Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber trotzdem bei der Rente berücksichtigt werden können. Sie zählen auch zur sog. Wartezeit von 35 Jahren, die für bestimmte Altersrenten wichtig ist. Beispiele für Anrechnungszeiten sind Zeiten mit Schule oder Studium ab dem 17. Geburtstag und Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Wenn Versicherte ihren Versicherungsverlauf prüfen oder korrigieren lassen, sollten sie nicht nur auf die Beitragszeiten achten, sondern auch darauf, ob Anrechnungszeiten korrekt erfasst sind.
Hinweis: Neben Anrechnungszeiten gibt es auch viele andere rentenrechtliche Zeiten, nämlich Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten, Näheres unter Wartezeit bei Reha und Rente und unter Rente > Kindererziehung.
Wer eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen möchte, muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Zu dieser Wartezeit zählen alle sogenannten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten, also Zeiten, die im Rentnerecht anerkannt werden. Dazu gehören auch die Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind verschiedene Zeiträume, für die keine Beiträge zur gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, die aber trotzdem bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden. Bei Wartezeiten für anderen Rentenarten zählen sie dagegen nicht mit. Näheres unter Wartezeit bei Reha und Rente.
Außerdem können Anrechnungszeiten die spätere Rente erhöhen, weil sie Lücken im Versicherungsverlauf verringern. Lücken im Versicherungsverlauf vermindern die spätere Rente, weil sie sich bei der sog. Gesamtleistungsbewertung auswirken. Dabei vergleicht die Rentenversicherung die tatsächlich mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Zeiten mit den Zeiten, die theoretisch belegt werden könnten (sog. belegungsfähige Zeiten). Je größer der Anteil an belegten Zeiten ist, um so höher ist der sog. Gesamtleistungswert. Je höher der Gesamtleistungswert ist, umso höher ist die Rente.
Wenn eine Anrechnungszeit gleichzeitig mit Pflichtbeiträgen belegt ist, dann zählt sie als sog. beitragsgeminderte Zeit. Das wirkt sich auf die spätere Rentenhöhe aus: Für jeden Kalendermonat einer beitragsgeminderten Zeit gibt es neben den Entgeltpunkten für die Pflichtbeiträge Zuschlagsentgeltpunkte, welche die Rente erhöhen.
Die Rentenversicherung erkennt oft nicht automatisch, dass sie bestimmte Zeiten als Anrechnungszeiten werten muss. Versicherte sollten deshalb ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und ggf. mit einem Antrag auf Kontenklärung korrigieren lassen, wenn Anrechnungszeiten oder andere Zeiten fehlen. Nur so können die Versicherten ihre Rentenansprüche voll ausschöpfen.
Zeiten, für die eine Altersrente gezahlt wird, gelten nie als Anrechnungszeit, auch wenn es nur eine Teilrente ist.
Nie als Anrechnungszeit gelten außerdem Zeiten, in denen die Bundesagentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld schon Rentenversicherungsbeiträge für eine private Rentenversicherung zahlt. Das gleiche gilt, wenn es Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (z.B. für ein berufsständisches Versorgungswerk für Ärzte oder Anwälte) sind oder wenn die Agentur für Arbeit die Beiträge direkt an den Menschen zahlt, der Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht.
Zeiten mit Krankheit oder Reha, Schwangerschaft oder Mutterschaft bzw. Arbeitslosigkeit oder Ausbildungssuche zählen nur in der Zeit vom 17. bis zum 25. Geburtstag als Anrechnungszeit oder wenn dadurch eine der folgenden Beschäftigungen oder Tätigkeiten unterbrochen wurde:
Als Anrechnungszeiten gelten auch Zeiten mit
Ausnahmen
Zwischen dem 17. und 25. Geburtstag gelten Zeiten mit mindestens 1 Monat dauernder Krankheit auch ohne Arbeitsunfähigkeit oder Reha als Anrechnungszeit, wenn die Zeit noch nicht mit einer Anrechnungszeit oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Andere rentenrechtliche Zeiten sind Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten, Näheres unter Wartezeit bei Reha und Rente).
Als Beleg reicht eine Bescheinigung von einer Arztpraxis oder von einem Krankenhaus. Junge Menschen sollten solche Belege gut aufbewahren, damit diese Zeiten später für ihre Rente berücksichtigt werden können.
Zeiten des Mutterschutzes wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft gelten als Anrechnungszeit, wenn die Schwangere oder die Mutter in der Zeit weder versichert beschäftigt noch selbstständig tätig war.
Zeiten der Arbeitslosigkeit mit einer Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit oder bei einem Jobcenter sind unter folgenden Voraussetzungen Anrechnungszeiten:
Ab dem 25. Geburtstag gilt eine Zeit der Arbeitslosigkeit aber nur als Anrechnungszeit, wenn keine Rentenversicherungspflicht durch den Bezug einer Sozialleistung besteht. Arbeitslosengeld führt meist zu einer Rentenversicherungspflicht. Vor dem 25. Geburtstag zählt eine Zeit der Arbeitslosigkeit mit gleichzeitiger Rentenversicherungspflicht durch den Bezug einer Sozialleistung dagegen als beitragsgeminderte Zeit (= Anrechnungszeit neben einer Beitragszeit, Näheres siehe oben).
Zeiten der Ausbildungssuche mit einer Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit oder bei einem Jobcenter sind unter folgenden Voraussetzungen Anrechnungszeiten:
Zeiten mit Bürgergeld für erwerbsfähige Menschen gelten als Anrechnungszeit, außer wenn das Bürgergeld nur als eine der folgenden Leistungen gezahlt wurde:
Vor dem 25. Geburtstag zählt eine Anrechnungszeit wegen Bürgergeld zusätzlich als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, wenn auch die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (siehe oben) vorliegen, ab dem 25. Geburtstag dagegen nur als Anrechnungszeit wegen Bürgergeld. Das wirkt sich aus bei der Gesamtleistungsbewertung (siehe oben unter "Was sind Anrechnungszeiten?") und hat deswegen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Ab dem 17. Geburtstag werden bis zu 8 Jahre mit dem Besuch einer
als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Wichtig bei Nebenjobs: Viele Menschen arbeiten neben der Schule. In dem Fall zählt die Schulzeit nur als Anrechnungszeit, wenn die Schulausbildung mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Arbeit.
Zurechnungszeiten sind Zeiten zwischen dem Beginn einer Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente und dem regulären Renteneintrittsalter, Näheres unter Wartezeit bei Reha und Rente). Sie gelten als Anrechnungszeit, wenn in dieser Zeit eine der folgenden Renten gezahlt wurde:
Zurechnungszeiten gelten außerdem auch dann als Anrechnungszeit, wenn sie vor dem Beginn einer dieser Renten liegen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: § 58 SGB VI