Grad der Behinderung bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Bei einer anerkannten Behinderung können verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

2. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.

Die Höhe des GdB bzw. des GdS richtet sich nach

  • der Schwere der hämatologischen Veränderungen,
  • den Organfunktionsstörungen,
  • den Rückwirkungen auf andere Organe,
  • der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und
  • der Häufigkeit von Infektionen.

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze im Einzelnen

3.1. Verlust der Milz

 

GdB/GdS

bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres

20

danach oder bei späterem Verlust

10

3.2. Hodgkin-Krankheit

Hodgkin-Krankheit im Stadium I bis IIIA

GdB/GdS

  • bei mehr als 6 Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

60100

  • nach Vollremission für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung, Näheres unter Grad der Behinderung)

50

Hodgkin-Krankheit im Stadium IIIB und IV

 
  • bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

  • nach Vollremission für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung, Näheres unter Grad der Behinderung)

60

3.3. Non-Hodgkin-Lymphome

Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

GdB/GdS

  • mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)

3040

  • mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

5070

  • mit starken Auswirkungen, starke Progredienz, (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)

80100

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

GdB/GdS

nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung, Näheres unter Grad der Behinderung)

50

Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

GdB/GdS

  • bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

  • nach Vollremission für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung, Näheres unter Grad der Behinderung)

80

3.4. Plasmozytom (Myelom)

 

GdB/GdS

mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)

3040

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

5070

mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)

80100

3.5. Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

GdB/GdS

Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission

1020

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission

3040

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie

5080

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise

100

Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

GdB/GdS

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission

40

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie

5080

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise

100

Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)

GdB/GdS

Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)

1020

Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

3040

Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie)

5070

Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie)

80100

Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom

GdB/GdS

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie.

mind. 50

Polycythaemia vera

GdB/GdS

Bei Behandlungsbedürftigkeit

 
  • mit regelmäßigen Aderlässen

10

  • mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie

3040

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

Essentielle Thrombozythämie

GdB/GdS

Bei Behandlungsbedürftigkeit

 
  • mit Thrombozytenaggregationshemmern

10

  • mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie

3040

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

3.6. Akute Leukämien

 

GdB/GdS

Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie)

100

Nach dem ersten Jahr

 
  • bei unvollständiger klinischer Remission

100

  • bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung, Näheres unter Grad der Behinderung)

80

Danach ist der GdB/GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.

3.7. Myelodysplastische Syndrome

 

GdB/GdS

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

1020

mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)

3040

mit stärkeren Auswirkungen, (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)

5080

mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)

100

3.8. Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose

Der GdB/GdS ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

3.9. Knochenmark- und Stammzelltransplantation

 

GdB/GdS

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation

GdB/GdS ist entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.

Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung, Näheres unter Grad der Behinderung)

100

Nach den oben genannten Phasen

GdB/GdS ist nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden zu bewerten, jedoch nicht niedriger als 30.

3.10. Anämien

Symptomatische Anämien (z.B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.

GdB/GdS

Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)

 
  • mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

010

  • mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)

2040

  • mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)

5070

 

3.11. Hämophilie und Blutungsleiden

Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)

GdB/GdS

leichte Form mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5%

20

mittelschwere Form mit 1-5% AHG

 
  • mit seltenen Blutungen

3040

  • mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen

5080

schwere Form mit weniger als 1% AHG

80100

Sonstige Blutungsleiden

GdB/GdS

  • ohne wesentliche Auswirkungen

10

  • mit mäßigen Auswirkungen

2040

  • mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)

5070

  • mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)

80100

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdB/GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann analog den sonstigen Blutungsleiden in der Regel ein GdB/GdS von 10 angenommen werden.

3.12. Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z.B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)

GdB/GdS

  • ohne klinische Symptomatik

0

  • trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen

2040

  • trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen  (1 bis 2 pro Jahr)

50

Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdB/GdS in Betracht.

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

GdB/GdS

HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik

10

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik

 
  • geringe Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])

3040

  • stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex [ARC])

5080

  • schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)

100

4. Verwandte Links

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

Schwerbehindertenausweis

Nachteilsausgleiche bei Behinderungen

Letzte Bearbeitung: 08.09.2023

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