HIV AIDS > Beruf und Rente

1. Das Wichtigste in Kürze

Die meisten Menschen mit HIV im erwerbsfähigen Alter sind auch erwerbstätig. Es gibt keine Berufe, die HIV-Infizierte nicht ausüben dürfen. Diskriminierung und Vorurteile können die Berufsausübung jedoch erschweren. Die Folgen der Infektion und der Ausbruch von AIDS können dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr (voll) erwerbsfähig ist. Dann kann eine Rente beantragt werden.

2. Erwerbsfähigkeit

Die antiretrovirale Therapie (ART) hat dazu geführt, dass fast alle HIV-Infizierten normal berufstätig sein können. Fast immer kann der Beruf nach einer HIV-Infektion weiter ausgeübt werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen allein die Infektion dazu führen kann, dass der Beruf aufgegeben werden muss.

Das ist z.B. bei Chirurgen oder Zahnärzten der Fall, bei denen die Viruslast nicht unter die Nachweisgrenze gesenkt werden kann, und die bestimmte Operationen mit hoher Selbstverletzungsgefahr ausführen. Dann ist die Ansteckungsgefahr im Falle einer Verletzung durch die invasive Arbeit an offenen Wunden besonders hoch. Andere Berufe im Gesundheitswesen, z.B. im Bereich der Pflege, können hingegen weiterhin ausgeübt werden, da die Gefahr einer Übertragung des HI-Virus bereits durch die standardisierten Schutzmaßnahmen vermieden wird. Dies gilt auch für Berufe im Lebensmittel- und Gastronomiebereich.

Auch in der Luftfahrt ist eine HIV-Infektion kein Ausschlusskriterium mehr, um als Flugbegleiter oder Pilot arbeiten zu können. Entscheidend ist lediglich der persönliche Gesundheitszustand des Betroffenen, der bei einer bekannten HIV-Infektion engmaschig kontrolliert werden muss. Es gibt jedoch Länder mit Einreise- oder Aufenthaltsbeschränkungen für HIV-Positive, z.B. Russland und China. Laufend gepflegte Liste unter http://hivtravel.org. Wenn die Tätigkeit in solchen Ländern Bestandteil des Berufs ist, dürfen Arbeitgeber Bewerber aufgrund der Infektion ausschließen.

2.1. Bewerbung und Einstellung

Im Bewerbungs- und Einstellungsverfahren spielt die HIV-Infektion keine Rolle, sofern die Infektion die Eignung des Bewerbers für die Tätigkeit nicht einschränkt oder eine erhöhte Infektionsgefahr für andere Menschen besteht. Auf Fragen nach einer HIV-Infektion muss dann nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden und bei einer Einstellungsuntersuchung kann ein HIV-Test verweigert werden. Zudem gilt auch bei Einstellungsuntersuchungen die ärztliche Schweigepflicht, weshalb der Arbeitgeber von einer Infektion nicht in Kenntnis gesetzt werden darf.

2.2. Kündigung

Für eine Kündigung ist entscheidend, in welchem Krankheitsstadium sich der Betroffene befindet. Eine HIV-Infektion allein ist kein Kündigungsgrund.

Anders sieht es aus, wenn AIDS ausbricht und es dadurch zu vermehrten Arbeitsausfällen kommt. Allerdings muss eine Kündigung die Kriterien der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllen, Näheres unter Krankheitsbedingte Kündigung.

Bei einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. In diesem Fall darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamts bzw. Inklusionsamts kündigen. Näheres unter Behinderung > Berufsleben.

3. Offenlegung der Infektion

Es ist für die meisten HIV-Infizierten eine schwere Entscheidung, ob sie am Arbeitsplatz ihre Infektion offenlegen oder nicht. Die Angst vor einer Ansteckung bringt das Umfeld häufig dazu, sich vom Betroffenen zu distanzieren. Zudem kann es zu Diskriminierungen und Mobbing kommen. Aus diesem Grund ist eine Aufklärung über die Übertragungswege von HIV sehr wichtig, um Kollegen unbegründete Ängste zu nehmen.

Es kann hilfreich sein, mit der Diagnose nicht alleine zu bleiben und sich am Arbeitsplatz zu offenbaren. Besonders in Zeiten, in denen die Krankheit Beschwerden bereitet, kann das Verständnis der Kollegen eine echte Unterstützung sein. Ob dieser Schritt auch zielführend ist, hängt stark vom jeweiligen sozialen Arbeitsumfeld ab.

Jeder Betroffene sollte für sich überlegen, ob eine Offenlegung der Infektion am Arbeitsplatz entlastet oder eher für weitere Probleme sorgt. Grundsätzlich steht es dem Betroffenen frei, selbst zu entscheiden, wen er informiert, sofern er nicht wissentlich die Gefahr eingeht, andere anzustecken.

4. Praxistipps

5. Rente

Falls ein Patient aufgrund der HIV-Infektionsfolgen oder des Ausbruchs von AIDS nicht mehr erwerbsfähig ist, kommen verschiedene Rentenarten für ihn in Frage. Nachfolgend eine Linkliste mit grundsätzlichen Informationen zu möglicherweise relevanten Themen:

Rente

Erwerbsminderungsrente

Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit vorgezogenem Rentenbeginn

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Individuelle Auskünfte geben die Rentenversicherungsträger.

6. Wer hilft weiter?

Die Deutsche Aidshilfe unter www.aidshilfe.de > Beratung.

7. Verwandte Links

Ratgeber HIV und AIDS

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HIV AIDS > Finanzielle Hilfen

HIV AIDS > Rehabilitation

HIV AIDS > Schwerbehinderung

HIV AIDS > Adressen

Letzte Bearbeitung: 24.04.2022

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