Bis 2016 konnten Frauen, die vor 1952 geboren sind, früher in Rente gehen.
Zum 1.1.2016 ist diese Möglichkeit, mit Hilfe der Altersrente für Frauen früher in Rente zu gehen, ausgelaufen.
Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres dazu unter Grundrente.
Seit 1.1.2023 darf bei dieser Rentenform unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Die Energiepreispauschale beträgt 300 € und soll bis 15.12.2022 automatisch an alle ausgezahlt werden, die eine laufende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Wer bis Anfang Januar 2023 die 300 € nicht auf sein Konto bekommen hat, kann die nachträgliche Auszahlung bis 30.6.2023 beantragen bei:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Die Energiepreispauschale wird nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet und darf nicht gepfändet werden. Wer steuerpflichtig ist, muss die 300 € bei der Steuer angeben. Wer mehrere Renten parallel erhält, hat nur einmal Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Auskünfte geben die Rentenversicherungsträger. Bei allen Fragen zum Thema Rente hilft das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 030 221911001, Mo–Do 8–20 Uhr.
Rente > Kindererziehungszeiten
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Rechtsgrundlagen: § 237a SGB VI