Beim Bürgergeld gibt es bis 30.06.2023, wie vorher bei Hartz IV, bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters keine Leistungen, auch nicht für die Wohnung (Kosten der Unterkunft) und keine Kranken- und Pflegeversicherung. Danach gelten weniger strenge Regeln zur Erreichbarkeit im sog. näheren Bereich, aber wer diese nicht einhält bekommt trotzdem überhaupt keine Leistungen vom Jobcenter.
Bis zum 30.06.2023 führt der Aufenthalt außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des zuständigen Jobcenters zu einem Leistungsausschluss. Um die Zustimmung müssen sich Bürgergeldbeziehende vorher kümmern, sonst bekommen sie überhaupt kein Geld mehr vom Jobcenter. Die Leistung wird für Tage gestrichen, an denen das Jobcenter die Ortsabwesenheit nachweisen kann.
Ausnahme: An Wochenenden und Feiertagen darf der Wohnort ohne Zustimmung des Jobcenters verlassen werden, weil Bürgergeldbeziehende nur an Werktagen für das Jobcenter erreichbar sein müssen.
Der Leistungsausschluss ist für Betroffene viel härter als eine Leistungsminderung, z.B. wegen verpasster Termine, fehlenden Bewerbungen, Ablehnung einer Maßnahme oder Nichtannahme einer Arbeit. Denn Leistungsminderungen können insgesamt nicht mehr als 30 % des sog. Regelsatzes zur gleichen Zeit ausmachen, Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Durch einen Leistungsausschluss verlieren Betroffene nicht nur ihren kompletten Regelsatz, sondern auch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft. Eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters kann also zu Verschuldung, mangelnder Gesundheitsversorgung oder gar Obdachlosigkeit führen.
Wer eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters nicht kommuniziert und weiter Leistungen bezieht, macht sich in der Regel wegen Sozialleistungsbetrugs strafbar. Es droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Das Jobcenter muss einer Abwesenheit zustimmen, wenn
Es kann einer Reise für in der Regel bis zu 3 Wochen pro Jahr ohne wichtigen Grund zustimmen, z.B. für einen Urlaub oder Besuch bei Verwandten.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen sich in der Regel für das Jobcenter erreichbar sein, um Anspruch auf Bürgergeld zu haben. Wer nicht erreichbar ist, bekommt überhaupt kein Bürgergeld, also nicht nur keinen Regelsatz, sondern auch keine Kosten der Unterkunft und Heizung und keine Kranken- und Pflegeversicherung. Ab 1.7.2023 ist die Erreichbarkeit eine Leistungsvoraussetzung.
Erreichbarkeit setzt künftig voraus:
Wer dem Jobcenter das Verlassen des näheren Bereichs nicht mitteilt - außer wenn es wegen der Erwerbstätigkeit ist - und trotzdem weiter Leistungen bezieht, macht sich in der Regel wegen Sozialleistungsbetrugs strafbar.
Wer zeitweilig ohne Leistungen nach dem SGB II auskommen kann, z.B. weil genügend Schonvermögen (Näheres unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen) vorhanden ist, kann sich für eine Reise vom Bezug des ALG II abmelden und nach der Reise erneut Leistungen nach dem SGB II beantragen.
Die Jobcenter erläutern die Regeln.
Unabhängige Beratung bieten z.B. Erwerbslosenvereine und Sozialberatungen.
Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtsgrundlagen: Erreichbarkeitsanordnung (EAO), § 7 Abs. 4a SGB II i.d.F. bis 30.6.2023, § 7b i.d.F. ab 1.7.2023