Bei länger anhaltenden schweren Depressionen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 kann der Betroffene einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche bei Behinderung.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.
Nachfolgend die Anhaltswerte zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen. Darunter sind auch Depressionen eingeordnet:
GdB/GdS |
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Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen) |
0-20 |
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive Störungen) |
30-40 |
Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) ... |
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... mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
50-70 |
... mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
80-100 |
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Unterstützung und Hilfen für schwerbehinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Nachfolgend eine Linkliste mit den wichtigsten Nachteilsausgleichen, die für schwerbehinderte Menschen mit Depressionen in Frage kommen können:
Behinderung > Berufsleben, z.B. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub
Ergänzende Leistungen zur Reha
Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung