Das Teilhabechancengesetz integriert die beiden neuen Fördermöglichkeiten „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ins Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Langzeitarbeitslose sollen durch einen Lohnkostenzuschuss sowie individuelle Unterstützung und Betreuung wieder am Arbeitsleben teilhaben können.
Um länger andauernde Arbeitslosigkeit zu verhindern, werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Menschen gefördert, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind.
Die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen umfasst
Auch Menschen, die schon sehr lange Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld beziehen, sollen die Möglichkeit erhalten, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt zu bekommen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen für eine Dauer von 5 Jahren.
Gefördert werden Menschen,
Bei Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder die schwerbehindert sind, reicht es aus, wenn sie die letzten 5 Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld erhalten haben.
Die Teilhabe am Arbeitsmarkt umfasst
Gibt es einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, wird der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts bemessen.
Nimmt eine Person nach der geförderten Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber auf, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschlussförderung bis zu 6 Monate möglich.
Fragen und Antworten zum Teilhabechancengesetz unter www.bmas.de > Suche nach "Teilhabechancengesetz".
Die zuständige Agentur für Arbeit.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Rechtsgrundlagen: §§ 16i, 16e SGB II