Eine HIV-Infektion alleine reicht nicht für die Anerkennung einer Schwerbehinderung. Dennoch ergeben sich aus der Infektion im Laufe der Jahre verschiedene Erkrankungen und Einschränkungen, die zu einer Schwerbehinderung führen können.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.
Die HIV-Infektion und AIDS werden in den versorgungsmedizinischen Grundätzen in Abschnitt 16.11 "Immundefekte" beschrieben.
GdB/GdS |
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Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion) ohne klinische Symptomatik |
10 |
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik |
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geringe Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom (LAS) |
30-40 |
stärkere Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei AIDS-related complex (ARC) |
50-80 |
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) |
100 |
Dies sind nur Richtwerte. Wichtig für die Beurteilung sind immer die tatsächlichen Einschränkungen. Berücksichtigt werden alle körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Daher sollten alle Beschwerden aufgelistet werden, auch Nebenwirkungen von Medikamenten oder psychische Beeinträchtigungen.
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde.
Näheres unter Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend eine Linkliste zu den wichtigsten Informationen und zu den Nachteilsausgleichen, die für Menschen mit Behinderungen in Frage kommen können:
Überblick zu Hilfen und Nachteilsausgleichen im Beruf: Behinderung > Berufsleben, z.B. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub
Behinderung > Steuervorteile (für schwerbehinderte Menschen)
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
Wohngeld: erhöhter Freibetrag für schwerbehinderte Menschen
Gesetzesquelle: Anlage zu § 2 VersMedV