Teilhabechancengesetz

1. Schaffung eines öffentlich geförderten Arbeitsmarktes

Mit dem Teilhabechancengesetz wurden die Fördermöglichkeiten „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ mit zeitlicher Befristung ins Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) integriert. Langzeitarbeitslose sollen durch einen Lohnkostenzuschuss sowie individuelle Unterstützung und Betreuung wieder am Arbeitsleben teilhaben können. Aufgrund der Bürgergeldreform zum 1.1.23 bleiben diese Fördermöglichkeiten nun dauerhaft bestehen.

2. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Um länger andauernde Arbeitslosigkeit zu verhindern, werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Menschen gefördert, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind.

 

Die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen umfasst

  • 75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 1. Jahr.
  • 50 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 2. Jahr.
  • einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung).
  • Betreuung/Coaching während der Förderdauer, in den ersten 6 Monaten muss der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für die Betreuung freigestellt werden.
  • ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

3. Teilhabe am Arbeitsmarkt

Auch Menschen, die schon sehr lange Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld beziehen, sollen die Möglichkeit erhalten, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt zu bekommen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen für eine Dauer von 5 Jahren.

 

Gefördert werden Menschen,

  • die das 25. Lebensjahr vollendet und
  • mindestens 6 innerhalb der letzten 7 Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld erhalten und
  • in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozialversicherungspflichtig, geringfügig oder selbstständig gearbeitet haben und
  • für die noch keine Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 16i Absatz 1 für eine Dauer von 5 Jahren geleistet wurden.

Bei Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder die schwerbehindert sind, reicht es aus, wenn sie die letzten 5 Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. seit 1.1.2023 Bürgergeld erhalten haben.

 

Die Teilhabe am Arbeitsmarkt umfasst

  • 100 % Zuschuss zum Mindestlohn (seit 1.1.2024 12,41 €) im 1. und 2. Jahr,
  • 90 % Zuschuss zum Mindestlohn im 3. Jahr,
  • 80 % Zuschuss zum Mindestlohn im 4. Jahr,
  • 70 % Zuschuss zum Mindestlohn im 5. Jahr.
  • einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung).
  • Betreuung/Coaching während der Förderdauer. Im 1. Jahr muss die geförderte Person in angemessenem Umfang für die Betreuung freigestellt werden.
  • erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika.

Gibt es einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, wird der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts bemessen.

Nimmt eine Person nach der geförderten Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber auf, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschlussförderung bis zu 6 Monate möglich.

4. Dauerhafte Fördermöglichkeit

Die Fördermöglichkeiten wurden mit dem Teilhabechancengesetz vorerst nur befristet eingeführt und wären wieder ausgelaufen. Doch durch die Bürgergeldreform zum 1.1.23 ist die Befristung weggefallen. Jetzt gibt es diese Fördermöglichkeit dauerhaft.

5. Praxistipp

Fragen und Antworten zum Teilhabechancengesetz unter www.bmas.de > Suche nach "Teilhabechancengesetz".

6. Wer hilft weiter?

Die zuständige Agentur für Arbeit.

7. Verwandte Links

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Bürgergeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 16i, 16e SGB II

Letzte Bearbeitung: 09.02.2024

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