Versicherte, die vor 1952 geboren sind, konnten bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, bereits früher als mit 65 in Rente gehen. Die Rente ist jedoch niedriger als die normale Rente.
Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit konnte unter folgenden Voraussetzungen vor dem 65. Geburtstag beantragt werden:
Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vorzeitig erhielten, wurde schrittweise von 60 auf 63 Jahre angehoben (mit Ausnahmen).
Details sind nachzulesen unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__237.html und www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_19.html.
Altersteilzeit ist,
Seit 1.1.2023 kann bei Renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit unbegrenzt hinzuverdient werden.
Die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist niedriger als die Regelaltersrente. Für jeden Monat, den die Rente vor dem Regelrentenalter vorgezogen wird, wird die Regelaltersrente um je 0,3 % gekürzt. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Die Energiepreispauschale beträgt 300 € und soll bis 15.12.2022 automatisch an alle ausgezahlt werden, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhalten und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Wer bis Anfang Januar 2023 die 300 € nicht auf sein Konto bekommen hat, kann die nachträgliche Auszahlung bis 30.6.2023 beantragen bei:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Die Energiepreispauschale wird nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet und darf nicht gepfändet werden. Wer steuerpflichtig ist, muss die 300 € bei der Steuer angeben. Wer mehrere Renten parallel erhält, hat nur einmal Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Rente > Kindererziehungszeiten
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Rechtsgrundlagen: § 237 SGB VI