Rückzahlung der Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Leistungen der Sozialhilfe müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, außer sie wurden bei einer vorübergehenden Notlage als Darlehen gewährt. Zu Unrecht erbrachte, mit falschen Angaben erschlichene oder doppelte Sozialhilfeleistungen müssen selbstverständlich zurückgezahlt werden.

2. Grundsatz: Keine Rückzahlung von Sozialhilfe

In der Regel muss Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden. Rückzahlung ist die Ausnahme, kann aber in einigen Fällen eintreten.

3. Wann muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden?

In folgenden Fällen wird von diesem Grundsatz abgewichen und Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden:

3.1. Sozialhilfe als Darlehen

(§ 38 SGB XII)

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt können bei einer vorübergehenden Notlage die meisten Sozialhilfe-Leistungen als Darlehen gewährt werden. Dies betrifft den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, das Taschengeld in Einrichtungen, den Mehrbedarf und die Alterssicherung.

Es muss abzusehen sein, dass die Hilfe in der Regel nicht länger als 6 Monate notwendig ist. Für eine solche Beurteilung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, z.B. finanzielle Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung, bei Sperrfrist oder Leistungseinstellung der Agentur für Arbeit wegen Meldeversäumnissen.

Stellt sich allerdings heraus, dass die Notlage länger dauert als zunächst angenommen, so kann das Sozialamt auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.

3.2. Vorsätzliche Notlage, zu Unrecht erbrachte Leistungen

(§§ 103, 104 SGB XII)

Volljährige müssen Sozialhilfekosten ersetzen, wenn sie

  • sich oder andere vorsätzlich oder grob fahrlässig in eine Notlage gebracht und dadurch Leistungen der Sozialhilfe ausgelöst
    oder
  • durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Leistungen der Sozialhilfe zu Unrecht erhalten haben.

3.3. Doppelleistungen

(§ 105 SGB XII)

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger etc.) in Unkenntnis der Leistung des Sozialamts an den Sozialhilfeempfänger geleistet, muss dieser die erhaltene Leistung an das Sozialamt herausgeben.

3.4. Falsche Angaben

Sozialhilfe, die rechtswidrig durch bewusst falsche und/oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, kann zurückgefordert werden (§ 60 SGB I).

Das Amt kann in solchen Fällen u.a. ein Betrugsverfahren gegen den Hilfeempfänger einleiten.

3.5. Nicht bezahlte Miete

Wenn der Hilfesuchende vom Sozialamt Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält (Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU), diese aber nicht an den Vermieter bezahlt, sondern für etwas anderes ausgibt, kann der Verlust der Wohnung drohen. Das Sozialamt muss dann ggf. für die Mietrückstände aufkommen. Diese doppelt geleisteten Mietzahlungen muss der Hilfeempfänger zurückzahlen. Näheres siehe Mietschulden.

3.6. Rückforderung von Sozialhilfe von den Erben

(§ 102 SGB XII)

Die Erben eines Sozialhilfeempfängers oder von dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner können gegebenenfalls zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet werden. Die Erben haften höchstens mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses (also nicht mit ihrem Privatvermögen) und nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall angefallen sind.

Die Erben des Ehegatten oder Lebenspartners haften nicht für Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten/Lebenspartner geleistet wurden.

3.6.1. Keine Rückforderung von den Erben

Ein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber den Erben wird nicht geltend gemacht:

  • wenn der Wert des Nachlasses unterhalb der Freibetragsgrenze von 3.378 € (6-facher Betrag der Regelbedarfsstufe 1) liegt
    oder
  • wenn der Wert des Nachlasses unter 15.340 € liegt, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Todes mit dem Hilfeempfänger verheiratet war, in Lebenspartnerschaft zusammenlebte oder verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zu seinem Tode mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat
    oder
  • wenn die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde.

Zu den näheren Einzelheiten hierzu, z.B. im Zusammenhang mit dem Freibetrag, informiert das zuständige Sozialamt.

4. Verrechnung

Nicht zu verwechseln ist die Rückzahlung der Sozialhilfe mit der Verrechnung, z.B. wenn der Empfänger länger auf ihm zustehende Unterhaltsleistungen oder Rente wartet und das Sozialamt währenddessen in Vorleistung tritt. In der Regel unterschreibt der Hilfebedürftige dann eine Abtretungserklärung. Das Sozialamt rechnet bei Erhalt der Leistungen direkt mit dem anderen Träger ab und zahlt einen eventuellen Überschuss an den Hilfeempfänger aus.

Sind die Leistungen des anderen Trägers niedriger als erwartet, berät das Sozialamt den Empfänger, ob Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt werden kann und wie mit den zu viel gezahlten Geldern verfahren wird (Rückzahlung, Darlehen oder Umwandlung in Beihilfe).

5. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

6. Verwandte Links

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU

Sozialhilfe > Einkommen

Sozialhilfe > Vermögen

Letzte Bearbeitung: 13.03.2024

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