HIV AIDS > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine HIV-Infektion alleine reicht nicht für die Anerkennung einer Schwerbehinderung (d.h.: Grad der Behinderung von mindestens 50). Wenn jedoch die Kombinationstherapie versagt, können infolge der zunehmenden Immunschwäche verschiedene Erkrankungen und Einschränkungen entstehen, die zu einer Schwerbehinderung führen können.

2. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziales und Versorgung) richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach der Versorgungsmedizinverordnung und den dort in der Anlage zu § 2 enthaltenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB)

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710" heruntergeladen werden.

3. Immundefekte

Die HIV-Infektion und AIDS werden in den versorgungsmedizinischen Grundätzen in Abschnitt 16.11 „Immundefekte" beschrieben.

 

GdB

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion) ohne klinische Symptomatik

10

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik

 

geringe Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom (LAS = Anschwellen mehrerer Lymphknoten)

30–40

stärkere Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei AIDS-related complex (ARC = Vorstufe von AIDS mit Krankheitssymptomen)

50–80

schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)

100

Dies sind nur Richtwerte. Wichtig für die Beurteilung sind immer die tatsächlichen Einschränkungen. Berücksichtigt werden alle körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Daher sollten alle Beschwerden aufgelistet werden, auch Nebenwirkungen von Medikamenten oder psychische Beeinträchtigungen.

4. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Als schwerbehindert gilt, bei wem das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt hat.

Näheres unter Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis.

Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:

4.1. Tabellen mit GdB und Merkzeichen

Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

Je nach Art und Umfang der Behinderungen durch die HIV-Folgen und AIDS können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche

4.2. Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe

Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.

Beispiele:

Wer seine Dienstleister und Hilfen selbst organisieren und bestimmen will, sollte sich über das Persönliche Budget informieren und es gegebenenfalls beantragen.

5. Wer hilft weiter?

Versorgungsamt

6. Verwandte Links

Ratgeber HIV und AIDS

Ratgeber Behinderungen

HIV AIDS

HIV AIDS > Ansteckung - Symptome - Verlauf

HIV AIDS > Alter und Pflege

HIV AIDS > Therapie

HIV AIDS > Beruf - Reha - Rente

HIV AIDS > Finanzielle Hilfen

 

Rechtsgrundlagen: Anlage zu § 2 VersMedV

Letzte Bearbeitung: 23.09.2025

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