Die Altenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen - unabhängig von Einkommen und Vermögen - die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, z.B. durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Auf Leistungen der Altenhilfe besteht kein Rechtsanspruch.
Die Altenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen. Sie wird in der Regel Personen gewährt, die die Altersgrenze der Regelaltersrente erreicht haben.
Die Altenhilfe in Form von Beratung und Unterstützung soll ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden, wenn sie erforderlich ist.
Sonstige Sach- und Geldleistungen werden im Rahmen der Altenhilfe nur gewährt, wenn das Einkommen des alten Menschen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreitet. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen.
Die Altenhilfe umfasst z.B.:
Besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Leistungen der Pflegeversicherung (auch Beratung), haben diese Vorrang vor der Altenhilfe.
Menschen, die eine Regelaltersrente beziehen und in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G haben, können einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % erhalten. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Seniorenberatungsstellen sind kostenlose und niedrigschwellige Anlaufstellen, die in vielen Kommunen vorhanden sind und über Hilfsangebote für ältere Menschen Bescheid wissen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gesetzesquelle: § 71 SGB XII