werden muss. Näheres zum Unterschied zwischen persönlicher Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung unter Arbeitslosengeld.
Die Anwartschaftszeit ist in der Regel so lange erfüllt, wie die arbeitslose Person innerhalb der letzten 30 Monate vor der persönlichen Arbeitslosmeldung mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war. Sie kann durch Sonderregelungen verkürzt sein. Näheres unter Arbeitslosengeld.
Wenn Sie die Inanspruchnahme des Arbeitslosengelds aufschieben möchten und sich erst später persönlich arbeitslos melden möchten, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie die Anwartschaftszeit dann immer noch erfüllen. Zur Sicherheit sollten Sie das vorab mit der Agentur für Arbeit absprechen. Im Zweifel hilft die Beratung bei einer Rechtsanwaltskanzlei, die im Sozialversicherungsrecht tätig ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt 4 Jahre nach der persönlichen Arbeitslosmeldung. Wer seine Unterbrechung nach dem Ablauf dieser 4 Jahre beendet, erhält kein Arbeitslosengeld mehr.
Wer den Anspruch auf Arbeitslosengeld verschiebt oder unterbricht, ist in der Zeit nicht über die Agentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert. Wenn Arbeitslose dann nicht anderweitig versichert sind, z.B. über die Familienversicherung, müssen sie sich selbst versichern.
In Betracht kommt dafür eine private Krankenversicherung (z.B. Private Krankenversicherung > Basistarif) oder die freiwillige Weiterversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Für eine Verschiebung melden sich Arbeitslose erst später zu einem selbst gewählten Zeitpunkt persönlich arbeitslos. Sie suchen sich dafür eine Zeit aus, in der sie arbeitslos sind, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, Arbeit suchen und Arbeitslosengeld beziehen wollen. Möglich ist das nur, solange die Anwartschaftszeit (siehe oben) noch erfüllt ist.
In der Zeit zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit und der persönlichen Arbeitslosmeldung müssen die Arbeitslosen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erhalten dafür aber auch kein Arbeitslosengeld. Sie haben während dieser Zeit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (umgangssprachlich Hartz IV genannt).
Wer später Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss sich aber grundsätzlich fristgerecht arbeitsuchend melden (3 Monate vor dem Ende der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder, wenn dies erst kurzfristiger bekannt wird, unverzüglich). Näheres unter Arbeitslosengeld.
Eine Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld ist sinnvoll, wenn Arbeitslose über längere Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und das Arbeitslosengeld deshalb erst später beziehen wollen. Eine Verschiebung der Arbeitslosmeldung hilft dann nicht mehr weiter, weil die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt wäre. Für eine Unterbrechung müssen Betroffene zunächst Folgendes tun:
Nach mindestens 1 Tag Arbeitslosigkeit, für den die Arbeitslosen dann Arbeitslosengeld erhalten, können sie sich dann vom Bezug des Arbeitslosengelds wieder abmelden. Dafür müssen sie erklären, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung zu stehen.
Zu einem späteren Zeitpunkt können sie sich erneut persönlich arbeitslos melden und mitteilen, dass sie nun ihren Restanspruch in Anspruch nehmen möchten.
Frau Müller verliert ihren Job zum 1.1.2022 und meldet sich fristgerecht zum 1.10.2021 arbeitssuchend.
Meldet sie sich gleich am 1.1.2022 arbeitslos, so gilt:
Meldet sie sich erst am 1.7.2023 arbeitslos, so gilt:
Für Frau Müller lohnt es sich, sich erst später arbeitslos zu melden, denn in den eineinhalb Jahren Arbeitslosigkeit bis zum 50. Geburtstag kann sie vom Einkommen ihres Ehemanns leben und ist über ihn in der Familienversicherung krankenversichert. Sie bekommt so 3 Monate mehr Arbeitslosengeld.
Herr Mayer verliert seinen Job ebenfalls zum 1.1.2022 und meldet sich fristgerecht zum 1.10.2021 arbeitssuchend.
Er hat von Frau Müller gehört, dass es sich für sie lohnt, sich erst am 50. Geburtstag arbeitslos zu melden, und macht das auch. Er meldet sich am 1.8.2023 arbeitslos.
Frau Yilmaz verliert ihren Job ebenfalls zum 1.1.2022 und meldet sich fristgerecht zum 1.10.2021 arbeitssuchend.
Frau Yilmaz möchte nun, da sie ihre Arbeit verloren hat, erst einmal studieren und danach auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückgreifen. Das Studium dauert voraussichtlich bis Herbst 2025.
Meldet sie sich erst am 1.9.2025 arbeitslos, gilt:
Meldet sie sich am 1.1.2022 arbeitslos, gilt:
Meldet sie sich dann am 1.9.2025 erneut arbeitslos, gilt:
Die Agentur für Arbeit.
Rechtsgrundlagen: §§ 137, 141ff, 161 Abs.2 SGB III