Das Wichtigste in Kürze
Eine HIV-Infektion alleine reicht nicht für die Anerkennung einer Schwerbehinderung (d.h.: Grad der Behinderung von mindestens 50). Wenn jedoch die Kombinationstherapie versagt, können infolge der zunehmenden Immunschwäche verschiedene Erkrankungen und Einschränkungen entstehen, die zu einer Schwerbehinderung führen können.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziales und Versorgung) richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach der Versorgungsmedizinverordnung und den dort in der Anlage zu § 2 enthaltenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB)
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710" heruntergeladen werden.
Immundefekte
Die HIV-Infektion und AIDS werden in den versorgungsmedizinischen Grundätzen in Abschnitt 16.11 „Immundefekte" beschrieben.
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GdB |
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Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion) ohne klinische Symptomatik |
10 |
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HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik |
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geringe Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom (LAS = Anschwellen mehrerer Lymphknoten) |
30–40 |
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stärkere Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei AIDS-related complex (ARC = Vorstufe von AIDS mit Krankheitssymptomen) |
50–80 |
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schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) |
100 |
Dies sind nur Richtwerte. Wichtig für die Beurteilung sind immer die tatsächlichen Einschränkungen. Berücksichtigt werden alle körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Daher sollten alle Beschwerden aufgelistet werden, auch Nebenwirkungen von Medikamenten oder psychische Beeinträchtigungen.
Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen
Als schwerbehindert gilt, bei wem das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt hat.
Näheres unter Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis.
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
- Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
- Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
- Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. besserer Kündigungsschutz, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: Zusatzurlaub für Arbeitnehmende, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
- Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente mit nur 35 statt 45 Versicherungsjahren
oder bis zu 5 Jahre früher mit Abschlägen. Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
- Bei Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G: Parkerleichterungen oder Vergünstigungen im ÖPNV
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 und/oder Pflegegrad und häuslicher Pflege
Tabellen mit GdB und Merkzeichen
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Je nach Art und Umfang der Behinderungen durch die HIV-Folgen und AIDS können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
- medizinische Rehabilitation (z.B. eine "Kur" oder stufenweise Wiedereingliederung)
- Übergangsgeld: Überbrückt einkommenslose Zeiten während einer Reha.
- Reha-Sport und Funktionstraining
Wer seine Dienstleister und Hilfen selbst organisieren und bestimmen will, sollte sich über das Persönliche Budget informieren und es gegebenenfalls beantragen.
Wer hilft weiter?
Verwandte Links
HIV AIDS > Ansteckung - Symptome - Verlauf
HIV AIDS > Beruf - Reha - Rente
Rechtsgrundlagen: Anlage zu § 2 VersMedV