Eine HIV-Infektion alleine reicht nicht für die Anerkennung einer Schwerbehinderung (d.h.: Grad der Behinderung von mindestens 50). Wenn jedoch die Kombinationstherapie versagt, können infolge der zunehmenden Immunschwäche verschiedene Erkrankungen und Einschränkungen entstehen, die zu einer Schwerbehinderung führen können.
Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziales und Versorgung) richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach der Versorgungsmedizinverordnung und den dort in der Anlage zu § 2 enthaltenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB)
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710" heruntergeladen werden.
Die HIV-Infektion und AIDS werden in den versorgungsmedizinischen Grundätzen in Abschnitt 16.11 „Immundefekte" beschrieben.
|
GdB |
|
|
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion) ohne klinische Symptomatik |
10 |
|
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik |
|
|
geringe Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom (LAS = Anschwellen mehrerer Lymphknoten) |
30–40 |
|
stärkere Leistungsbeeinträchtigung, z.B. bei AIDS-related complex (ARC = Vorstufe von AIDS mit Krankheitssymptomen) |
50–80 |
|
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) |
100 |
Dies sind nur Richtwerte. Wichtig für die Beurteilung sind immer die tatsächlichen Einschränkungen. Berücksichtigt werden alle körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Daher sollten alle Beschwerden aufgelistet werden, auch Nebenwirkungen von Medikamenten oder psychische Beeinträchtigungen.
Als schwerbehindert gilt, bei wem das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt hat.
Näheres unter Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis.
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Je nach Art und Umfang der Behinderungen durch die HIV-Folgen und AIDS können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Wer seine Dienstleister und Hilfen selbst organisieren und bestimmen will, sollte sich über das Persönliche Budget informieren und es gegebenenfalls beantragen.
HIV AIDS > Ansteckung - Symptome - Verlauf
HIV AIDS > Beruf - Reha - Rente
Rechtsgrundlagen: Anlage zu § 2 VersMedV