Erwerbsminderungsrente > Höhe

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) hängt von verschiedenen Umständen ab, zum Beispiel davon, wie viele Beiträge in welcher Höhe eingezahlt wurden. Die Rente bemisst sich aber nicht allein an den schon eingezahlten Beiträgen, sondern bei jüngeren Versicherten werden auch sog. Zurechnungszeiten berücksichtigt. Dadurch wird die Rente so hoch angesetzt, als hätte die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Wer schon vor 2019 eine EM-Rente bezogen hat, bekommt seit 1.7.2024 einen Zuschlag. Eine abschlagsfreie EM-Rente gibt es erst ab einem bestimmten Alter. Seit 2012 steigt es von 63 auf 65 Jahre. Abschläge sind dauerhafte Rentenkürzungen als Ausgleich für die frühe Inanspruchnahme. Bei EM-Renten betragen sie höchstens 10,8 %.

2. Wie wird die Höhe der EM-Rente berechnet?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird individuell errechnet. Sie ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. Beitragszeiten (Näheres unter Wartezeit bei Reha und Rente), Beitragshöhe und Rentenartfaktor. Die monatliche Rentenhöhe (brutto) kann beim Rentenversicherungsträger erfragt werden. Die Höhe der vollen EM-Rente (brutto) kann auch der jährlichen Renteninformation entnommen werden, in der Regel sind dabei die Rentenabschläge berücksichtigt. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie eine volle EM-Rente.

Die Höhe der Rente wird jährlich zum 1.Juli angepasst.

3. Zurechnungszeit für eine ausreichende Rentenhöhe

Auch wer in jungen Jahren eine EM-Rente braucht, soll eine ausreichend hohe Rente haben. Darum bekommen diese Menschen eine sog. Zurechnungszeit, d.h.: Ihre Rente wird so hoch angesetzt, als hätten sie länger gearbeitet.

Wie lang die Zurechnungszeit ist, hängt davon ab, wann Erwerbsgeminderte erstmals ihre EM-Rente bekommen haben (§ 253a SGB VI):

  • Vor 1.7.2014: Zurechnungszeit bis zum Alter von 60 Jahren
  • Ab 1.7.2014: Zurechnungszeit bis zum Alter von 62 Jahren
  • Ab 1.1.2018: Zurechnungszeit bis zum Alter von 62 Jahren und 3 Monaten
  • Ab 1.1.2019: Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten
  • Ab 1.1.2020: Zurechnungszeit steigt pro Jahr um je 1 Monat bis 2027 und danach um je 2 Monate
    Unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__253a.html stehen in einer Tabelle die Zurechnungszeiten für EM-Renten, die 2020 bis 2030 beginnen.
  • Ab 1.1.2031: Zurechnungszeit bis zum Alter von 67 Jahren

4. Zuschläge bei Beginn der EM-Rente vor 2019

Wer in den Jahren 2001 bis 2018 erstmals EM-Rente bekommen hat, bekommt seit 1.7.2024 einen Zuschlag. Das soll die kurzen Zurechnungszeiten (siehe oben) für Menschen ausgleichen, die vor 2019 in die EM-Rente eingestiegen sind. Die Höhe des Zuschlags hängt davon ab, wann die EM-Rente begonnen hat:

  • Beginn 1.1.2001 bis 30.6.2014: 7,5 % Zuschlag
  • Beginn 1.7.2014 bis 31.12.2018: 4,5 % Zuschlag

Den Zuschlag gibt es sowohl für die EM-Rente als auch für eine Altersrente, die unmittelbar an die EM-Rente anschließt. Er gilt also auch für Menschen, die am 1.7.2024 keine EM-Rente mehr bekamen, sondern schon eine Altersrente, die unmittelbar an eine EM-Rente angeschlossen hat.

Für die Auszahlung und Berechnung der Zuschläge gilt eine Übergangsregelung, weil sonst die Umstellung für die Rentenversicherung nicht schnell genug möglich gewesen wäre:

  • Der Zuschlag wird bis November 2025 separat überwiesen und ist auf dem Konto als "einmalige Leistung" bezeichnet. Tatsächlich ist es aber eine monatlich wiederkehrende Leistung. Wer z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, muss den Zuschlag als laufende Rentenerhöhung angeben, nicht als Einmalzahlung.
    Erst ab 1.12.2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente als Gesamtbetrag überwiesen.
  • Außerdem berechnet die Rentenversicherung den Zuschlag bis November 2025 vorläufig vereinfacht auf Grundlage der Netto-Rente im Juli 2024 und erst ab 1.12.2025 auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte.

5. Rentenabschläge

EM-Renten ohne Abschläge gibt es erst ab einer bestimmten Altersgrenze. Wer schon früher EM-Rente bezieht, muss Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat vor der Altersgrenze hinnehmen, höchstens aber in Höhe von 10,8 % (§ 77 SGB VI). Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie bleibt auch beim Eintritt in eine Altersrente (Rente) bestehen und führt auch nach dem Tod der versicherten Person zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

*Seit 2012 steigt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 auf 65 Jahre.

Vorgezogene Monate vor dem 63./65.* Geburtstag

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate und mehr

10,8 %

6. Grundrente

Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres dazu unter Grundrente.

Menschen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung erreichen allerdings selten die lange Mindestversicherungszeit von 33–35 Jahren, die für den Bezug einer Grundrente Voraussetzung ist.

Die volle EM-Rente wird ungekürzt ausgezahlt, wenn der Mensch neben der Rente nicht mehr verdient, als die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 € (2025). Von einem höheren Hinzuverdienst werden 40 % auf die Rente angerechnet. Jede Erwerbstätigkeit muss dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden.

7. Anrechnung von Hinzuverdiensten

Wer eine EM-Rente bezieht, darf im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens oder einer Arbeitserprobung Geld hinzuverdienen. Die Rente wird ungekürzt ausgezahlt, wenn die jeweilige Hinzuverdienstgrenze eingehalten ist.

2025 gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen

  • volle EM-Rente: 19.661,25 € pro Jahr
  • teilweise EM-Rente: individuelle Höhe, mindestens 39.322,50 € pro Jahr

Von einem höheren Hinzuverdienst werden 40 % auf die Rente angerechnet. Näheres unter Erwerbsminderungsrente und Rente > Hinzuverdienst.

8. Praxistipps

9. Verwandte Links

Erwerbsminderungsrente

Rente > Hinzuverdienst

Wartezeit bei Reha und Rente

Erwerbsminderung

 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 63 ff. VI (Rentenhöhe)
  • §59 SGB VI (Zurechnungszeit)
  • § 307j SGB VI (Zuschläge)
  • § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 SGB VI (Abschläge)

Letzte Bearbeitung: 15.07.2025

{}Erwerbsminderungsrente > Höhe{/}{}{/}