Das Wichtigste in Kürze
Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse bekommen, wenn sie Menschen einstellen, die seit längerer Zeit Leistungen nach dem SGB II beziehen, also seit 1.7.2026 Grundsicherungsgeld, vorher Bürgergeld und vor 2023 Arbeitslosengeld II. Die Leistungsbezieher müssen dafür lange arbeitslos gewesen sein oder nur kurz gearbeitet haben. Es gibt Förderung zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehungen mit niedrigeren Zuschüssen und Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt mit höheren Zuschüssen. Beide Förderungen können zur Hälfte aus dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer finanziert werden.
Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
Arbeitgebende können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt bekommen, wenn sie eine Person einstellen, die für lange Zeit Leistungen nach dem SGB II für den Lebensunterhalt bekommen hat. Zu diesen Leistungen nach dem SGB II zählen das heutige Grundsicherungsgeld und dessen Vorgängerleistungen, also das Bürgergeld (vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2026) und das Arbeitslosengeld II (bis zum 31.12.2022). Näheres zu den früheren Leistungen nach dem SGB II unter Hartz IV, Bürgergeld und Grundsicherungsgeld.
Voraussetzungen:
- Es handelt sich um eine nicht nur geringfügige Beschäftigung für mindestens 2 Jahre.
- Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person hat innerhalb der letzten 24 Monate für mindestens 21 Monate Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen.
- Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person hat innerhalb der letzten 24 Monate nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet. Als Arbeit zählen hier nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, sondern auch Minijobs oder eine Selbstständigkeit.
- Das Jobcenter hat bereits mit allen folgenden Mitteln ohne Erfolg versucht, die Person in Arbeit zu bringen: mit Vermittlung, mit Leistungen zur Eingliederung von der Agentur für Arbeit und mit anderen Eingliederungsleistungen.
In der Regel sind die Lohnkostenzuschüsse erst möglich, wenn die Person vorher für mindestens 2 Monate ein Coaching (sog. ganzheitliche Unterstützung) bekommen hat. Ausnahmen sind aber möglich.
Die Lohnkostenzuschüsse betragen
- 75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 1. Jahr.
- 50 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 2. Jahr.
- einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung.
Während dieser Beschäftigung soll die beschäftigte Person das nötige Coaching erhalten (sog. ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung). Nur in untypischen Ausnahmefällen sind die Lohnkostenzuschüsse auch ohne Coaching möglich. Für das Coaching haben die Beschäftigten in den ersten 6 Monaten Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit in angemessenem Umfang.
Teilhabe am Arbeitsmarkt
Wenn Arbeitgeber Menschen einstellen, die viele Jahre lang Leistungen nach dem SGB II für den Lebensunterhalt bezogen haben, können sie besonders hohe Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bekommen: die Lohnkostenzuschüsse zur Teilhabe am Arbeitsmarkt.
Voraussetzungen:
- Das Jobcenter hat die Person dem Arbeitgeber zugewiesen.
- Die Person hat in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre lang Leistungen nach dem SGB II für den Lebensunterhalt bekommen.
- Die Person hat in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet. Als Arbeit zählen hier nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, sondern auch Minijobs oder eine Selbstständigkeit.
- Die Person ist mindestens 25 Jahre alt.
- Für diese Person wurden Lohnkostenzuschüsse zur Teilhabe am Arbeitsmarkt noch nicht oder bisher für weniger als 5 Jahre gezahlt.
Bei Menschen mit Schwerbehinderung und Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind reicht es aus, wenn sie die letzten 5 Jahre Leistungen nach dem SGB II für den Lebensunterhalt erhalten haben.
Die Zuschüsse betragen
- 100 % Zuschuss zum Mindestlohn (seit 1.1.2026 13,90 €) im 1. und 2. Jahr,
- 90 % Zuschuss zum Mindestlohn im 3. Jahr,
- 80 % Zuschuss zum Mindestlohn im 4. Jahr,
- 70 % Zuschuss zum Mindestlohn im 5. Jahr,
- und zusätzlich einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung, ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
- Außerdem gibt es bis zu 3.000 € Zuschuss für erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika. Diese Zuschüsse gibt es nur, wenn die beschäftigte Person dafür eine bezahlte Freistellung bekommt.
Gibt es einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen mit höherem Arbeitsentgelt, wird der Zuschuss auf Grundlage dieses Arbeitsentgelts berechnet.
Nimmt eine Person nach der geförderten Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber auf, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschlussförderung bis zu 6 Monate möglich.
Während der Förderung ist ein Coaching vorgesehen. Nur in untypischen Ausnahmefällen sind die Zuschüsse auch ohne Coaching möglich. Für das Coaching haben die Beschäftigten im 1. Jahr Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit in angemessenem Umfang.
Passiv-Aktiv-Transfer
Die Leistungen können zur Hälfte aus dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer finanziert werden. Passiv-Aktiv-Transfer bedeutet, dass Geld vom Bund statt für Leistungen zum Lebensunterhalt für geförderte Arbeitsplätze ausgegeben wird. Das Ziel ist, dass die Menschen arbeiten, also aktiv werden, statt nur passiv Geld vom Staat zu empfangen.
Der Bund darf im Rahmen des Passiv-Aktiv-Transfers im Einzelfall nur so viel Geld für die Förderung des Arbeitsverhältnisses ausgeben, wie er sich an Grundsicherungsgeld und Leistungen für die Kosten der Unterkunft spart. Bundesweit darf der Staat für die geförderten Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Passiv-Aktiv-Transfers insgesamt höchstens 700 Millionen € im Jahr ausgeben.
Wer hilft weiter?
Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen, können sich ans Jobcenter wenden, Arbeitgebende an die Agentur für Arbeit.
Verwandte Links
Hartz IV, Bürgergeld und Grundsicherungsgeld
Rechtsgrundlagen: §§ 16i, 16e SGB II – § 44f Abs. 6 SGB II