Leistungen der Sozialhilfe müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, außer sie wurden bei einer vorübergehenden Notlage als Darlehen gewährt. Zu Unrecht erbrachte, mit falschen Angaben erschlichene oder doppelte Sozialhilfeleistungen müssen selbstverständlich zurückgezahlt werden.
In der Regel muss Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden. Rückzahlung ist die Ausnahme, kann aber in einigen Fällen eintreten.
In folgenden Fällen wird von diesem Grundsatz abgewichen und Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden:
(§ 38 SGB XII)
Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt können bei einer vorübergehenden Notlage die meisten Sozialhilfe-Leistungen als Darlehen gewährt werden. Dies betrifft den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, das Taschengeld in Einrichtungen, den Mehrbedarf und die Alterssicherung.
Es muss abzusehen sein, dass die Hilfe in der Regel nicht länger als 6 Monate notwendig ist. Für eine solche Beurteilung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, z.B. finanzielle Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung, bei Sperrfrist oder Leistungseinstellung der Agentur für Arbeit wegen Meldeversäumnissen.
Stellt sich allerdings heraus, dass die Notlage länger dauert als zunächst angenommen, so kann das Sozialamt auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.
(§§ 103, 104 SGB XII)
Volljährige, die sich oder andere vorsätzlich oder grob fahrlässig in eine Notlage gebracht und dadurch Leistungen der Sozialhilfe ausgelöst oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Unrecht erhalten haben, müssen diese Sozialhilfekosten ersetzen.
(§ 105 SGB XII)
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger etc.) in Unkenntnis der Leistung des Sozialamts an den Sozialhilfeempfänger geleistet, muss dieser die erhaltene Leistung an das Sozialamt herausgeben.
Sozialhilfe, die rechtswidrig durch bewusst falsche und/oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, kann zurückgefordert werden (§ 60 SGB I).
Das Amt kann in solchen Fällen u.a. ein Betrugsverfahren gegen den Hilfeempfänger einleiten.
Wenn der Hilfesuchende vom Sozialamt Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält (Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU), diese aber nicht zweckentsprechend an den Vermieter bezahlt, so dass das Sozialamt abermals für die Mietrückstände zur Erhaltung der Wohnung und Vermeidung der Obdachlosigkeit aufzukommen hat, sind diese abermals geleisteten Mietzahlungen vom Hilfeempfänger zurückzuzahlen. Näheres siehe Mietschulden.
(§ 102 SGB XII)
Die Erben eines Sozialhilfeempfängers oder von dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner können gegebenenfalls zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet werden. Die Erben haften höchstens mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses (also nicht mit ihrem Privatvermögen) und nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall angefallen sind.
Die Erben des Ehegatten oder Lebenspartners haften nicht für Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten/Lebenspartner geleistet wurden.
Ein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber den Erben wird nicht geltend gemacht:
Zu den näheren Einzelheiten hierzu, z.B. im Zusammenhang mit dem Freibetrag, informiert das zuständige Sozialamt.
Nicht zu verwechseln ist die Rückzahlung der Sozialhilfe mit der Verrechnung, z.B. wenn der Empfänger länger auf ihm zustehende Unterhaltsleistungen oder Rente wartet und das Sozialamt währenddessen in Vorleistung tritt. In der Regel unterschreibt der Hilfebedürftige dann eine Abtretungserklärung. Das Sozialamt rechnet bei Erhalt der Leistungen direkt mit dem anderen Träger ab und zahlt einen eventuellen Überschuss an den Hilfeempfänger aus.
Sind die Leistungen des anderen Trägers niedriger als erwartet, berät das Sozialamt den Empfänger, ob Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt werden kann und wie mit den zu viel gezahlten Geldern verfahren wird (Rückzahlung, Darlehen oder Umwandlung in Beihilfe).
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.